817.022.32

Verordnung des EDI
über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln

(VZVM)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 9. Januar 2023)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:

a.
Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;
b.
lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.

2 Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

a.
Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;
b.4
Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.

2 SR 817.022.31

3 SR 817.022.14

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 337).

5 SR 817.022.104

Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen

1 Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:

a.
zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;
b.
aus Gründen der Volksgesundheit.

2 Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:

a.6
nach Anhang 1;
b.
gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 über neu­artige Lebensmittel.

2bis Für die sonstigen Stoffe gelten zusätzlich die Einschränkungen nach Anhang 2.8

3 Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.

4 Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

5 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge 1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.
b.
Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

7 SR 817.022.2

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

Art. 3 Anforderungen an die Zusätze

1 Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.

2 Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20129 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.

2bis Abweichend von Absatz 2 sind die Verbindungen gemäss Anhang 1 VLBE10, die für die Lebensmittelkategorie «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung» zugelassenen sind, bei Lebensmitteln erlaubt, die mit einer gesundheitsbezogenen Angabe für die Lebensmittelkategorie «Mahlzeitersatz für eine gewichts­kontrollierende Ernährung» gemäss Anhang 14 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) versehen sind.12

3 Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.

9 Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. 253 vom 30.9.2015, S. 3.

10 SR 817.022.104

11 SR 817.022.16

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 337).

Art. 413 Mindest- und Höchstmengen

1 Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 LIV14 entspricht.15

2 Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1. Von den Höchstmengen nach Anhang 1 darf abgewichen werden, wenn die Mindestmenge verwendet und nicht überschritten wird gemäss den Verwendungsbedingungen von Anhang 14 LIV für die gesundheitsbezogene Angabe für die Lebensmittelkategorie «Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung».16

3 Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.

4 Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann.

5 Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE17 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

14 SR 817.022.16

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 337).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 337).

17 KBE = koloniebildende Einheiten

Art. 5 Zusätze zu Speisesalz

1 Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.

2 Speisesalz, dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.18

3 Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.

18 Die Berichtigung vom 9. Jan. 2023 betrifft nur den französiischen Text (AS 2023 7).

Art. 6 Kennzeichnung

1 Werden einem Lebensmittel lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt darauf hingewiesen werden:

a.
spezifische wissenschaftliche Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes19; oder
b.
Angabe «mit Milchsäurebakterien».20

2 Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV21 verzichtet werden.

3 Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.

4 Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.

5 Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:

a.
bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;
b.
bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».

19 ICSP; www.the-icsp.org

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

21 SR 817.022.16

Art. 7 Nachführung der Anhänge

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA22).

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

22 EFSA = European Food Safety Authority

Art. 8a24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

Anhang 125

25 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 1 und 2)

Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

Stoff

Höchstmenge pro Tagesration

Verwendungsbedingungen

1  Vitamine

Vitamin A

450 µg26 (entspricht 2.7 mg

Beta-Carotin)

Nur als Beta-Carotin

Vitamin D

23 µg

Vitamin E

68 mg

Vitamin C

250 mg

Vitamin K

24 µg

Vitamin B1 oder Thiamin

keine

Vitamin B2 oder Riboflavin

keine

Niacin oder Vitamin PP

200 mg

Vitamin B6

5 mg

Folsäure

250 µg

Vitamin B12

keine

Biotin

keine

Pantothensäure

keine

2  Mineralstoffe

Calcium

250 mg

700 mg

Nur Ersatzprodukte für Milch und Milchprodukte

Phosphor

Nur als Begleition

Eisen

7 mg

Magnesium

250 mg

Zink

1.8 mg

Iod

200 µg

Selen

55 µg

Kupfer

0.5 mg

Mangan

1 mg

Chrom

62 µg

Molybdän

100 µg

Chlorid

Nur als Begleition

Kalium

750 mg

26 Retinol-Äquivalente, Umrechnungsfaktor: Beta-Carotin = 6 × Retinol-Äquivalente

Anhang 227

27 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

(Art. 2 Abs. 2bis und 5 sowie 4 Abs. 3)

Höchstmengen für den Zusatz von sonstigen Stoffen in Lebensmitteln


Stoff

Höchstmenge pro Tagesration

Lactulose

3.5 g

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 3)

Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen

Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden:

1.
Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, einschliesslich Geflügel sowie Fisch;
2.
Trinkwasser;
3.
Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.

Anhang 428

28 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

(Art. 2 Abs. 4)

Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen

Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden:

1.
Dimethylamylamin
2.
2,4-Dinitrophenol
3.
Melatonin
4.
Monascus purpureus

Anhang 529

29 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

(Art. 3 Abs. 2)

Zulässige Verbindungen der Vitamine und der Mineralstoffe

Nummer

Bezeichnung

1 Vitamine

1.1 Vitamin A

Beta-Carotin

1.2 Vitamin D

Vitamin D3 oder Cholecalciferol

Vitamin D2 oder Ergocalciferol

1.3 Vitamin E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

1.4 Vitamin C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbyl-6-palmitat

1.5 Vitamin K

Phylloquinon oder Phytomenadion

Menachinon30

1.6 Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminmononitrat

1.7 Vitamin B2

Riboflavin

Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

1.8 Niacin

Nicotinamid

1.9 Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5’-phosphat

Pyridoxindipalmitat

1.10 Folsäure

Pteroylglutaminsäure

Calcium-L-methylfolat

1.11 Vitamin B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

1.12 Biotin

D-Biotin

1.13 Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

D-Panthenol2

30 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

2. Mineralstoffe

2.1 Calcium

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitratmalat

Calciumsalze der Zitronensäure

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlaktat

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

Calciumhydroxid

Calciummalat

Calciumoxid

Calciumsulfat

Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide

Calciumhaltige Rotalgen oder Maerl31

2.2 Eisen

Eisenbisglycinat

Eisencarbonat

Eisencitrat

Eisenammoniumcitrat

Eisengluconat

Eisenfumarat

Eisennatriumdiphosphat

Eisenlaktat

Eisensulfat

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Eisen(III)-Natrium-EDTA

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

Eisensaccharat

elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)

2.3 Magnesium

Magnesiumacetat

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumsalze der Citronensäure

Magnesiumgluconat

Magnesiumgyceophosphat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumlaktat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumoxid

Magnesiumkaliumcitrat

Magnesiumsulfat

2.4 Zink

Zinkacetat

Zinkbisglycinat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkcarbonat

Zinkgluconat

Zinklaktat

Zinkoxid

Zinksulfat

2.5 Iod

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Natriumiodid

Natriumiodat

2.6 Selen

Selen-angereicherte Hefe32

Natriumselenat

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenit

2.7 Kupfer

Kupfercarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupfer-Lysinkomplex

2.8 Mangan

Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Mangansulfat

2.9 Chrom

Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat

Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat

Chrompicolinat

Chrom(III)-lactattrihydrat

2.10 Molybdän

Ammoniummolybdat (Molybdän [VI])

Natriummolybdat (Molybdän [VI]

2.11 Kalium

Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumlactat

Kaliumhydroxid

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

31 Die verkalkten Algen der Gattungen Lithothamnium corallioides und Phymatolithon calcareum oder Mischungen davon.

32 Arten von Selenhefe, die in Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnen werden und in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen, einschliesslich Selencystein, darf 10 % des gesamten Selen-extraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

Anhang 6

(Art. 3 Abs. 3)

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen

1
Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2
Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden.
3
Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1
Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpathogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
3.2
Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.
3.3
Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:
a.
Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
b.
Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.

Anhang 7

(Art. 4 Abs. 1–3 und 5)

Tagesrationen

Lebensmittel

Tagesration in g33

Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen

500

Sauermilcharten

250

Käse, Käseerzeugnisse

100

Butter, Margarine, Minarine, Streichfette

  20

Speiseöle und -fette

  30

Hefeextrakte, Trockenhefe

  10

Körnerfrüchte, Müllereiprodukte

zum Trockengenuss wie Weizenkeime

  30

für wasserhaltige Zubereitungen

100

Frühstücksgetränke (Trockenware)

  40

Frühstückscerealien

  50

Brot, Backwaren

100

Dauerbackwaren

100

Teigwaren (Trockenware)

100

Früchte und Gemüse, verarbeitet

200

Kartoffeln, verarbeitet

150

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte

250

Zitronensaft

  30

Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw.

500

Energyshots

100

Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche

  50

Fleisch- und Fischwaren

150

Zuckerwaren

  25

Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke

500

33 Abweichungen sind möglich, wenn der Hersteller diese ernährungsphysiologisch begründen kann.

Anhang 834

34 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).