Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Anwendungsbedingungen für:
- 1.
- biologische, chemische und physikalische Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln,
- 2.
- Verfahren zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit von Lebensmitteln;
- b.
- die Verwendung von Enzymen und Extraktionslösungsmitteln in Lebensmitteln.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- die thermische Verfahren und die Verarbeitungshygiene nach dem 4. Kapitel der Hygieneverordnung des EDI vom 16. Dezember 20162;
- b.
- Lebensmittelenzyme, die zur Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen und von Verarbeitungshilfsstoffen verwendet werden;
- c.
- Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Nährstoffen oder Stoffen nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln verwendet werden, sofern diese Stoffe nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
- d.
- Mikroorganismenkulturen, die bei der herkömmlichen Erzeugung von Lebensmitteln eingesetzt werden und die Enzyme produzieren können, aber nicht spezifisch zu ihrer Herstellung verwendet werden.
3 Vorbehalten bleiben:
- a.
- die spezifischen Anforderungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über neuartige Lebensmittel;
- b.
- die Bestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelenzymen nach der Spezialgesetzgebung.