741.414
Verordnung
über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und
über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder
(TAFV 3)
vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1,
6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;
- b.
- technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
2 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS3.
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
1 Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS5 festgelegten Fassung.
2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen6, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
1 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.
2 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:
- a.
- Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
- b.
- Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c.
- Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS7) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
1 In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für:
- a.
- Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
- b.
- Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c.
- Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS8.
Die Verordnung vom 2. September 19989 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
(Art. 5)
EU | Schweiz |
zweirädriges Kraftrad (L3e) | Motorrad (Art. 14 Bst. a VTS10) |
zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (L4e) | Motorrad mit Seitenwagen (Art. 14 Bst. a VTS) |
leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (L1e) | Kleinmotorrad (Art. 14 Bst. b VTS) |
zweirädriges Kleinkraftrad (L1e-B) | Kleinmotorrad |
dreirädriges Kleinkraftrad (L2e) | Kleinmotorrad |
dreirädriges Kraftfahrzeug (L5e-A) | Dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1 VTS) |
dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (L5e-B) | Dreirädriges Motorfahrzeug |
leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (L6e) | Leichtmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 2 VTS) |
leichtes Strassen-Quad (L6e-A) | Leichtmotorfahrzeug |
leichtes Vierradmobil (L6e-B) | Leichtmotorfahrzeug |
schweres vierrädriges Kraftfahrzeug (L7e) | Kleinmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 VTS) |
schweres Strassen-Quad (L7e-A) | Kleinmotorfahrzeug |
schweres Gelände-Quad (L7e-B) | Kleinmotorfahrzeug |
Gelände-Quad (L7e-B1) | Kleinmotorfahrzeug |
Side-by-Side-Buggy (L7e-B2) | Kleinmotorfahrzeug |
schweres Vierradmobil (L7e-C) | Kleinmotorfahrzeug |
Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), Gesamtgewicht von höchstens 200 kg | Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS) oder Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS) oder Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS) |
Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), Gesamtgewicht über 200 kg | Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS) |
| |
(Art. 6 Abs. 1)
1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.
(Art. 7 Abs. 1)
1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.