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Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
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Aflatoxin B1 | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,1 µg/kg | |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 8 µg/kg | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Feigen | 6 µg/kg | getrocknet |
" | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 2 µg/kg | übrige |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 µg/kg | |
" | Hartschalenobst | 5 µg/kg | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Haselnüsse und Paranüsse | 8 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 5 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Mais | 5 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 12 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 8 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 5 µg/kg | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" | Reis | 5 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst | 5 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2) | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 15 µg/kg | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Feigen | 10 µg/kg | getrocknet |
" | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 4 µg/kg | übrige |
" | Hartschalenobst | 10 µg/kg | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Haselnüsse und Paranüsse | 15 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 10 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Mais | 10 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 15 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 10 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 10 µg/kg | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" | Reis | 10 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst | 10 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxin M1 | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,025 µg/kg | |
" | Milch | 0,05 µg/kg | Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,025 µg/kg | auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
Deoxynivalenol | Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 500 µg/kg | |
" | Getreide, unverarbeitet | 1250 µg/kg | ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 200 µg/kg | |
" | Hafer, unverarbeitet | 1750 µg/kg | |
" | Hartweizen, unverarbeitet | 1750 µg/kg | |
" | Mais, unverarbeitet | 1750 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 750 µg/kg | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 1250 µg/kg | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Teigwaren | 750 µg/kg | trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
" | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime | 750 µg/kg | ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
Ergotalkaloide | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 100 µg/kg | mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g |
" | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 150 µg/kg | mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g |
" | Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 150 µg/kg | Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
" | Mahlerzeugnisse aus Roggen | 500 µg/kg | |
" | Roggen | 500 µg/kg | für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
" | Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 µg/kg | |
" | Weizengluten | 400 µg/kg | |
Fumonisine (Summe von B1 und B2) | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 µg/kg | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder | 200 µg/kg | |
" | Mais, unverarbeitet | 4000 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | 1000 µg/kg | ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 1400 µg/kg | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 2000 µg/kg | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
Mutterkorn-Sklerotien | Getreide | 0,2 g/kg | unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen |
" | Roggen | 0,5 g/kg | unverarbeitet |
Ochratoxin A | alkoholfreie Malzgetränke | 3 µg/kg | |
" | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 2 µg/kg | |
" | aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse | 3 µg/kg | ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide |
" | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten | 2 µg/kg | |
" | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten | 4 µg/kg | |
" | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten | 3 µg/kg | |
" | Dattelsirup | 15 µg/kg | |
" | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,5 µg/kg | |
" | Feigen | 8 µg/kg | getrocknet |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 µg/kg | |
" | Getreide, unverarbeitet | 5 µg/kg | |
" | Gewürze und Gewürzmischungen | 15 µg/kg | ausgenommen Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze |
" | Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten | 20 µg/kg | zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz |
" | Hanfsamen | 5 µg/kg | |
" | Ingwerwurzeln | 15 µg/kg | zur Verwendung in Kräutertees |
" | Kaffee, geröstet | 3 µg/kg | ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen |
" | Kaffee, löslich | 5 µg/kg | |
" | Kakaopulver | 3 µg/kg | |
" | Kräuter | 10 µg/kg | getrocknet |
" | Kürbiskerne | 5 µg/kg | |
" | Lakritzwaren | 10 µg/kg | übrige |
" | Lakritzwaren | 50 µg/kg | mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse |
" | (Wasser-)Melonenkerne | 5 µg/kg | |
" | Paprika und Chilipulver | 20 µg/kg | getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika |
" | Pistazien | 10 µg/kg | die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Pistazien | 5 µg/kg | für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat |
" | Sojabohnen | 5 µg/kg | |
" | Sonnenblumenkerne | 5 µg/kg | |
" | Süssholzextrakt | 80 µg/kg | zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird |
" | Süssholzwurzel | 20 µg/kg | als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten |
" | Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar | 2 µg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat |
" | Trockenobst | 2 µg/kg | übriges |
" | Wein | 2 µg/kg | ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein |
" | Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) | 8 µg/kg | getrocknet |
" | Weizengluten | 8 µg/kg | das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird |
Patulin | Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder | 10 µg/kg | die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
" | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 µg/kg | ausgenommen Getreidebeikost |
" | feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree | 25 µg/kg | ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt |
" | Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar | 50 µg/kg | |
" | Obstwein | 50 µg/kg | übriger |
" | Obstwein, alkoholfrei | 50 µg/kg | |
" | Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke | 50 µg/kg | |
Zearalenon | Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 50 µg/kg | ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck |
" | Getreide, unverarbeitet | 100 µg/kg | ausgenommen Mais |
" | Getreide und Getreidemehl | 75 µg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; einschliesslich als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime; ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 µg/kg | ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis |
" | Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet | 20 µg/kg | |
" | Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis | 100 µg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr |
" | Mais, unverarbeitet | 350 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 200 µg/kg | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Maisöl | 400 µg/kg | raffiniert |
" | Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 300 µg/kg | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |