817.022.15

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten

(Kontaminantenverordnung, VHK)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Februar 2024)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

verordnet:

1 SR 817.02

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 13 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln;
b.
die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/524;
c.
Probenahme- und die Analysemethoden zur Ermittlung der Gehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln.

2 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

4 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

Art. 1a5 Bedeutung der Richtwerte

Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte6

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7

2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

a.
die Toxizität eines Stoffes;
b.
die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
c.
die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
d.8
e.
die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten.

3 Es ermittelt die Höchstgehalte für:9

a.10
Nitrat und Perchlorat in Anhang 1;
b.
Mykotoxine in Anhang 2;
c.
Metalle und Metalloide in Anhang 3;
d.11
3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4;
e.
Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5;
f.
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6;
g.
Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7;
h.
pflanzeneigene Toxine in Anhang 8;
hbis.12
Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Anhang 8a;
i.
weitere Kontaminanten in Anhang 9.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen

1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.

2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.

Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:13

a.
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren;
b.
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung;
c.
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis;
d.
die analytische Bestimmungsgrenze.

2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.

3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.

4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung

1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.

2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Art. 5a14 Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:

a.
die Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis nach Anhang 11 einzuhalten;
b.
den Acrylamidgehalt so tief wie möglich zu halten.

2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können.

3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 5b15 Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

1 Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.

2 Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.

3 Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:

a.
ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und
b.
unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 6 Nachführung der Anhänge

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.16

2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 8 Übergangsbestimmung

Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 8a17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

1 Lebensmittel, die den Anhängen 2−4, 8 und 9 der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Die nach den Artikeln 5a und 5b zu treffenden Massnahmen müssen bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt werden.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Art. 8b18 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

1 Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 In Abweichung von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die den Höchstgehalten für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) nach Anhang 8a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Juli 2024 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

Anhang 119

19 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat.

3 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201620 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH). Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Nitrat

Eisbergsalat

2500

unter Glas/Folie angebaut

"

"

2000

im Freiland angebaut

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

200

genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung

"

Lactuca-Salate

5000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März;
unter Glas/Folie angebaut

"

"

4000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September;
unter Glas/Folie angebaut

"

"

4000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut

"

"

3000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut

"

Rucola

7000

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März

"

"

6000

Ernte vom 1. April bis 30. September

"

Spinat

3500

frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird

"

"

2000

haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren

Perchlorat

Blattgemüse und frische Kräuter

0,5

"

Gemüse

0,05

ausgenommen Blattgemüse und frische Kräuter, Grünkohl und Kürbisgewächse

"

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,01

"

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,02

ausgenommen Getreidebeikost; bezogen auf die genussfertige Zubereitung

"

Grünkohl

0,1

"

Kräuter- und Früchtetee

0,75

getrocknet

"

Kürbisgewächse

0,1

"

Obst

0,05

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

0,01

bezogen auf die genussfertige Zubereitung

"

Tee (Camellia sinensis)

0,75

getrocknet

Anhang 221

21 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2317) und vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

3 Wenn Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus dem jeweiligen Hartschalenobst hergestellt werden, gelten die für das Hartschalenobst festgelegten Aflatoxin-Höchstgehalte auch für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse Artikel 4 Absätze 1–3.

4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse.

5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse.

7 Der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide gilt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe oder vor der Abgabe des unverarbeiteten Getreides an Konsumentinnen und Konsumenten. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das ganze Korn intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.

8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie:

1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen;

3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;

4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.

10 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH22. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

11 Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze (Lower Bound) der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide:

– Ergocornin/Ergocorninin;

– Ergocristin/Ergocristinin;

– Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form);

– Ergometrin/Ergometrinin;

– Ergosin/Ergosinin;

– Ergotamin/Ergotaminin.

Bei der Untergrenze der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Aflatoxin B1

Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, die eigens für
Säuglinge bestimmt sind

0,1 µg/kg

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten

8 µg/kg

ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren
Verarbeitungserzeugnisse

2 µg/kg

ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Feigen

6 µg/kg

getrocknet

"

Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

2 µg/kg

übrige

"

Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder

0,1 µg/kg

"

Hartschalenobst

5 µg/kg

übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Hartschalenobst und seine
Verarbeitungserzeugnisse

2 µg/kg

übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Haselnüsse und Paranüsse

8 µg/kg

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

5 µg/kg

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Mais

5 µg/kg

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

12 µg/kg

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

8 µg/kg

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

5 µg/kg

einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

"

Reis

5 µg/kg

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst

5 µg/kg

ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

2 µg/kg

ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2)

Erdnüsse und andere Ölsaaten

15 µg/kg

ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren
Verarbeitungserzeugnisse

4 µg/kg

ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Feigen

10 µg/kg

getrocknet

"

Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

4 µg/kg

übrige

"

Hartschalenobst

10 µg/kg

übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Hartschalenobst und seine
Verarbeitungserzeugnisse

4 µg/kg

übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Haselnüsse und Paranüsse

15 µg/kg

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

10 µg/kg

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Mais

10 µg/kg

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

15 µg/kg

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

10 µg/kg

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

10 µg/kg

einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

"

Reis

10 µg/kg

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst

10 µg/kg

ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

4 µg/kg

ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

Aflatoxin M1

Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, die eigens für
Säuglinge bestimmt sind

0,025 µg/kg

"

Milch

0,05 µg/kg

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

0,025 µg/kg

auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

Deoxynivalenol

Brot, einschliesslich Kleingebäck,
feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks
und Frühstückscerealien

500 µg/kg

"

Getreide, unverarbeitet

1250 µg/kg

ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais

"

Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder

200 µg/kg

"

Hafer, unverarbeitet

1750 µg/kg

"

Hartweizen, unverarbeitet

1750 µg/kg

"

Mais, unverarbeitet

1750 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

750 µg/kg

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

1250 µg/kg

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Teigwaren

750 µg/kg

trocken, Wassergehalt ca. 12 %

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr
bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als
Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime

750 µg/kg

ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Ergotalkaloide

Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer

100 µg/kg

mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g

"

Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer

150 µg/kg

mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g

"

Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer

150 µg/kg

Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

"

Mahlerzeugnisse aus Roggen

500 µg/kg

"

Roggen

500 µg/kg

für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

"

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

20 µg/kg

"

Weizengluten

400 µg/kg

Fumonisine (Summe von B1 und B2)

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800 µg/kg

"

Getreidebeikost und andere Beikost auf
Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder

200 µg/kg

"

Mais, unverarbeitet

4000 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Mais, zum unmittelbaren menschlichen
Verzehr bestimmt

1000 µg/kg

ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

1400 µg/kg

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten
hergestelltes Maismahlerzeugnis

2000 µg/kg

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

Mutterkorn-Sklerotien

Getreide

0,2 g/kg

unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen

"

Roggen

0,5 g/kg

unverarbeitet

Ochratoxin A

alkoholfreie Malzgetränke

3 µg/kg

"

aromatisierter Wein, aromatisierte
weinhaltige Getränke und aromatisierte
weinhaltige Cocktails

2 µg/kg

"

aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse

3 µg/kg

ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide

"

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten

2 µg/kg

"

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten

4 µg/kg

"

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten

3 µg/kg

"

Dattelsirup

15 µg/kg

"

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

0,5 µg/kg

"

Feigen

8 µg/kg

getrocknet

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,5 µg/kg

"

Getreide, unverarbeitet

5 µg/kg

"

Gewürze und Gewürzmischungen

15 µg/kg

ausgenommen Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze

"

Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten

20 µg/kg

zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz

"

Hanfsamen

5 µg/kg

"

Ingwerwurzeln

15 µg/kg

zur Verwendung in Kräutertees

"

Kaffee, geröstet

3 µg/kg

ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen

"

Kaffee, löslich

5 µg/kg

"

Kakaopulver

3 µg/kg

"

Kräuter

10 µg/kg

getrocknet

"

Kürbiskerne

5 µg/kg

"

Lakritzwaren

10 µg/kg

übrige

"

Lakritzwaren

50 µg/kg

mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse

"

(Wasser-)Melonenkerne

5 µg/kg

"

Paprika und Chilipulver

20 µg/kg

getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika

"

Pistazien

10 µg/kg

die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Pistazien

5 µg/kg

für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat

"

Sojabohnen

5 µg/kg

"

Sonnenblumenkerne

5 µg/kg

"

Süssholzextrakt

80 µg/kg

zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird

"

Süssholzwurzel

20 µg/kg

als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten

"

Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar

2 µg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat

"

Trockenobst

2 µg/kg

übriges

"

Wein

2 µg/kg

ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein

"

Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)

8 µg/kg

getrocknet

"

Weizengluten

8 µg/kg

das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird

Patulin

Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder

10 µg/kg

die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

"

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

10 µg/kg

ausgenommen Getreidebeikost

"

feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree

25 µg/kg

ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt

"

Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar

50 µg/kg

"

Obstwein

50 µg/kg

übriger

"

Obstwein, alkoholfrei

50 µg/kg

"

Spirituosen, Apfelwein und andere aus
Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

50 µg/kg

Zearalenon

Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

50 µg/kg

ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck

"

Getreide, unverarbeitet

100 µg/kg

ausgenommen Mais

"

Getreide und Getreidemehl

75 µg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; einschliesslich als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime; ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

"

Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder

20 µg/kg

ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis

"

Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge
und Kleinkinder, verarbeitet

20 µg/kg

"

Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

100 µg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

"

Mais, unverarbeitet

350 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess,
Feingriess oder Pellets

200 µg/kg

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Maisöl

400 µg/kg

raffiniert

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten
hergestelltes Maismahlerzeugnis

300 µg/kg

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

Anhang 323

23 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2317) und vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

3 Die Höchstgehalte für Obst und Gemüse geltend für die geniessbaren Teile nach dem Waschen.

4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln.

5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware.

6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner.

8 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH24. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Arsen (anorganisch)

alkoholfreie Getränke

0,1

übrige

"

Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis)

35

bezogen auf Trockenmasse

"

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

0,2

"

Gelatine

1

"

Kollagen

1

"

Margarine

0,1

"

Minarine

0,1

"

Obstwein, alkoholfrei

0,2

"

Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis)

0,2

"

Reis, parboiled oder geschält

0,25

"

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen

0,3

"

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und
Kleinkinder

0,1

"

Speisefette und Speiseöle

0,1

"

Speisesalz

1

"

Wein

0,2

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei

0,2

Blei

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,2

aus der Weinlese von 2001 bis 2015

"

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,15

aus der Weinlese ab 2016 bis 2021

"

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,1

aus der Weinlese ab 2022

"

Blattkohle

0,3

"

Blattgemüse

0,3

ausgenommen frische Kräuter

"

Blumenkohle

0,1

"

Blütenstempelgewürze

1

"

Cranbeeren

0,2

"

Erdbeerbaumfrüchte

0,2

"

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,1

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

"

Fleur de sel

2

das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird

"

Fruchtgemüse

0,05

ausgenommen Zuckermais

"

Fruchtgewürze

0,6

"

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst

0,05

"

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

0,03

übrige

"

Gärungsessig

0,2

"

Gelatine

5

"

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder

0,5

übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

"

"

0,02

übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

"

Getreide

0,2

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,02

ausgenommen Getränke

"

graues Salz

2

das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird

"

Holunderbeeren

0,2

"

Honig

0,1

"

Hülsenfrüchte

0,2

"

Hülsengemüse

0,1

"

Ingwer

0,8

frisch

"

Johannisbeeren

0,2

"

Judasohren (Auricularia auricula-judae)

10

bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht

"

Knospengewürze

1

"

Kohlrabi

0,1

"

Kollagen

5

"

Kopffüsser

0,3

ohne Eingeweide

"

Kopfkohle

0,1

"

Krebstiere

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kurkuma

0,8

frisch

"

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

0,02

vermarktet als Pulver

"

"

0,01

vermarktet als Flüssigkeit

"

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für
Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen

3

ausgenommen Getränke

"

Likörwein aus Trauben

0,15

aus der Weinlese ab 2022

"

Milch

0,02

roh, wärmebehandelt oder zur weiteren Verarbeitung

"

Muscheln

1,5

"

Muskelfleisch von Fischen

0,3

"

Nahrungsergänzungsmittel

3

"

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern und Schafen

0,2

"

Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen

0,15

"

Nebenprodukte der Schlachtung von Geflügel

0,1

"

Obst

0,1

ausgenommen Cranbeeren, Erdbeerbaumfrüchte, Hartschalenobst, Holunderbeeren und Johannisbeeren

"

Rindengewürze

2

"

Samengewürze

0,9

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

0,02

vermarktet als Pulver

"

"

0,01

vermarktet als Flüssigkeit

"

Schwarzwurzeln

0,3

"

Speisefette und Speiseöle

0,1

einschliesslich Milchfett

"

Speisesalz

1

ausgenommen «Fleur de sel» und «graues Salz», die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird

"

Stängelgemüse

0,1

"

Wein, Obst- und Fruchtwein

0,2

aus der Weinlese von 2001 bis 2015

"

"

0,15

aus der Weinlese ab 2016 bis 2021

"

"

0,1

aus der Weinlese ab 2022

"

wilde Pilze

0,8

"

Wurzel- und Knollengemüse

0,1

ausgenommen Ingwer, Kurkuma und Schwarzwurzeln

"

Wurzel- und Rhizomgewürze

1,5

"

Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake

0,3

"

Zuckermais

0,1

"

Zwiebelgemüse

0,1

Cadmium

Austernpilz

0,15

"

Ananas

0,02

"

Auberginen

0,03

"

Bananen

0,02

"

Beeren- und Kleinobst

0,03

ausgenommen Himbeeren

"

Blattgemüse

0,1

ausgenommen frische Kräuter, Senfsämlinge, Spinat und verwandte Arten (Blätter)

"

Blattkohle

0,1

"

Erdnüsse

0,2

"

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,05

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

"

Fleisch von Pferden

0,2

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

"

frische Kräuter

0,2

"

Fruchtgemüse

0,02

ausgenommen Auberginen

"

Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken

0,02

"

Gelatine

0,5

"

Gerste

0,05

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,04

"

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder

0,02

vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschliesslich Fruchtsäfte

"

Getreide

0,1

ausgenommen Gerste, Hartweizen, Reis, Roggen, Quinoa, Weizengluten, Weizenkleie und Weizenkeime

"

Hartschalenobst

0,2

ausgenommen Pinienkerne

"

Hartweizen

0,18

"

Hülsengemüse

0,02

"

Himbeeren

0,04

"

Hülsenfrüchte

0,04

"

Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse)

0,6

für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist

"

Kernobst

0,02

"

Kiwis

0,02

"

Knoblauch

0,05

"

Knollensellerie

0,15

"

Kohlgemüse

0,04

ausgenommen Blattkohle

"

Kollagen

0,5

"

Kopffüsser

1

ohne Eingeweide

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kulturpilze

0,05

ausgenommen Austernpilz und Shiitake

"

Lauch

0,04

"

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für
Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen

1

ausgenommen Getränke und Produkte, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

"

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,5

"

Leinsamen

0,5

"

Mangos

0,02

"

Meerrettich

0,2

"

Mohnsamen

1,2

"

Muscheln

1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischart:

Unechter Bonito (Auxis species)

0,15

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Bichique (Sicyopterus lagocephalus)

Makrele (Scomber species)

Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

0,1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Sardelle (Art Engraulis)

Schwertfisch (Xiphias gladius)

Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

"

Muskelfleisch von Fischen

0,05

übrige

"

Nahrungsergänzungsmittel

1

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

"

Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3

"

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

1

"

Obst

0,05

übriges

"

Ölsaaten

0,1

ausgenommen Erdnüsse, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfsamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne

"

Papayas

0,02

"

Pastinaken

0,2

"

Petersilienwurzeln

0,05

"

Pinienkerne

0,3

"

Proteine aus Hülsenfrüchten

0,1

"

Rapssamen

0,15

"

Randen

0,06

"

Reis und Quinoa

0,15

"

Rettich

0,02

"

Roggen

0,05

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird

0,01

in Pulverform

"

"

0,005

flüssig

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus
Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen
hergestellt wird

0,02

in Pulverform

"

"

0,01

flüssig

"

Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse 

0,1

"

Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,3

"

Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,8

"

Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,9

"

Schwarzwurzeln

0,2

"

Senfsamen

0,3

"

Senfsämlinge

0,2

"

Shiitake

0,15

"

Sojabohnen

0,2

"

Sonnenblumenkerne

0,5

"

Speisesalz

0,5

"

Speiserüben

0,05

"

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,2

"

Stangensellerie

0,1

"

Stängelgemüse

0,03

ausgenommen Lauch und Stangensellerie

"

Steinobst

0,02

"

Tafeloliven

0,02

"

tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05

"

Weizenkeime

0,2

"

Weizenkleie

0,15

"

Weizengluten

0,15

"

wilde Pilze

0,5

"

Wurzel- und Knollengemüse

0,1

ausgenommen Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Randen, Rettich, Schwarzwurzeln, Speiserüben, tropisches Wurzel- und Knollengemüse

"

Zitrusfrüchte

0,02

"

Zwiebelgemüse

0,03

ausgenommen Knoblauch

Chrom

Gelatine

10

"

Kollagen

10

Kupfer

Gelatine

30

"

Kollagen

30

Quecksilber

Alle Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang 1 VPRH

Es gelten die Höchstgehalte für Quecksilber-Verbindungen gemäss Anhang 2 VPRH

"

Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen

0,5

übrige

"

Kopffüssler

0,3

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

0,5

Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

0,5

Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für
Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen

0,1

ausgenommen Getränke

"

Meerschnecken

0,3

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Bonito (Sarda sarda)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Escolar (Lepidocybium flavobrunneum)

Heilbutt (Hippoglossus species)

Kingklip (Genypterus capensis)

Marlin (Makaira species)

Butten (Lepidorhombus species)

Ölfisch (Ruvettus pretiosus)

Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus)

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

Hecht (Esox species)

Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)

Zwergdorsch (Trisopterus species)

Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus)

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

Segelfisch (Istiophorus species)

Degenfisch (Lepidopus caudatus)

Schlangenmakrele (Gempylus serpens)

Stör (Acipenser species)

Streifenbarbe (Mullus surmuletus)

Thunfische (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

Haie (alle Arten)

Schwertfisch (Xiphias gladius)

1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Sardellen (Engraulis species)

Alaska-Pollack (Theragra chalcogrammus)

Kabeljau (Gadus morhua)

Atlantischer Hering (Clupea harengus)

Haiwelse (Pangasius bocourti)

Karpfen (Cyprinidae)

Kliesche (Limanda limanda)

Makrelen (Scomber species)

Flunder (Platichthys flesus)

Scholle (Pleuronectes platessa)

Sprotte (Sprattus sprattus)

Riesenwels (Pangasianodon gigas)

Pollack (Pollachius pollachius)

Seelachs (Pollachius virens)

Lachs- und Forellenarten (Salmo species und Oncorhynchus species, ausser Salmo trutta)

Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria species, Sardina species, Sardinella species und Sardinops species)

Seezunge (Solea solea)

Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypothalamus)

Wittling (Merlangius merlangus)

0,3

"

Nahrungsergänzungsmittel

0,1

"

Speisesalz

0,1

Zinn (anorganisch)

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke,
die eigens für Säuglinge bestimmt sind

50

in Dosen

"

Dosengetränke

100

einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

50

in Dosen

"

Lebensmittelkonserven

200

ausgenommen Getränke

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

50

in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

Zink

Gelatine

50

"

Kollagen

50

Anhang 425

25 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen

Glycidylfettsäureester

pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.

1000

ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; ausgedrückt als Glycidol

"

pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Ge-treidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

500

ausgedrückt als Glycidol

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

50

in Pulverform; ausgedrückt als Glycidol

"

"

6

in flüssiger Form; ausgedrückt als Glycidol

Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3‑MCPD-Fettsäureestern

Speisefette und Speiseöle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl)

1250

ausgenommen native Olivenöle, pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3‑MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann

"

Speisefette und Speiseöle aus anderen Pflanzen (einschliesslich Oliventresterölen), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen

2500

ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3- MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann

"

pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

750

handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung; bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden; ausgedrückt als 3‑MCPD

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

125

in Pulverform; ausgedrückt als 3‑MCPD

"

"

15

in flüssiger Form; ausgedrückt als 3‑MCPD

3-MCPD

hydrolysiertes Pflanzenprotein

20

der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden

"

Sojasauce

20

der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse; der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden

Anhang 526

26 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

5 Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

– Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt:

– Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1

– Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1

– Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180

Teil B: Tabelle 1

1
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)]

Kongener

    TEF-Wert

Kongener

    TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine («PCDD»)

2,3,7,8-TCDD

1,2,3,7,8-PeCDD

1,2,3,4,7,8-HxCDD

1,2,3,6,7,8-HxCDD

1,2,3,7,8,9-HxCDD

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

OCDD

1

1

0,1

0,1

0,1

0,01

0,0003

«Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

Non-ortho PCB

PCB 77

PCB 81

PCB 126

PCB 169

Mono-ortho PCB

PCB 105

PCB 114

PCB 118

PCB 123

PCB 156

PCB 157

PCB 167

PCB 189

0,0001

0,0003

0,1

0,03

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

Dibenzofurane («PCDF»)

2,3,7,8-TCDF

1,2,3,7,8-PeCDF

2,3,4,7,8-PeCDF

1,2,3,4,7,8-HxCDF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

1,2,3,7,8,9-HxCDF

2,3,4,6,7,8-HxCDF

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

OCDF

0,1

0,03

0,3

0,1

0,1

0,1

0,1

0,01

0,01

0,0003

Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

Teil C: Tabelle 2

1

2

3

4

Parameter

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ)

Fett von Geflügel

1,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen

2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

1 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild

2 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

1,75 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen

1 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden

5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen

2,5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

1 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildbret

3 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa)

5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Frischwasserfisch, wild gefangen

3,5 pg/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

"

gemischte tierische Fette

1,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Geflügeleier und Eierzeugnisse

2,5 pg/g

ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

0,1 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Federwild

2,5 pg/g

"

Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse

0,3 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

1,25 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

3,5 pg/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla)
sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai
sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl,
Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

1,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse

2 pg/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ)

Fett von Geflügel

3 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen

4 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

1,25 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

20 pg/g

ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild

4 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

3 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen

1,5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden

10 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen

4 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

1,25 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildbret

7,5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa)

10 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Frischwasserfisch, wild gefangen

6,5 pg/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

"

gemischte tierische Fette

2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Geflügeleier und Eierzeugnisse

5 pg/g

ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

0,2 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Federwild

5 pg/g

"

Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse

0,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

2 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

6,5 pg/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai
sowie dessen Erzeugnisse

6,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla)
sowie dessen Erzeugnisse

10 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl,
Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

6 pg/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette

1,25 pg/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse

4 pg/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Summe der iPCB

Fett von Geflügel

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

200 ng/g

ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Frischwasserfisch, wild gefangen

125 ng/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

"

gemischte tierische Fette

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Geflügeleier und Eierzeugnisse

40 ng/g

ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse

3,0 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

3 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

75 ng/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai
sowie dessen Erzeugnisse

200 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla)
sowie dessen Erzeugnisse

300 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl,
Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

200 ng/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse

40 ng/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Anhang 627

27 Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 3527) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen.

4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen

Benzo(a)pyren

Bananenchips

2

"

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse

5

wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

"

"

2

geräuchert

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge
und Kleinkinder

1

"

Gewürze

10

getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura
und Anomura)

2

geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

2

geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

5

ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

"

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte
Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet
werden sollen

3

"

Kokosnussöl

2

für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

"

Kräuter

10

getrocknet

"

Muscheln

6

geräuchert

"

"

5

frisch, gekühlt oder gefroren

"

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

2

ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

"

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe
enthalten

10

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

"

Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken

10

ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1

einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

"

Sprotten (Sprattus sprattus)

5

einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle
und Fette

2

ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)
fluoranthen und Chrysen

Bananenchips

20

"

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse

30

wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

"

"

12

geräuchert

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1

"

Gewürze

50

getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

12

geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

12

geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse

30

ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

"

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte
Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet
werden sollen

15

"

Kokosnussöl

20

für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

"

Kräuter

50

getrocknet

"

Muscheln

35

geräuchert

"

"

30

frisch, gekühlt oder gefroren

"

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

12

ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

"

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe
enthalten

50

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

"

Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken

50

ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1

einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

"

Sprotten (Sprattus sprattus)

30

einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle
und Fette

10

ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

Anhang 7

(Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Melamin

Lebensmittel allgemein

2,5

ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

"

Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig

1

die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

Anhang 828

28 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2317) und vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Die Höchstwerte für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich auf:

2.1 die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Stoffe:

– Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid;

– Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid;

– Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid;

– Senkirkin;

– Europin, Europin-N-Oxid;

– Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid; und

2.2 die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermassen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden:

– Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin);

– Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid);

– Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin);

– Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid);

– Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin);

– Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid);

– Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin);

– Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid);

– Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin);

– Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid).

2.3 Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

3 Die Höchstgehalte für Opiumalkaloide beziehen sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein.

4 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH29. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte, oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Atropin

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

1 µg/kg

bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure

Aprikosenkerne

20 mg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

"

Leinsamen

250 mg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

"

Leinsamen

150 mg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

"

Mandeln

35 mg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

"

Maniok (Kassawawurzel)

50 mg/kg

frisch, geschält

"

Maniok-Mehl und Tapiokamehl

10 mg/kg

Erucasäure

pflanzliche Öle und Fette

20 g/kg

ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

"

Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

50 g/kg

mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

"

Senf

35 g/kg

der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

Opiumalkaloide

Mohnsamen

20 mg/kg

ganz oder gemahlen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

"

Backwaren, die Mohnsamen oder
daraus gewonnenen Erzeugnisse
enthalten

1,5 mg/kg

Pyrrolizidinalkaloide

Kräutertee

200 µg/kg

ausgenommen Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet

"

Kräutertee von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene

400 µg/kg

einschliesslich Mischungen, die ausschliesslich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen; ausgenommen Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet

"

Tee (Camellia sinensis)

150 µg/kg

einschliesslich aromatisierten Tees; ausgenommen Tee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet

"

Tee (Camellia sinensis) und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder

75 µg/kg

einschliesslich aromatisierten Tees; getrocknet

"

Tee (Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder

1 µg/kg

einschliesslich aromatisierten Tees; flüssig

"

Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschliesslich Extrakten

400 µg/kg

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis

"

Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis

500 µg/kg

"

Pollen und Pollenprodukte

500 µg/kg

"

Borretschblätter

750 µg/kg

frisch oder gefroren; für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

"

Kräuter

400 µg/kg

ausgenommen Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano; getrocknet

"

Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano

1000 µg/kg

getrocknet

"

Kreuzkümmelsamen

400 µg/kg

Scopolamin

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

1 µg/kg

bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

Tropanalkaloide (Summe aus Atropin und Scopolamin)

Buchweizen

10 µg/kg

unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

"

Hirse

5 µg/kg

unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

"

Kräutertee

0,2 µg/kg

flüssig

"

Kräutertee

25 µg/kg

getrocknet; ausgenommen Kräutertee aus Anissamen

"

Kräutertee aus Anissamen

50 µg/kg

getrocknet

"

Mahlerzeugnisse aus Buchweizen

10 µg/kg

"

Mahlerzeugnisse aus Hirse, Sorghumhirse und Mais

5 µg/kg

"

Mais

15 µg/kg

unverarbeitet; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist und unverarbeiteter Popcorn-Mais

"

Mais

5 µg/kg

für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

"

Popcorn-Mais

5 µg/kg

"

Sorghumhirse

5 µg/kg

unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

Anhang 8a30

30 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. hbis, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für PFAS

Teil A

1 Die Höchstgehalte gelten für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind.

2 Für die Summe aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

3 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

4 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Parameter

Lebensmittel

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen

PFOS

Eier

1

bezogen auf Frischgewicht

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

3

Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

"

Krebstiere

3

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

"

Muscheln

3

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fischen

2

übrige; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

7

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Brasse (Abramis-Arten)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

35

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Brasse (Abramis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

2

sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

"

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

0,3

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Schafen

1

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Wild

5

ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

6

bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

50

ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

PFOA

Eier

0,3

bezogen auf Frischgewicht

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

0,7

Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

"

Krebstiere

0,7

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

"

Muscheln

0,7

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fischen

0,2

übrige; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

1

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Brasse (Abramis-Arten)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

8

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Brasse (Abramis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

0,2

sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

"

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

0,8

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Schafen

0,2

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Wild

3,5

ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,7

bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

25

ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

PFNA

Eier

0,7

bezogen auf Frischgewicht

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

1

Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

"

Krebstiere

1

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

"

Muscheln

1

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fischen

0,5

übrige; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

2,5

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Brasse (Abramis-Arten)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

8

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Brasse (Abramis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

0,5

sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

"

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

0,2

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Schafen

0,2

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Wild

1,5

ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,4

bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

45

ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

PFHxS

Eier

0,3

bezogen auf Frischgewicht

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

1,5

Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

"

Krebstiere

1,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

"

Muscheln

1,5

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fischen

0,2

übrige; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

0,2

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Brasse (Abramis-Arten)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

1,5

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Brasse (Abramis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

0,2

sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

"

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

0,2

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Schafen

0,2

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Wild

0,6

ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,5

bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

3

ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS

Eier

1,7

bezogen auf Frischgewicht

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

5

Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

"

Krebstiere

5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

"

Muscheln

5

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fischen

2

übrige; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

8

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Brasse (Abramis-Arten)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

45

ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch folgender Fischarten:

Aal (Anguilla-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Brasse (Abramis-Arten)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Felchen (Coregonus-Arten)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Hecht (Esox-Arten)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Quappe (Lota lota)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Sardelle (Engraulis-Arten)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Schleie (Tinca tinca)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

Stint (Osmerus-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Zander (Sander-Arten)

2

sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

"

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

1,3

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Schafen

1,6

bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch von Wild

9

ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

8

bezogen auf Frischgewicht

"

Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

50

ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

Anhang 931

31 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

3 nd = nicht nachweisbar

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

weitere mikrobielle Toxine

Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison)

Muscheln

siehe Domoinsäure

Azaspirosäuren

"

160 µg/kg

als Azaspirosäuren-Äquivalente

Botulinum-Toxin

Lebensmittel allgemein

nd

empfindlichste Methode

Dinophysistoxine

Muscheln

siehe Okadainsäure

Domoinsäure

"

20 mg/kg

Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison)

"

800 µg/kg

Summe

Okadainsäure

"

160 µg/kg

Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadainsäure-Äquivalente

Pectenotoxine

"

siehe Okadainsäure

Saxitoxin

"

siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine

Yessotoxine

"

3500 µg/kg

als Yessotoxin-Äquivalente

Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen

Schwefeldioxid (SO2)

Gelatine

50 mg/kg

"

Kollagen

50 mg/kg

Wasserstoffperoxid (H2O2)

Gelatine

10 mg/kg

"

Kollagen

10 mg/kg

Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken

Ethylcarbamat

Spirituosen

1 mg/l

gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation)

Hydrogencyanid

Brand aus Steinobsttrester

70 mg/l

bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN

"

Steinobstbrände

70 mg/l

"

Methanol

Apfelbrand

1200 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Aprikosenbrand

1200 g/hl

"

"

Birnenbrand

1200 g/hl

ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol

"

Brand aus Apfel- oder Birnenwein

1000 g/hl

einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol

"

Brand aus Obsttrester

1500 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Brandy oder Weinbrand

200 g/hl

"

"

Branntwein

200 g/hl

"

"

Brombeerbrand

1200 g/hl

"

"

Enzian

1500 g/hl

"

"

Himbeerbrand

1200 g/hl

"

"

Holunderbeerenbrand

1350 g/hl

"

"

Johannisbeerenbrand

1350 g/hl

aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol

"

London Gin

5 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Mirabellenbrand

1200 g/hl

"

"

Obst- oder Gemüsebrand

1000 g/hl

übrige; bezogen auf reinen Alkohol

"

Pfirsichbrand

1200 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Pflaumenbrand

1200 g/hl

"

"

Quittenbrand

1350 g/hl

"

"

Spirituosen

1000 g/hl

übrige; bezogen auf reinen Alkohol

"

Tresterbrand oder Trester

1000 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Vogelbeerenbrand

1350 g/hl

"

"

Wacholderbeerenbrand

1350 g/hl

"

"

Williamsbirnenbrand

1350 g/hl

"

"

Wodka

10 g/hl

"

"

Zwetschgenbrand

1200 g/hl

"

Nitrosamine, flüchtige

Bier

0.5 µg/kg

Summe

Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe

Morphin

Mohnsamen

30 mg/kg

berechnet als Base

Tetrahydrocannabinol, Delta 9-

alkoholfreie Getränke

200 µg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung

"

alkoholhaltige Getränke

200 µg/kg

ausgenommen Spirituosen; Produkte mit Hanfbestandteilen

"

Back- und Dauerbackwaren

2 mg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

"

Hanfsamen

10 mg/kg

bezogen auf Trockenmasse

"

Hanfsamenöl

20 mg/kg

"

Kräuter- und Früchtetee

200 µg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung, 15 g Pflanzenteile pro kg Wasser, mit kochendem Wasser übergiessen und während 30 Minuten über 85 °C halten

"

pflanzliche Lebensmittel

1 mg/kg

übrige; Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

"

Spirituosen

5 mg/l

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf reinen Alkohol

"

Teigwaren

2 mg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

Teil C: Methoden

1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2074/200532 zu berücksichtigen.

2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 201833.

32 Verordnung (EG) 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12.

33 Die Pharmacopoea Europaea wird im Original vom Europarat herausgegeben. Die französische Originalausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, http://www.bundespublikationen.admin.ch, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (GebV-Publ; SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden. Bis zur Herausgabe der deutschen Fassung können einzelne Texte in deutscher Sprache als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) bezogen werden.

Anhang 1034

34 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), der Berichtigung vom 2. Okt. 2018 (AS 2018 3313) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels.

2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet.

3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten.

4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten.

5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln.

6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.

Teil B: Tabelle 1:

Lebensmittel von geringer Bedeutung

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

Kakaomasse, auch entfettet

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

Kapern, frisch oder gekühlt

Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Kaviar

Kaviarersatz

Knoblauch, frisch oder gekühlt

Mate

Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

Stärke von Maniok

Trüffeln, frisch oder gekühlt

Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vanille

Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

Zimt und Zimtblüten

Teil C: Tabelle 2

1

2

3

4

Radionuklid bzw.
Radionuklidgruppe

Lebensmittel

Höchstgehalt
(Bq/kg)

Bemerkungen

Iodisotope

flüssige Lebensmittel

500

insbesondere I‑131

"

Lebensmittel allgemein

2000

übrige; insbesondere I‑131

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

20 000

insbesondere I‑131

"

Milcherzeugnisse

500

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

150

"

Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente

flüssige Lebensmittel

20

alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

"

Lebensmittel allgemein

80

übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

800

alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

"

Milcherzeugnisse

20

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

1

"

Strontiumisotope

flüssige Lebensmittel

125

insbesondere Sr-90

"

Lebensmittel allgemein

750

übrige; insbesondere Sr-90

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

7500

insbesondere Sr-90

"

Milcherzeugnisse

125

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

75

"

Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40

flüssige Lebensmittel

1000

insbesondere Cs-134 und Cs-137

"

Lebensmittel allgemein

1250

übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

12 500

insbesondere Cs-134 und Cs-137

"

Milcherzeugnisse

1'000

"

"

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

400

"

Anhang 1135

35 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis

Teil A: Tabelle

1

2

3

4

5

Stoff

Lebensmittel

Lebensmittel-Zusatzinformation

Richtwert
(µg/kg)

Bemerkungen

Acrylamid

Pommes frites

500

genussfertig

"

Kartoffelchips

aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig

750

"

Crackers

auf Kartoffelbasis

750

"

Kartoffelerzeugnisse

aus Kartoffelteig

750

übrige

"

Brot

auf Weizenbasis

50

"

Brot

100

ausgenommen Brot auf Weizenbasis

"

Frühstückscerealien

auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis

150

ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

"

Frühstückscerealien

auf Weizen- und Roggenbasis

300

ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

"

Frühstückscerealien

aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner

300

ausgenommen Porridge

"

Biscuits, Kekse und Waffeln

350

"

Crackers

400

ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis

"

Knäckebrot

350

"

Lebkuchen

800

"

Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen

300

"

Röstkaffee

400

"

Kaffee-Extrakt

850

"

Kaffee-Ersatzmittel

aus Getreide

500

ausschliesslich aus Getreide

"

Kaffee-Ersatzmittel

aus Zichorie

4000

"

Kaffee-Ersatzmittel

aus einer Mischung von Getreide und Zichorie

für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

40

ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

"

Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

150

Teil B: Methoden

Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/215836 zu untersuchen.

36 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerte für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, Fassung gemäss ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.