0.653.259.8

 AS 2016 5291

Briefwechsel
zwischen der Schweiz und Norwegen über die vorzeitige Anwendung des Amtshilfeübereinkommens

In Kraft getreten am 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2017)

Übersetzung1

I. E. Siv Jensen

Finanzminister

Finanzministerium

P.O Box 8008 dep

NO-0030 Oslo

Norwegen

Norwegen, 13. Dezember 2016

Seine Exzellenz

Herr Ueli Maurer

Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesgasse 3

CH-3003 Bern

Schweiz

Sehr geehrter Herr Bundesrat

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 26. Oktober 2016 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

«Ich habe die Ehre, mich auf die am 20. Januar 2016 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Norwegens zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den Gemeinsamen Meldestandard der OECD und die dazugehörigen Erläuterungen mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) zu beziehen.

Dieser Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Januar 19882 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) und der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 29. Oktober 20143 (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Norwegen in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und das MCAA für Steuerperioden gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Norwegen findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die vom Tag des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA in der Schweiz an Anwendung findet.»

Ich habe die Ehre, im Namen der Regierung Norwegens zu bestätigen, dass der Vorschlag im obenerwähnten Brief die Zustimmung der Regierung Norwegens findet. Der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, die zwischen der Schweiz und Norwegen ab dem Datum des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA in der Schweiz Anwendung findet.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Siv Jensen
Finanzministerin

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.652.1

3 SR 0.653.1