732.179

Reglement des UVEK

über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der
Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen

vom 27. Januar 2016 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 (SEFV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Reglement legt ergänzend zum Kernenergiegesetz vom 21. März 20032 (KEG) und zur SEFV die Organisation und die Arbeitsweise der Fonds, die Grund­sätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Organe

1 Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds verfügen über eine gemeinsame Organisation.

2 Die Organe nach Artikel 20 Absatz 1 SEFV erfüllen ihre Aufgaben in gleicher personeller Zusammensetzung für beide Fonds.

Art. 3 Anforderungen an die Mitglieder der Kommission

1 Die Mitglieder der Kommission müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie verfügen über das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Fachwissen.

2 …3

3 Die Mitglieder, welche die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage vertreten, sollen Mitglieder der Geschäftsleitung des Eigentümers oder Personen mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung sein, die einen umfassenden Überblick über die Geschäfte des jeweiligen Eigentümers haben.

4 Die Mitglieder legen zu Beginn ihrer Amtsperiode und bei Änderungen ihre Interessenbindungen offen. Diese werden jährlich überprüft und in elektronischer Form veröffentlicht.

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 4 Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung der Kommission

1 Die unabhängigen Mitglieder schlagen zuhanden der Kommission eine Person aus ihrer Mitte als Präsidentin oder Präsidenten vor. Das Bundesamt für Energie (BFE) schlägt in Absprache mit dem Präsidium zuhanden der Kommission die weiteren unabhängigen Mitglieder vor.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Eigentümer schlagen zuhanden der Kommission eine Person aus ihrer Mitte als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten vor. Die Eigentümer schlagen zuhanden der Kommission ihre weiteren Vertreterinnen und Vertreter vor.

3 Die Kommission schlägt dem UVEK zuhanden des Bundesrates die Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt dem Bundesrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) als Mitglied vor.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission hat neben den in Artikel 23 SEFV genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie legt das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des Anlage- und Kostenausschusses fest.
b.
Sie schlägt dem UVEK Folgendes vor:
1.
das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und Kostenausschusses sowie für deren Mitglieder;
2.
den Beschäftigungsgrad der Mitglieder der Kommission und der Ausschüsse;
3
die Höhe der Entschädigung für die unabhängigen Mitglieder der Kommission und der Ausschüsse, soweit sie dies als erforderlich erachtet.
c.
Sie legt die Entschädigung der beigezogenen Fachleute fest.
d.
Sie erlässt die erforderlichen Richtlinien, insbesondere:
1.
die Richtlinie über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte der Fonds an der Generalversammlung von Aktiengesellschaften;
2.
die Richtlinie über die Spesenentschädigung.
e.
Sie genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses.
f.
Sie überprüft die Einhaltung der Anlagerichtlinien, der Anlagegrundsätze sowie der Anlagebeschränkungen.
g.4
h.
Sie erstattet dem BFE jährlich Bericht über das Risikomanagement.
i.
Sie schlägt dem UVEK zuhanden des Bundesrates eine erfahrene, bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde registrierte Revisionsgesellschaft zur Wahl vor.
j.
Sie bestimmt die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle und legt das Überwachungs- und Berichterstattungskonzept für das Investmentcontrolling fest.
k.
Sie genehmigt das Jahresbudget für die Verwaltungskosten der Fonds.
l.
Sie legt die Zahlungstermine der jährlich zu leistenden Beitragsraten fest.
m.5
n.
Sie schliesst die Verträge für die beiden Fonds ab; vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen gemäss Artikel 19 Absatz 1.
o.
Sie legt die Grundsätze für die Information der Öffentlichkeit fest.

2 Sie kann weitere Aufgaben, die weder in Artikel 23 SEFV noch in Absatz 1 genannt werden, an den Kommissionsausschuss übertragen.6

4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 6 Kommissionsausschuss

1 Der Kommissionsausschuss setzt sich zusammen aus:

a.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;
b.
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Kommission;
c.
den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenausschusses; und
d.7

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet den Ausschuss.

3 Für die Behandlung von Sachfragen können weitere Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen des Ausschusses beigezogen werden.

4 Der Kommissionsausschuss tagt mindestens vierteljährlich.

5 Der Kommissionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 7 Aufgaben des Kommissionsausschusses

Der Kommissionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission.
b.
Er bereitet ihre Beschlüsse vor, insbesondere:
1.
die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Kommission, des Anlage- und des Kostenausschusses;
2.
den Vorschlag für die Festsetzung des Beschäftigungsgrads der Mitglieder der Kommission und der Ausschüsse zuhanden des UVEK;
3.
den Vorschlag für die Entschädigungen der unabhängigen Mitglieder der Kommission und der Ausschüsse zuhanden des UVEK.
c.
Er erstattet dem BFE quartalsweise Bericht, insbesondere über die laufenden Geschäfte sowie über Entwicklung und Stand der Vermögen.
d.
Er ist für die interne und externe Kommunikation verantwortlich.
e.
Er orientiert die Kommission über seine Tätigkeit.
f.8
Er übernimmt weitere Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 8 Anlageausschuss

1 Der Anlageausschuss umfasst 8–12 Mitglieder. Ein Mitglied wird von der EFV gestellt.

2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV9 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

3 Den Vorsitz des Anlageausschusses führt ein unabhängiges Kommissionsmitglied.

4 Die Mitglieder des Anlageausschusses verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben des Anlageausschusses erforderlichen Fachkompetenzen. Sie entsprechen dem vom UVEK erstellten Anforderungsprofil.

5 Die Entschädigung der Mitglieder des Anlageausschusses richtet sich sinngemäss nach Artikel 21c Absätze 1 und 3 SEFV.

6 Der Anlageausschuss tagt mindestens viermal jährlich.

7 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Artikel 25 SEFV sinngemäss.

Art. 9 Aufgaben des Anlageausschusses

Der Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Er steuert, koordiniert und überwacht die Vermögensbewirtschaftung.
b.
Er erarbeitet zuhanden der Kommission die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Anlagestrategie umfasst die Verteilung der Fondsmittel auf die verschiedenen Anlagekategorien. Die Anlagestrategie wird für jeden Beitragspflichtigen individuell oder für alle Beitragspflich­tigen einheitlich festgelegt. Sie berücksichtigt die Risikofähigkeit der Betreiber.
c.
Er legt den Anlageprozess fest.
d.
Er überwacht in Abstimmung mit der für das Investmentcontrolling zuständigen Stelle die Tätigkeit der Vermögensverwalterinnen sowie die Einhaltung der Anlagerichtlinien, der Anlagegrundsätze und der Anlagebeschränkungen.
e.
Er überwacht und beurteilt periodisch die Anlagerisiken der Fonds.
f.
Er beaufsichtigt die von ihm beigezogenen Fachleute sowie die der Geschäftsstelle in Auftrag gegebenen Arbeiten.
g.
Er orientiert die Kommission über seine Tätigkeiten sowie über die Umsetzung der Anlagerichtlinien.
Art. 10 Kostenausschuss

1 Der Kostenausschuss umfasst 8–12 Mitglieder.

2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV10 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

3 Den Vorsitz des Kostenausschusses führt ein unabhängiges Kommissionsmitglied.

4 Die Mitglieder des Kostenausschusses verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben des Kostenausschusses erforderlichen Fachkompetenzen. Sie entsprechen dem vom UVEK erstellten Anforderungsprofil.

5 Die Entschädigung der Mitglieder des Kostenausschusses richtet sich sinngemäss nach Artikel 21c Absätze 1 und 3 SEFV.

6 Der Kostenausschuss tagt bei Bedarf.

7 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Artikel 25 SEFV sinn­gemäss.

Art. 11 Aufgaben des Kostenausschusses

Der Kostenausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Er erarbeitet zuhanden der Kommission den Antrag an das UVEK über die Vorgaben für die Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie).
b.
Er überwacht die Erstellung der Kostenstudie und koordiniert im Auftrag der Kommission deren Überprüfung. Dazu erstellt er einen Prüfungsbericht.
c.
Er bereitet zuhanden der Kommission den Antrag an das UVEK für die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage vor.
d.
Er berechnet gestützt auf das finanzmathematische Modell zuhanden der Kommission die Höhe der Jahresbeiträge der Eigentümer nach den Artikeln 8 und 8a SEFV.
e.
Er überprüft gestützt auf das finanzmathematische Modell den Rückstellungsplan der Eigentümer über die vor der Ausserbetriebnahme anfallenden Entsorgungskosten gemäss Artikel 19 SEFV.
f.
Er berechnet zuhanden der Kommission allfällige Rückerstattungen.
g.
Er stellt das Controlling der anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicher und überwacht die Auszahlung von Fondsmitteln an die Eigentümer durch die Geschäftsstelle.
h.
Er orientiert die Kommission über seine Tätigkeit.
Art. 13 Geschäftsstelle

1 Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

2 Mit der Führung der Geschäftsstelle kann nur eine Stelle beauftragt werden, die:

a.
über mehrjährige Erfahrung in diesem oder einem vergleichbaren Aufgabenbereich verfügt;
b.
zu den Eigentümern, der Elektrizitätswirtschaft und den mit der Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragten Stellen in keiner Beziehung steht, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.

3 Die Geschäftsstelle verfügt über die notwendigen personellen und fachlichen Ressourcen, um die Geschäfte der beiden Fonds effizient abwickeln zu können. Sie erfüllt insbesondere die Voraussetzungen gemäss dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199711.

4 Für die Erledigung der Aufgaben in der Geschäftsstelle muss jeweils eine Stell­vertretung sichergestellt werden.

Art. 14 Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie erledigt das Tagesgeschäft gemäss den Weisungen des Kommissionsausschusses.
b.
Sie erstellt jährlich das Budget über die Verwaltungskosten zuhanden der Kommission.
c.
Sie prüft die Berechnungen des Kostenausschusses nach Artikel 11 Buch­stabe d.
Art. 15 Revisionsstelle

1 Ist eine Revisionsstelle sowohl für einen Eigentümer wie auch für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds tätig, so ist sicherzustellen, dass unterschiedliche leitende Revisorinnen oder Revisoren zuständig sind. Die Revisionsstelle bestätigt schriftlich, dass zwischen den an den Prüfungen beteiligten Personen weder schriftlich noch mündlich ein Datenaustausch über die Revision der Fonds und die Revi­sion des Eigentümers stattfindet.

2 …12

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 17 Kommunikation

Die Kommunikation hat in sachlicher, politisch neutraler und verständlicher Form zu erfolgen. Dabei wird unabhängig und eigenständig kommuniziert und auf die Vorschriften betreffend Ad-hoc-Publizität börsenkotierter Eigentümer Rücksicht genommen.

Art. 18 Vertraulichkeit, Interessenskonflikte und Ausstand

1 Sämtliche Personen und Institutionen, die in die Vermögensbewirtschaftung involviert sind, unterstehen einer Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf alle Informa­tionen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zukommen.

2 Sie dürfen keine persönlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Fonds annehmen oder erzielen. Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Vorteile. Geringfügig sind Naturalgeschenke mit einem Marktwert von höchstens 200 Franken.

3 Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Fachgruppen haben im Falle von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern in den Ausstand zu treten.

4 Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Fachgruppen, welche die Interessen der Eigentümer vertreten, haben im Falle von Interessenkonflikten bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- beziehungsweise dem Entsorgungsfonds oder bei Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Person in den Ausstand zu treten.14

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 19 Finanzkompetenzen

1 Nachstehende Personen und Organe können im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen bis zu folgendem Betrag eingehen:

a.
die Geschäftsstelle: bis 20 000 Franken pro Geschäft;
b.
die oder der Vorsitzende des Anlageausschusses und des Kostenausschusses: bis 50 000 Franken pro Geschäft;
c.
die Präsidentin oder der Präsident: bis 50 000 Franken pro Geschäft;
d.
der Kommissionsausschuss: bis 250 000 Franken pro Geschäft;
e.
die Kommission: über 250 000 Franken.

2 Verpflichtungen für nicht budgetierte Geschäfte können nur von der Kommission eingegangen werden.

Art. 20 Unterschriftenregelung

1 Einzelunterschriften sind nicht zulässig.

2 Ergänzend zur Regelung von Artikel 24 Absatz 1 SEFV sind für die Fonds zeichnungsberechtigt:

a.
In den Fällen von Artikel 19 Buchstabe a: die Geschäftsstelle mit Doppel­unterschrift;
b.
In den Fällen von Artikel 19 Buchstabe b: die oder der Vorsitzende des Anlageausschusses oder des Kostenausschusses zusammen mit einem Mitglied der Geschäftsstelle.

3. Abschnitt: Vermögensverwaltung

Art. 2115

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4221).

Art. 22 Ziele der Vermögensanlage

Das jeweilige Fondskapital ist mit dem Ziel zu bewirtschaften, dass es unter Berücksichtigung der jährlichen Beiträge bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten der jeweiligen Kernanlage unter Berücksichtigung der Parameter von Anhang 1 der SEFV decken kann.

Art. 23 Anlagerahmen

1 Bei der Anlage der Fondsmittel ist:

a.
auf die Sicherheit, insbesondere auf die Schuldnerbonität, zu achten;
b.
die notwendige Liquidität zu gewährleisten;
c.
das Risiko bezüglich Anlagekategorien, Regionen, Wirtschaftszweigen sowie Schuldnerinnen und Schuldnern angemessen zu verteilen (Risiko­verteilung);
d.
eine angemessene Rendite zu erzielen.

2 Neben den Beschränkungen nach Artikel 16 SEFV müssen folgende Anlagebeschränkungen beachtet werden:

a.
Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig. Nicht als Produkte mit Nachschusspflicht gelten Anlagen wie Private Equity, mit im Voraus fest­gelegten Investitionssummen (commitment) und Abrufrecht innert einer definierten Frist.
b.
Derivative Finanzinstrumente sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1.
Sie haben keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen.
2.
Sämtliche Verpflichtungen aus Derivatgeschäften sind gedeckt.
3.
Die Liquidität der derivativen Finanzinstrumente und die Bonität der Gegenpartei werden beachtet.
c.
Im Bereich der alternativen Anlagen sind derivative Finanzinstrumente im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit beschränkter Haftung, insbeson­dere bei Fonds oder Limited Partnerships ohne Nachschusspflicht, ohne Einschränkungen zulässig.
d.
Die Wertschriftenleihe (Securities Lending) richtet sich sinngemäss nach Artikel 76 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200616 und nach der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 201417. Zudem ist die Wertschriftenleihe nur zulässig, falls sie:
1.
ausschliesslich auf gesicherter Basis erfolgt und bei Direktanlagen basierend auf einem schriftlichen Vertrag über die Depotbank abge­wickelt wird;
2.
bei Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften die Wahrnehmung der Aktionärsrechte nicht beeinträchtigt.
Art. 25 Investmentcontrolling

1 Die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle muss eine externe Dienstleisterin sein.

2 Sie darf zu den Vermögensverwalterinnen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. Neben ihrer Kontrolltätigkeit darf sie beratend für die Fonds tätig sein. Die beratende Tätigkeit darf jedoch nicht zu Interessenkonflikten führen.

Art. 26 Aufgaben der für das Investmentcontrolling zuständigen Stelle

Die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle übt im Auftrag der Kommission folgende Aufgaben aus:

a.
Sie überwacht die Tätigkeit der Vermögensverwalterinnen und, in Abstimmung mit dem Anlageausschuss, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen, Anlagerichtlinien, Anlagegrundsätze sowie Anlagebeschränkungen.
b.
Sie prüft neue Verträge mit den Vermögensverwalterinnen sowie die Änderung solcher Verträge.
c.
Sie beurteilt die Anlageleistung der Vermögensverwalterinnen insbesondere anhand von Performance- und Risikokennzahlen.
d.
Sie stellt ein aussagekräftiges Reporting sicher.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 27

Dieses Reglement tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.