173.110.29
Reglement des Bundesgerichts
über den elektronischen Rechtsverkehr
mit Parteien und Vorinstanzen
(ReRBGer)
vom 20. Februar 2017 (Stand am 1. April 2017)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 42 Absatz 4 und 60 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),
beschliesst:
1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesgericht.
2 Es gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesgericht und dessen Vorinstanzen, insbesondere für die Übermittlung der Gerichtsakten.
3 Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.
In diesem Reglement bedeuten:
- a.
- Gerichtsurkunden:
| Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts; |
- b.
- anerkannte Plattform für die sichere Zustellung:
| sicherer elektronischer E-Mail-Dienst, der vom zuständigen Departement für die elektronische Kommunikation mit der Bundesverwaltung und den Vorinstanzen des Bundesgerichts anerkannt wird und der namentlich die folgenden Dienstleistungen erbringen kann: - –
- Zustellen der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung,
- –
- Schutz der elektronisch übermittelten Dokumente vor unberechtigtem Zugriff;
|
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- c.
- qualifizierte elektronische
Signatur:
| gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 20162 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur geregelte elektronische Signatur, die auf einem von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht; die Akkreditierungsstelle stellt die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung. |
1 Die Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, haben sich auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen.
2 Der Eintrag auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).
1 Die Parteien stellen dem Bundesgericht ihre Rechtsschriften sowie die Beilagen im PDF-Format zu. Jedes Dokument ist als einzelne PDF-Datei zu liefern.
2 Die für die Einhaltung von Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters versehen werden.
3 Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen.
Die elektronischen Eingaben sowie die Beilagen müssen an die im Anhang zu diesem Reglement bezeichneten Zustelladressen des Bundesgerichts gesendet werden.
Das Bundesgericht schliesst jede Haftung aus, wenn die anerkannte Plattform für die sichere Zustellung den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
Das Bundesgericht kann den Versand von Rechtsschriften und von Beilagen in Papierform nur bei Vorliegen von technischen Gründen verlangen, wenn ihm deren Ausdruck nicht möglich ist, wenn Dokumente unlesbar sind oder wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform notwendig ist.
1 Die Gerichtsurkunde wird im PDF-Format erstellt und mit der qualifizierten elektronischen Signatur des nach Artikel 47 Absätze 4 und 5 des Reglements vom 20. November 20063 für das Bundesgericht zuständigen Gerichtsangestellten (Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal) versehen.
2 Sie wird mittels anerkannter Plattform für eine sichere Zustellung der Zustelladresse der Verfahrenspartei oder derjenigen des Vertreters zugestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per Mail zustellen.
3 Eine siebentägige Abholfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Ausführung aller für die Übermittlung notwendigen Schritte durch das Bundesgericht von der Plattform für eine sichere Zustellung mittels einer Empfangsbestätigung ausgewiesen worden ist.
4 Das Herunterladen durch den Empfänger oder die Empfängerin der Gerichtsurkunde bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung.
5 Eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanzen können den Entscheid, gewisse Aktenstücke oder die vollständigen Akten zusätzlich zur Zustellung im Papierformat elektronisch zustellen; grundsätzlich übermitteln sie die elektronischen Daten im PDF-Format per gesichertem Weg.
Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Zustelladressen des Bundesgerichts und technische Ausführungsbestimmungen)4 anzupassen.
Das Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 20065 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. April 2017 in Kraft.