0.653.246.3
AS 2016 5289
In Kraft getreten am 1. Januar 2017
(Stand am 1. Januar 2017)
Übersetzung1
Ueli Maurer Bundesrat Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgasse 3 CH-3003 Bern Schweiz | Bern, 8. Dezember 2016 |
H. E. Etsuro Honda Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Japans in der Schweiz Japanische Botschaft in der Schweiz Engestrasse 53 3012 Bern |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang der Note Ihrer Exzellenz vom heutigen Datum zu bestätigen, die wie folgt lautet:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, unterzeichnet in Strassburg am 25. Januar 19882, in der Fassung gemäss dem am 27. Mai 2010 in Paris unterzeichneten Protokoll (hiernach als «das Übereinkommen» bezeichnet) zu beziehen, und Ihnen namens der Regierung Japans Folgendes vorzuschlagen:
Mit Bezug auf den zweiten Satz von Artikel 28 Absatz 6 des Übereinkommens gilt Artikel 6 des Übereinkommens für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerperioden oder Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats findet, schlage ich vor, dass diese Note und Ihre Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Schweiz in Kraft tritt.»
Der oben stehende Vorschlag findet die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats, und ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Schweiz in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Ueli Maurer
Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.