817.021.23
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder
auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV),
verordnet:
1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
2 Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
3 Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
- a.
- für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
- b.
- zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
- c.
- für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Pestizide:
- 1.
- derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG) verwendete Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, oder
- 2.
- Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;
- b.
- Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;
- c.
- CXL: der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegte Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);
- d.
- Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn:
- 1.
- für ein Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder
- 2.
- für ein Erzeugnis und dessen Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;
- e.
- Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.
2 Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054, der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20105 (PSMV).
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.
2 Es berücksichtigt dabei:
- a.
- das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen;
- b.6
- die üblichen wissenschaftlichen Unterlagen;
- c.
- bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV7;
- d.
- bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP8;
- e.
- den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;
- f.
- die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis oder der guten Herstellungspraxis;
- g.
- die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrmengen der betreffenden Lebensmittel;
- h.
- das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;
- i.
- die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;
- j.
- ob ein CXL festgelegt wurde;
- k.
- ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/20059 bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;
- l.10
- ob im Falle eines Begehrens für Einfuhrtoleranzen nach Artikel 7 in einem anderen Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;
- m.
- Überwachungsdaten;
- n.
- weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.
3 Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV11 oder der VBP12 und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.
- 1 Das BLV kann auf Begehren Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.13
- 2 Das Begehren muss enthalten:
- a.
- eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit:
- 1.
- einer Zusammenfassung,
- 2.
- einer Begründung,
- 3.
- einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und
- 4.
- einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprodukt;
- b.
- ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und
- c.
- die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV14 im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide oder nach Artikel 14 VBP15, einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.
1 Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
- a.
- die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte, einschliesslich der Rückstandhöchstgehalte für verarbeitet und vermischte Erzeugnisse nach Artikel 5;
- b.
- 0,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
2 ...16
3 Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:
- a.
- die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist;
- b.
- die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und
- c.
- gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.
Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.
1 Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.
Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 199517 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.
Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV18 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.
Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
1 Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 In Abweichung von Absatz 1 gelten für die Wirkstoffe Buprofezin, Diflubenzuron, und Linuron in oder auf Lebensmitteln noch bis zum 31. Dezember 2020 die Rückstandshöchstgehalte nach bisherigem Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/200522. Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.
Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Code | Kategorie, Gruppe oder Untergruppe | Wichtigstes Erzeugnis der Gruppe oder Untergruppe | Wissenschaftliche Bezeichnung | Teil des Erzeugnisses, für den die RHG gelten |
| Fische | | | ganzes Erzeugnis |
| | Fischleber | | |
| | Fischrogen | | |
| Krebstiere | | | ganzes Erzeugnis |
| Stachelhäuter | | | ganzes Erzeugnis |
| Weichtiere | | | ganzes Erzeugnis |
(Art. 3 Abs. 3 und 5 sowie 8 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. c)
(Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b)
Für die Wirkstoffe in dieser Tabelle gelten keine Rückstandshöchstgehalte für die Anwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten.
1 | 2 |
Wirkstoff | Bemerkungen |
1-Decanol | |
Adoxophyes orana GV | |
Aluminiumsilicat (Kaolin) | |
Ammoniumacetat | |
Ampelomyces quisqualis | |
Apfelwicklergranulose-Virus | |
Aureobasidium pullulans | |
Bacillus firmus | |
Bacillus subtilis | |
Bacillus thuringiensis | |
Bacillus thuringiensis var. aizawai | |
Bacillus thuringiensis var. israeliensis | |
Bacillus thuringiensis var. kurstaki | |
Bacillus thuringiensis var. tenebrionis | |
Beauveria bassiana | |
Beauveria brongniartii | |
Benoxacor | |
Benzoesäure | |
Brennnesselextrakt | |
Calciumcarbonat | |
Cloquintocet-mexyl | |
Coniothyrium minitans | |
COS-OGA | |
Eisen(II)-sulfat | |
Eisen(III)-phosphat | |
Eisen(III)-sulfat | |
Entrahmte Milch (Magermilch) | |
Essigsäure | |
Ethylen | |
Eukalyptusöl | |
Fettalkohole / aliphatische Alkohole | |
Fettsäuren: Laurinsäure | |
Fettsäuren: C7-C20 | |
Fettsäuren: Decansäure | |
Fettsäuren: Fettsäuremethylester | |
Fettsäuren: Heptansäure | |
Fettsäuren: Octansäure | |
Fettsäuren: Oleinsäure, einschliesslich Ethyloleat | |
Fettsäuren: Pelargonsäure | |
Folsäure | |
Gibberellin | |
Glicladium catenulatum | |
Grüne-Minze-Öl | |
Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus | |
Heptamaloxyloglucan | |
Isoxadifen-ethyl | |
Kaliumhydrogencarbonat | |
Kaliumiodid | |
Kaliumthiocyanat | |
Kaliumtriiodid | |
Kalkstein | |
Kieselgur (Diatomeenerde) | |
Knoblauchextrakt | |
Kohlendioxid | |
Laminarin | |
Maltodextrin | |
Mefenpyr-Diethyl | |
Metarhizium anisopliae | |
Methylnonylketon | |
Molke | |
Natriumaluminiumsilicat | |
Obstessig | |
Oleum foeniculi (Fenchelöl) | |
Paecilomyces fumosoroseus | |
Paecilomyces lilacinus | |
Paraffinöl (CAS 64742-46-7) | |
Paraffinöl (CAS 72623-86-0) | |
Paraffinöl (CAS 8042-47-5) | |
Paraffinöl (CAS 97862-82-3) | |
Pfeffer | |
Pfefferminzöl | |
Pflanzenöle: Citronnellol | |
Pflanzenöle: Nelkenöl-Eugenol | |
Pflanzenöle: Orangenöl | |
Pflanzenöle: Rapsöl | |
Phlebia gigantea | |
Photorhabdus luminescens | |
Pseudomonas chlororaphis | |
Pseudomonas sp. (DSMZ 13134) | |
Quarzsand | |
Quassiaextrakt | |
Repellentien: Blutmehl | |
Repellentien: Fischöl | |
Repellentien: Schafsfett | |
Repellentien: Tallöl | |
Schachtelhalmextrakt | |
Schalenwicklergranulose-Virus | |
Schwefel | |
Schwefelsaure Tonerde | |
Seetangextrakt | |
Sesamöl raffiniert | |
Streptomyces griseoviridis | |
Teebaumextrakt | |
Terpenoid Blend QRD 460 | |
Trimethylaminhydrochlorid | |
Verticillium lecanii | |
Wein | |
Weinessig | |
Weisszucker | |
Winter Green Oil | |
Xenorhabdus bovienii | |
Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117 | |
(Art. 8 Abs. 3 Bst. a)
In dieser Tabelle sind Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen aufgeführt, für die die Rückstandshöchstgehalte von Anhang 2 erst zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten gelten.
1 | 2 | 3 |
Wirkstoff | Erzeugnis nach Anhang 1 | EU-Code |
Aluminiumphosphid | Obst | 0100000 |
| Gemüse | 0200000 |
| Hülsenfrüchte (getrocknet) | 0300000 |
| Ölsaaten und Ölfrüchte | 0400000 |
| Getreide | 0500000 |
| Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao | 0600000 |
| Gewürze | 0800000 |
Calciumphosphid | Obst | 0100000 |
| Gemüse | 0200000 |
| Hülsenfrüchte (getrocknet) | 0300000 |
| Ölsaaten und Ölfrüchte | 0400000 |
| Getreide | 0500000 |
| Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao | 0600000 |
| Gewürze | 0800000 |
Magnesiumphosphid | Obst | 0100000 |
| Gemüse | 0200000 |
| Hülsenfrüchte (getrocknet) | 0300000 |
| Ölsaaten und Ölfrüchte | 0400000 |
| Getreide | 0500000 |
| Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao | 0600000 |
| Gewürze | 0800000 |
Phosphin | Obst | 0100000 |
| Gemüse | 0200000 |
| Hülsenfrüchte (getrocknet) | 0300000 |
| Ölsaaten und Ölfrüchte | 0400000 |
| Getreide | 0500000 |
| Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao | 0600000 |
| Gewürze | 0800000 |
Sulfurylfluorid | Obst | 0100000 |
| Getreide | 0500000 |
Zinkphosphid | Obst | 0100000 |
| Gemüse | 0200000 |
| Hülsenfrüchte (getrocknet) | 0300000 |
| Ölsaaten und Ölfrüchte | 0400000 |
| Getreide | 0500000 |
| Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao | 0600000 |
| Gewürze | 0800000 |