173.321

Verordnung der Bundesversammlung
über die Richterstellen
am Bundesverwaltungsgericht

vom 17. März 2017 (Stand am 1. April 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 20051,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 23. Januar 20172,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20173,

beschliesst:

Art. 1 Stellen

1 Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.

2 Bis zum 31. August 2019 können vorübergehend höchstens 69 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden ausscheidende Richterinnen und Richter nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.