0.653.244.5

 AS 2016 5093

Briefwechsel
zwischen der Schweiz und Island über die vorzeitige Anwendung des Amtshilfeübereinkommens

In Kraft getreten am 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2017)

Übersetzung1

Seine Exzellenz

Herr Ueli Maurer

Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesgasse 3

CH-3003 Bern

Schweiz

Bern, 26. Oktober 2016

S. E. Bjarni Benediktsson

Finanz- und Wirtschaftsminister

Finanz- und Wirtschaftsministerium

Arnarhvoli vid Lindargotu

101 Reykjavik

Island

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf die am 18. Januar 2016 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Islands zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den Gemeinsamen Meldestandard der OECD und die dazugehörigen Erläuterungen mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) sowie das Übereinkommen vom 25. Januar 19882 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 20103 zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) zu beziehen.

Dieser Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 29. Oktober 2014 (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Island in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und das MCAA, vorbehältlich des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA für die Schweiz am 1. Januar 2017, für Steuerperioden gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Island findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die vom Tag des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA in der Schweiz an Anwendung findet.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

Ueli Maurer
Bundesrat

Übersetzung4

S. E. Bjarni Benediktsson

Finanz- und Wirtschaftsminister

Finanz- und Wirtschaftsministerium

Arnarhvoli vid Lindargotu

101 Reykjavik

Island

Island, 28. Oktober 2016

Seine Exzellenz

Herr Ueli Maurer

Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesgasse 3

CH-3003 Bern

Schweiz

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 26. Oktober 2016 zur Anwendung des Amtshilfeübereinkommens ab 1. Januar 2017 und die am 18. Januar 2016 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Islands zur Einführung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den Gemeinsamen Meldestandard der OECD und die dazugehörigen Erläuterungen mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) sowie das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) zu beziehen.

Dieser Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und auf die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 29. Oktober 2014 (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Im Namen der Regierung Islands stimme ich Ihrem Vorschlag zu, dass die Schweiz und Island in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und das MCAA, vorbehältlich des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA für die Schweiz am 1. Januar 2017, für Steuerperioden gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens können zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt.

Unsere Zustimmung und Ihr Brief vom 26. Oktober 2016 werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, die zwischen der Schweiz und Island ab dem Datum des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA in der Schweiz Anwendung findet.

Bjarni Benediktsson
Finanz- und Wirtschaftsminister

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.653.1

3 SR 0.652.1

4 Übersetzung des englischen Originaltextes.