1 Folgende Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, sofern Artikel 3 erfüllt ist:
- a.
- Aromaextrakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1;
- b.
- thermisch gewonnene Reaktionsaromen:
- 1.
- die den in Anhang 2 festgelegten Bedingungen für die Herstellung von thermisch gewonnenen Reaktionsaromen entsprechen, und
- 2.
- bei denen die Höchstmengen für bestimmte Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen nach Anhang 2 nicht überschritten werden;
- c.
- Aromavorstufen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1;
- d.
- Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
2 Folgende Aromen und Ausgangsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 aufgeführt sind:
- a.
- Aromastoffe;
- b.
- Aromaextrakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2;
- c.
- thermisch gewonnene Reaktionsaromen:
- 1.
- die ganz oder teilweise unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 fallen, oder
- 2.
- die in Bezug auf die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen oder in Bezug auf die Höchstmengen für bestimmte unerwünschte Stoffe nicht den Bedingungen von Anhang 2 entsprechen;
- d.3
- ...
- e.
- Aromavorstufen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 2;
- f.
- sonstige Aromen;
- g.
- Ausgangsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 2;
3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a sind Aromastoffe zulässig:
- a.
- in zusammengesetzten Lebensmitteln, sofern der Aromastoff für die Verwendung in oder auf einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist;
- b.
- in Lebensmitteln, die ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet werden, sofern dieses den Bedingungen von Anhang 3 entspricht.
4 Stoffe nach Anhang 4 Ziffer 1 dürfen Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden.
5 Bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen keine Ausgangsstoffe nach Anhang 5 Ziffer 1 verwendet werden.
6 Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus den in Anhang 5 Ziffer 2 aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellt werden, dürfen nur nach den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.
7 Den Lebensmitteln nach Anhang 6 dürfen keine Aromen zugesetzt werden.
8 Aromen dürfen Stoffe nach der Verordnung des EDI vom 25. November 20134 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (ZuV) oder andere Lebensmittelzutaten, die zu technologischen Zwecken zugefügt wurden, enthalten.
9 Raucharomen dürfen nur verwendet werden, wenn die Bedingungen für die Herstellung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/20035 eingehalten werden.6