173.110.29

Reglement des Bundesgerichts
über den elektronischen Rechtsverkehr
mit Parteien und Vorinstanzen

(ReRBGer)

vom 20. Februar 2017 (Stand am 1. April 2017)

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf die Artikel 42 Absatz 4 und 60 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesgericht.

2 Es gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesgericht und dessen Vorinstanzen, insbesondere für die Übermittlung der Gerichtsakten.

3 Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:

a.
Gerichtsurkunden:

Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts;

b.
anerkannte Plattform für die sichere Zustellung:

sicherer elektronischer E-Mail-Dienst, der vom zuständigen Departement für die elek­tronische Kommunikation mit der Bundesverwaltung und den Vorinstanzen des Bundesgerichts anerkannt wird und der namentlich die folgenden Dienstleistungen erbringen kann:

Zustellen der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung,
Schutz der elektronisch übermittelten Dokumente vor unberechtigtem Zugriff;

c.
qualifizierte elektronische
Signatur:

gestützt auf das Bundesgesetz vom
18. März 20162 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur geregelte elektronische Signatur, die auf einem von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht; die Akkreditierungsstelle stellt die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung.

Art. 3 Eintrag auf einer Zustellplattform

1 Die Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, haben sich auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen.

2 Der Eintrag auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).

Art. 4 Format der Rechtsschriften

1 Die Parteien stellen dem Bundesgericht ihre Rechtsschriften sowie die Beilagen im PDF-Format zu. Jedes Dokument ist als einzelne PDF-Datei zu liefern.

2 Die für die Einhaltung von Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters versehen werden.

3 Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen.

Art. 6 Haftungsausschluss

Das Bundesgericht schliesst jede Haftung aus, wenn die anerkannte Plattform für die sichere Zustellung den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.

Art. 7 Versand von Dokumenten in Papierform

Das Bundesgericht kann den Versand von Rechtsschriften und von Beilagen in Papierform nur bei Vorliegen von technischen Gründen verlangen, wenn ihm deren Ausdruck nicht möglich ist, wenn Dokumente unlesbar sind oder wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform notwendig ist.

Art. 8 Zustellung von elektronischen Gerichtsurkunden

1 Die Gerichtsurkunde wird im PDF-Format erstellt und mit der qualifizierten elek­tronischen Signatur des nach Artikel 47 Absätze 4 und 5 des Reglements vom 20. November 20063 für das Bundesgericht zuständigen Gerichtsangestellten (Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal) versehen.

2 Sie wird mittels anerkannter Plattform für eine sichere Zustellung der Zustelladresse der Verfahrenspartei oder derjenigen des Vertreters zugestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per Mail zustellen.

3 Eine siebentägige Abholfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Ausführung aller für die Übermittlung notwendigen Schritte durch das Bundes­gericht von der Plattform für eine sichere Zustellung mittels einer Empfangsbestätigung ausgewiesen worden ist.

4 Das Herunterladen durch den Empfänger oder die Empfängerin der Gerichtsurkunde bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung.

5 Eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).

Art. 10 Änderung des Anhangs

Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Zustelladressen des Bundesgerichts und technische Ausführungsbestimmungen)4 anzupassen.

4 Der Anhang ist in der AS nicht publiziert.