Art. 1 Zweck
Mit diesem Abkommen soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU sichergestellt werden.
0.672.916.331
AS 2016 5097
Originaltext
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Abgeschlossen am 11. November 2016
Vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2017
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Januar 20171
(Stand am 29. Januar 2017)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Österreich,
in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den das Abkommen vom 13. April 20122 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (nachfolgend «Quellensteuerabkommen» genannt) zur Festigung der finanzpolitischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten geleistet hat;
in Anerkennung der Tatsache, dass das Quellensteuerabkommen die Regularisierung der in der Schweiz von betroffenen Personen deponierten Vermögenswerte sowie die Besteuerung der darauf anfallenden Einkünfte ermöglicht hat;
in Anbetracht der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten zwischen den beiden Staaten, gestützt auf das am 27. Mai 20153 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Abkommen Schweiz-EU» genannt)4;
sind wie folgt übereingekommen:
Mit diesem Abkommen soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU sichergestellt werden.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die sich aus Artikel 2 des Quellensteuerabkommens ergibt.
1. Das Quellensteuerabkommen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU aufgehoben.
2. Die Bestimmungen des Quellensteuerabkommens bleiben weiterhin auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die in der Schlussakte enthaltene gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 und die Ziffer 1 des Memorandums zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU bleiben auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.
3. Das in der vereinbarten Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung des Quellensteuerabkommens enthaltene Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich einschliesslich der Vereinbarungen nach Ziffer 5 dieses Memorandums bleibt auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.
1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens nach den Artikeln 17–30 des Quellensteuerabkommens erhobene Steuer spätestens zwei Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 des Quellensteuerabkommens. Innerhalb derselben Frist erstellen die schweizerischen Zahlstellen zuhanden der betroffenen Personen die Bescheinigungen nach Artikel 28 Absatz 1 des Quellensteuerabkommens.
2. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 des Quellensteuerabkommens übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens erhobenen Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 des Quellensteuerabkommens spätestens drei Monate nach dessen Aufhebung an die zuständige schweizerische Behörde.
3. Spätestens sechs Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens leitet die zuständige schweizerische Behörde die Zahlungen nach Absatz 1 unter Einbehalt einer Bezugsprovision von 0,1 Prozent und die Angaben nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde weiter.
4. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.
5. Die Steuerbeträge nach Absatz 1 werden von den schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vor, der durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung massgebenden Stichtag publiziert wird. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.
Die schweizerischen Zahlstellen müssen der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge überweisen oder Meldungen übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuerbeträge und Meldungen ebenfalls quartalsweise an die zuständige österreichische Behörde weiter. Artikel 4 ist in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinngemäss anwendbar.
Die zuständige schweizerische Behörde führt im Kalenderjahr nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens bei schweizerischen Zahlstellen Kontrollen im Sinne von Artikel 34 Absätze 3 und 4 des Quellensteuerabkommens durch.
1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung des Quellensteuerabkommens erhalten hat, unterliegen auch nach dessen Aufhebung den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 32 des Quellensteuerabkommens.
2. Alle gemäss Artikel 15 des Quellensteuerabkommens von der Schweiz erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten auch nach dessen Aufhebung nicht veröffentlicht.
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäss Abs. 1 vor dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU in Kraft. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäss Abs. 1 am oder nach dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach Eintreffen der letzten Notifikation in Kraft und wird ab dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bern, am 11. November 2016 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Jörg Gasser | Für die Ursula Plassnik |
Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angebracht, welche dieser Schlussakte beigefügt ist:
Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Zulässigkeit von
Gruppenersuchen nach dem Abkommen Schweiz–EU
Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Jörg Gasser | Für die Ursula Plassnik |
Die Vertragsstaaten haben sich verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (nachfolgend «Abkommen Schweiz-EU») gestellt werden können. Gruppenersuchen können auch aus Anlass des Übergangs vom Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (nachfolgend «Quellensteuerabkommen») zum Abkommen Schweiz-EU gestellt werden. Die zuständigen Behörden beider Staaten können sich über die Ausgestaltung dieser Gruppenersuchen im Rahmen bestehender Abkommen austauschen. Ein Gruppenersuchen kann insbesondere faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens und des Abkommens Schweiz-EU auszunützen und damit steuerrechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.