1 Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden an Konsumentinnen und Konsumenten zum direkten Verzehr abgegeben.
2 Sie müssen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen oder anderen ähnlichen Darreichungsformen oder in Form von Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen oder ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern, angeboten werden.
3 Sie dürfen enthalten:
- a.
- die in Anhang 1 Teil A aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe unter den dort aufgeführten Bedingungen;
- b.
- sonstige Stoffe unter Beachtung der in Anhang 1 Teil B festgelegten Einschränkungen;
- c.
- Stoffe, die:
- 1.
- nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über neuartige Lebensmittel zulässig sind und in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, oder
- 2.
- vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden;
- d.
- weitere Lebensmittel; die Buchstaben a–c bleiben vorbehalten.
4 Die in Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) aufgeführten Stoffe sind verboten.
5 Die in Anhang 1 festgelegten Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe dürfen pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht überschritten werden.
6 Die zulässigen Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe sind in Anhang 2 geregelt.
7 Die Anforderungen an lebende Bakterienkulturen richten sich nach Anhang 3.
8 Für Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen sind basische Salze (Bicarbonate, Carbonate und Citrate) der Mineralstoffe Magnesium, Kalium oder Calcium zulässig.