741.413
Verordnung
über technische Anforderungen an Traktoren
und deren Anhänger
(TAFV 2)
vom 16. November 2016 (Stand am 1. Februar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1,
6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
2 Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS3.
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
1 Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS5 festgelegten Fassung.
2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen6, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.
Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.
1 In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für:
- a.
- Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
- b.
- Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c.
- Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS8.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
(Art. 5)
EU | Schweiz |
Zugmaschine auf Rädern (T) | Traktor (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS9) |
Zugmaschine auf Gleisketten (C) | Raupenfahrzeug (Art. 26 Abs. 1 VTS) |
Anhänger (R) | Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS) |
gezogenes auswechselbares Gerät (S) | Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS) |
| |
(Art. 7 Abs. 1)
1 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
4 …
5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission.
(Art. 9)
I
Die Verordnung vom 19. Juni 199511 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger wird aufgehoben.
II
…12