0.653.215.8

 AS 2016 5279

Briefwechsel
zwischen der Schweiz und Australien über die
vorzeitige Anwendung des Amtshilfeübereinkommens

In Kraft getreten am 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2017)

Übersetzung1

Ueli Maurer

Bundesrat

Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesgasse 3

CH-3003 Bern

Schweiz

Bern, 8. Dezember 2016

Ihrer Exzellenz

Frau Kelly O’Dwyer

Ministerin für Einnahmen und
Finanzdienstleistungen

Parlamentsgebäude

Canberra ACT 2600

Australien

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf die am 3. März 2015 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Australiens zur Einführung des automa­tischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den (i) Gemeinsamen Meldestandard der OECD und (ii) das Übereinkommen vom 25. Januar 19882 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) zu beziehen.

Dieser Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und nach der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 20143 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Australien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens nach dem MCAA für Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, die am oder nach dem 1. Juli 2016 beginnen. Diesbezüglich wird vereinbart, dass auf der Grundlage der jeweiligen Notifikation der beiden Staaten nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a des MCAA keine Informationen aus Kalenderjahren vor 2017 ausgetauscht werden.

Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Australien findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ueli Maurer
Bundesrat

Ihrer Exzellenz

Frau Kelly O’Dwyer

Ministerin für Einnahmen und
Finanzdienstleistungen

Parlamentsgebäude

Canberra ACT 2600

Australien

Australien, 14. Dezember 2016

Ueli Maurer

Bundesrat

Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesgasse 3

CH-3003 Bern

Schweiz

Sehr geehrter Herr Bundesrat

Ich habe die Ehre, auf Ihren Brief vom 8. Dezember 2016 zur Einführung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den (i) Gemeinsamen Meldestandard der OECD und (ii) das Übereinkommen 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) zu antworten.

Dieser Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und nach der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, namens der Regierung Australiens Ihrem Vorschlag zuzustimmen, dass die Schweiz und Australien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens nach dem MCAA für Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, die am oder nach dem 1. Juli 2016 beginnen. Diesbezüglich wird vereinbart, dass auf der Grundlage der jeweiligen Notifikation der beiden Staaten nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a des MCAA keine Informationen aus Kalenderjahren vor 2017 ausgetauscht werden.

Ich bestätige, dass Ihr Brief und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Kelly O’Dwyer

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.652.1

3 SR 0.653.1