1. Dezember 2017
In der Erwägung, dass die Schweiz beabsichtigt, ab 2018 die ersten länderbezogenen Berichte automatisch auszutauschen, und um sicherzustellen, dass sie in der Lage sein wird, diese Informationen gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geschehen am 25. Januar 1988 in Strassburg, in der durch das Änderungsprotokoll von 2010, geschehen am 27. Mai 2010 in Paris, geänderten Fassung (im Folgenden: das geänderte Übereinkommen) automatisch auszutauschen, hat die Schweiz am 27. Januar 20165 die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (im Folgenden: die Vereinbarung) unterzeichnet;
in der Erwägung, dass die Schweiz aufgrund der Vereinbarung rechtlich verpflichtet ist, die länderbezogenen Berichte für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen auszutauschen, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die ab 2018 entstehen, und dass die Schweiz für die Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 sowie für die 2016 oder 2017 entstandenen Steuerverbindlichkeiten nur freiwillig eingereichte länderbezogene Berichte austauschen wird;
in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen gemäss dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist;
in der Erwägung, dass nach Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbaren können, dass das geänderte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt;
wissend, dass gemäss geändertem Übereinkommen Informationen nur für Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten eines Empfängerstaates, auf den das geänderte Übereinkommen anwendbar ist, ausgetauscht werden dürfen, und demzufolge die Senderstaaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr in Kraft getreten ist, den Empfängerstaaten nur für die am oder nach dem 1. Januar des Folgejahres entstandenen Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten Amtshilfe leisten dürfen;
in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei gestützt auf Artikel 6 des geänderten Übereinkommens sowie gestützt auf die Vereinbarung Informationen über Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Datum erhalten kann, wenn die beiden Vertragsparteien sich auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich geeinigt haben;
und in Anerkennung dessen, dass eine neue Vertragspartei des geänderten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei gestützt auf Artikel 6 des geänderten Übereinkommens sowie gestützt auf die Vereinbarung Informationen über Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Datum senden kann, wenn die beiden Vertragsparteien sich auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich geeinigt haben;
in Bestätigung der Tatsache, dass sich die Befugnis eines Staates, gestützt auf Artikel 6 des geänderten Übereinkommens sowie gestützt auf die Vereinbarung länderbezogene Berichte auszutauschen, nach den Bestimmungen der Vereinbarung, einschliesslich den darin genannten Meldezeiträumen des Senderstaates richtet, unabhängig von den Besteuerungszeiträumen oder den Steuerverbindlichkeiten des Empfängerstaates, auf die sich die Informationen beziehen;
erklärt die Schweiz, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vereinbarung das geänderte Übereinkommen auch Anwendung findet auf die Amtshilfe gemäss der Vereinbarung zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, unabhängig von den Besteuerungszeiträumen oder den Steuerverbindlichkeiten des Empfängerstaates, auf die sich die Informationen beziehen.