211.223.13

Bundesgesetz
über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

(AFZFG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. November 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1, 124 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20152,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.

2 Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 ver­anlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.

3 Es regelt:

a.
den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern;
b.
die Archivierung und Akteneinsicht;
c.
die Beratung und Unterstützung Betroffener;
d.
die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit;
e.
weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen.
Art. 2 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a.
fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Be­hörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen;
b.
Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;
c.
Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierun­gen betroffene Personen;
d.
Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrt­heit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
1.
körperliche oder psychische Gewalt,
2.
sexuellen Missbrauch,
3.
unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
4.
unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,
5.
unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
6.
wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
7.
gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
8.
soziale Stigmatisierung;
e.
Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.

2. Abschnitt: Solidaritätsbeitrag

Art. 4 Grundsätze

1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen.

2 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genug­tuung.

3 Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet.

4 Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet.

5 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse.

6 Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes:

a.
Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt.
b.
Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Arti­kel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
c.6
Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergän­zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

3 SR 642.11

4 SR 642.14

5 SR 281.1

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungs­leistungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 8081 8203).

7 SR 831.30

Art. 5 Gesuche

1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind bei der zuständigen Behörde einzureichen.8

2 Die gesuchstellende Person muss glaubhaft machen, dass sie ein Opfer im Sinne dieses Gesetzes ist. Dazu legt sie dem Gesuch die Akten sowie weitere Unterlagen bei, die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft zu belegen.

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

Art. 6 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Die zuständige Behörde prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung des Solidaritätsbeitrags.

2 Sie darf besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

3 Sie hört vor ihrem Entscheid die beratende Kommission (Art. 18 Abs. 2) an.

4 ...10

9 SR 235.1

10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Ein­reichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

Art. 711 Betrag und Auszahlung

1 Der Solidaritätsbeitrag beträgt pro Opfer 25 000 Franken.

2 Er wird den Opfern ausbezahlt, deren Gesuch gutgeheissen wurde.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

Art. 8 Rechtsschutz

1 Gegen die Ablehnung eines Gesuchs kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 9 Finanzierung12

1 Die Solidaritätsbeiträge werden finanziert durch:

a.
den Bund;
b.
freiwillige Zuwendungen der Kantone;
c.
weitere freiwillige Zuwendungen.

2 ...13

3 Für Zuwendungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c gilt Folgendes:

a.
Sie werden in der Rechnung des Bundes als Ertrag ausgewiesen.
b.
Sie sind zweckgebunden im Sinne von Artikel 53 des Finanzhaushalt­gesetzes vom 7. Oktober 200514.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

13 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Ein­reichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

14 SR 611.0

3. Abschnitt: Archivierung und Akteneinsicht

Art. 10 Archivierung

1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen für die Aufbe­wahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplat­zierungen vor 1981. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der administrativen Auf­bewahrung, namentlich die Dauer und die Modalitäten.

2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen verwenden.

3 Die Behörden des Bundes und der Kantone sehen für Akten mit Personendaten Schutzfristen vor, die den berechtigten Interessen der Betroffenen und ihrer Ange­hörigen sowie der Forschung Rechnung tragen.

4 Für Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzie­rungen befasst waren und die nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informa­tions-, Datenschutz- und Archivgesetzgebungen unterstehen, sind die Bestimmungen der Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebung ihres Sitzkantons anwend­bar. Diese Institutionen sorgen für die fachgerechte Sicherung, Bewertung, Er­schliessung und Aufbewahrung ihrer Akten.

Art. 11 Akteneinsicht

1 Betroffene haben das Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten. Nach ihrem Tod haben ihre Angehörigen dieses Recht.

2 Soweit dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist, haben weitere Personen das Recht auf Zugang zu den Akten.

3 Während laufender Schutzfrist wird Zugang zu den Akten nur gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.
Die betroffene Person ersucht um Zugang zu ihren Personendaten.
b.
Die betroffene Person willigt in die Bekanntgabe ein.
c.
Die Akten werden für nicht personenbezogene Zwecke verwendet, insbeson­dere für wissenschaftliche oder statistische Zwecke.
d.
Eine Behörde benötigt die Akten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
e.
Andere, besonders schützenswerte Interessen liegen vor.

4 Betroffene können verlangen, dass strittige oder unrichtige Inhalte der Akten ver­merkt werden und dass den Akten eine Gegendarstellung beigefügt wird. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe, Berichtigung oder Vernichtung von Akten.

Art. 12 Unterstützung durch die kantonalen Archive

1 Die kantonalen Archive und weitere staatliche Archive unterstützen Betroffene und ihre Angehörigen sowie die kantonalen Anlaufstellen bei der Suche nach Akten.

2 Die kantonalen Archive unterstützen auch die weiteren staatlichen Archive sowie die Institutionen nach Artikel 10 Absatz 4 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Art. 13 Sparguthaben von Betroffenen

1 Die kantonalen Archive, weitere staatliche Archive und die Institutionen nach Artikel 10 Absatz 4 klären auf Ersuchen Betroffener hin ab, ob in ihren Archiven In­formationen über Sparguthaben dieser Betroffenen enthalten sind. Sie beraten und unterstützen Betroffene und, nach deren Tod, ihre Angehörigen bei ihrer Suche.

2 Ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass während der Dauer von fürsorgeri­schen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen Sparguthaben bei einer Bank vorhanden waren, so nimmt diese oder ihre Rechtsnachfolgerin auf Ersuchen der Betroffenen und, nach ihrem Tod, ihrer Angehörigen die erforderlichen Abklärun­gen unentgeltlich vor.

4. Abschnitt: Beratung und Unterstützung durch kantonale Anlaufstellen


Art. 14

1 Die Kantone betreiben Anlaufstellen für die Betroffenen. Diese beraten Betroffene und ihre Angehörigen und leisten den Personen, die von der zuständigen Behörde als Opfer anerkannt werden, Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a und b des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200715 (OHG).

2 Die Anlaufstellen unterstützen Betroffene bei der Vorbereitung und Einreichung ihrer Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags.

3 Betroffene und ihre Angehörigen können sich an eine Anlaufstelle ihrer Wahl wenden.

4 Erbringt ein Kanton Leistungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, so erhält er von diesem eine Abgeltung. Artikel 18 Absatz 2 OHG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Wissenschaftliche Aufarbeitung und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 15 Wissenschaftliche Aufarbeitung

1 Der Bundesrat sorgt für die umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung der fürsor­gerischen Zwangsmassnahmen und der Fremdplatzierungen vor 1981.

2 Eine unabhängige Kommission befasst sich mit der wissenschaftlichen Aufar­beitung der administrativen Versorgungen; dabei berücksichtigt sie auch andere für­sorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen.

3 Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung werden veröffentlicht. Perso­nendaten werden anonymisiert.

4 Die zuständige Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Kommission und anderen Trägern der wissenschaftlichen Aufarbeitung für die Ver­breitung und die Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung.

5 Sie kann insbesondere die folgenden Massnahmen fördern:

a.
Medienproduktionen, Ausstellungen und Vorträge zum Thema;
b.
die Aufbereitung in Lehrmitteln der obligatorischen Schule und Schulen der Sekundarstufe II;
c.
die Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Behörden, Institutionen und Privatpersonen, die nach geltendem Recht mit fürsorgerischen Zwangsmass­nahmen oder Fremdplatzierungen befasst sind.

6. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 17

Die zuständige Behörde kann weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen ergreifen. Sie kann insbesondere:

a.
die Einrichtung einer Plattform für Suchdienste unterstützen;
b.
Selbsthilfeprojekte von Organisationen von Opfern und anderen Betroffenen fördern.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei regelt er insbesondere die Einzelheiten:

a.
des Gesuchsverfahrens für die Gewährung eines Solidaritätsbeitrags (Art. 5);
b.16
...
c.
der Finanzierung und Umsetzung weiterer Massnahmen nach Artikel 17.

16 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Ein­reichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Erlöschen von Forderungen

Forderungen, die ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer fürsorgerischen Zwangs­massnahme oder einer Fremdplatzierung haben und die sich gegen Opfer oder gegen deren Angehörige richten, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 21a19 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2019

1 Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind.

2 Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 ELG20 ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200021 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat.

3 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 8081 8203).

20 SR 831.30

21 SR 830.1

Art. 21b22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020

Gesuche, die zwischen dem 1. April 2018 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sind, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eingereicht. Dies gilt auch für Gesuche desselben Zeitraums, auf die nicht eingetreten worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes vom 20. Dezember 196823 nicht erfüllt waren.

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 1639 1653).

23 SR 172.021

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Wiedergut­machung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» zurückgezogen24 oder abgelehnt worden ist.

3 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

4 Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

5 Kommt das Referendum zustande und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es am Tag nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 201725

24 BBl 2016 7924, 2017 773

25 Siehe Art. 22 Abs. 3