741.413

Verordnung
über technische Anforderungen an Traktoren
und deren Anhänger

(TAFV 2)

vom 16. November 2016 (Stand am 1. Februar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1,
6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeug­systeme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

2 Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 4 Internationale Regelungen

1 Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS5 festgelegten Fassung.

2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechts­akte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen6, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

5 SR 741.41

6 Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.

Art. 7 Technische Anforderungen

1 In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

a.
Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
b.
Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c.
Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Anhang 1

(Art. 5)

Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

EU

Schweiz

Zugmaschine auf Rädern (T)

Traktor (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS9)

Zugmaschine auf Gleisketten (C)

Raupenfahrzeug (Art. 26 Abs. 1 VTS)

Anhänger (R)

Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS)

gezogenes auswechselbares Gerät (S)

Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS)

Anhang 210

10 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 317).

(Art. 7 Abs. 1)

Technische Anforderungen

1 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. Sep­tember 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

4 …

5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission.

Anhang 3

(Art. 9)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 19. Juni 199511 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger wird aufgehoben.

II

12

11 [AS 1995 4171, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 9 2475, 2000 2398, 2002 3182, 2005 4181, 2007 2181, 2009 5797, 2012 1915]

12 Die Änd. können unter AS 2016 5197 konsultiert werden.