Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:
- a.
- Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;
- b.
- lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.
2 Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
- Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;
- b.4
- Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 337).