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Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (µg/kg) | Bemerkungen |
Aflatoxin B1 | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,1 | |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 8 | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 2 | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Feigen | 6 | getrocknet |
" | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 2 | übrige |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 | |
" | Hartschalenobst | 5 | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Haselnüsse und Paranüsse | 8 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 5 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Mais | 5 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 12 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 8 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 5 | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" | Reis | 5 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst | 5 | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2) | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 15 | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 4 | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Feigen | 10 | getrocknet |
" | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 4 | übrige |
" | Hartschalenobst | 10 | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Haselnüsse und Paranüsse | 15 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 10 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Mais | 10 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 15 | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" | " | 10 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 10 | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" | Reis | 10 | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst | 10 | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxin M1 | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,025 | |
" | Milch | 0,05 | Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung |
" | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,025 | auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
Deoxynivalenol | Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 500 | |
" | Getreide, unverarbeitet | 1250 | ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 200 | |
" | Hafer, unverarbeitet | 1750 | |
" | Hartweizen, unverarbeitet | 1750 | |
" | Mais, unverarbeitet | 1750 | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 750 | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 1250 | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Teigwaren | 750 | trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
" | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime | 750 | ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
Fumonisine (Summe von B1 und B2) | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder | 200 | |
" | Mais, unverarbeitet | 4000 | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | 1000 | ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 1400 | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 2000 | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
Mutterkorn | Getreide | 500 000 | bei Verarbeitung zu Mehl, Probenahme 1 kg |
" | Getreidekörner | 200 000 | bei Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten, Probenahme 1 kg |
Ochratoxin A | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 2 | |
" | aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse | 3 | ausgenommen diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Getreide |
" | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,5 | |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 | |
" | Getreide, unverarbeitet | 5 | |
" | Kaffee, geröstet | 5 | ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen |
" | Kaffee, löslich | 10 | |
" | Paprika und Chilipulver | 20 | getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika |
" | Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 15 | einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen sowie Gewürzmischungen, die Capsicum spp. enthalten |
" | Süssholzextrakt | 80 | zur Verwendung in Lebensmitteln, bestimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird |
" | Süssholzwurzel | 20 | als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten |
" | Trauben | 10 | getrocknet |
" | Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar | 2 | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat |
" | Trockenobst | 20 | übriges; bezogen auf Trockenmasse |
" | Wein | 2 | ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein |
" | Weizengluten | 8 | das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird |
Patulin | Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder | 10 | die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
" | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 | ausgenommen Getreidebeikost |
" | feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree | 25 | ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt |
" | Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar | 50 | |
" | Obstwein | 50 | übriger |
" | Obstwein, alkoholfrei | 50 | |
" | Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke | 50 | |
Zearalenon | Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 50 | ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck |
" | Getreide, unverarbeitet | 100 | ausgenommen Mais |
" | Getreide und Getreidemehl | 75 | ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, |
" | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 | ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis |
" | Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet | 20 | |
" | Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis | 100 | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr |
" | Mais, unverarbeitet | 350 | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" | Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets | 200 | mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" | Maisöl | 400 | raffiniert |
" | Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis | 300 | mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |