Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
0.142.117.121
AS 2016 4977
Originaltext
Abgeschlossen am 4. Oktober 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Dezember 2016
(Stand am 4. April 2018)
1 Berichtigung vom 4. April 2018 (AS 2018 1235).
Der Schweizerische Bundesrat,
nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet,
und
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
nachfolgend als «Sri Lanka» bezeichnet,
Beide nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern,
im Wunsch, die bilateralen Beziehungen über den Dialog, der ein entscheidender Faktor für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen Kriminalität ist, zu fördern,
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten,
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr in Würde und Sicherheit zu fördern und die Wiederansiedlung und Reintegration der Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, zu erleichtern,
unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt,
im Wunsch, ihre bilaterale Zusammenarbeit im Migrationsbereich in Zukunft zu erweitern,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Aufnahmestaat geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2. Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
1. Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt.
2. Die Staatsangehörigkeit wird nach Absatz 1 gestützt auf die in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
3. Nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuch oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates falls nötig und innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückkehr der betroffenen Person erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.
4. Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf schriftliches Ersuchen des ersuchenden Staates die betroffene Person unverzüglich, um ihre Staatsangehörigkeit festzustellen.
1. Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass die betroffene Person:
2. Der Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Absatz 1 wird insbesondere durch die Dokumente erbracht, die in den Anhängen 3 und 4 dieses Abkommens aufgeführt sind.
3. Nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuch oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates falls nötig und innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückkehr der betroffenen Person erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.
4. Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen die Gültigkeit dieses Reisedokuments oder stellt falls nötig ohne Weiteres ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmegesuch ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. Für die Übermittlung des Gesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und gesicherte E-Mail, verwendet werden.
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betroffenen Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person zu übermitteln.
1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2. Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.
3. Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
1. Der ersuchte Staat gestattet auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen unter Aufsicht der zuständigen Behörden und allfälliger Begleitpersonen, sofern hinsichtlich der Durchbeförderung durch weitere Staaten und/oder der Überstellung in den Zielstaat eine Vereinbarung getroffen wurde.
2. Der ersuchende Staat übernimmt für die gesamte Dauer der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat die volle Verantwortung; er nimmt solche Personen wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fortgesetzt werden kann.
3. Der ersuchende Staat trifft alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene Person den Flughafen des ersuchten Staates im Transit möglichst rasch durchquert.
4. Die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Absatz 1 kann abgelehnt werden, wenn:
5. Durchbeförderungsgesuche und deren Beantwortung werden in schriftlicher Form direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgetauscht.
6. Lehnt der ersuchte Staat ein Durchbeförderungsgesuch ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder ein Grund nach Absatz 4 vorliegt, benachrichtigt er den ersuchenden Staat schriftlich über die Gründe seiner Ablehnung. Selbst wenn er dem ersuchenden Staat zu einem früheren Zeitpunkt Garantien abgegeben hat, darf er eine zur Durchbeförderung akzeptierte Person wieder zurückbefördern, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder ein Grund nach Absatz 4 vorliegt. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat die betroffene Person auf eigene Kosten wieder zurück.
Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsgesuch ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Für die Übermittlung des Gesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und gesicherte E-Mail, verwendet werden.
Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren.
1. Alle Beförderungsarten – Luft-, Land- oder Seeweg – sind gestattet. Die Rückkehr auf dem Luftweg muss nicht zwingend über die nationalen Luftfahrtgesellschaften der Vertragsparteien abgewickelt werden; es können auch andere Linienflüge, nötigenfalls auch Charterflüge gebucht werden.
2. Vor der Überstellung einer Person treffen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates eine schriftliche Vereinbarung; diese enthält je nach Bedarf die folgenden Informationen:
3. Alle Kosten, die bei der Rückübernahme und der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gemäss diesem Abkommen anfallen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rückführung von Personen nach Artikel 8 werden vom ersuchenden Staat übernommen.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bemüht:
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 zu besprechen.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind. Ferner gelten folgende Grundsätze:
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den folgenden internationalen Übereinkünften ergeben:
Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kraft.
Die Vertragsparteien legen Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg bei.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid zur Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.
Die Anhänge 1–6 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Colombo, am 4. Oktober 2016, in zwei Urschriften in deutscher, singhalesischer, tamilischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.
Für den Simonetta Sommaruga | Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka: Seneviratne Bandara Nawinne |
(Kap. III Art. 5 Abs. 1)
(Kap. III Art. 5 Abs. 1)
(Kap. III Art. 6 Abs. 1)
(Kap. III Art. 6 Abs. 1)
(Kap. III Art. 7)
[Emblem von Sri Lanka] |
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(Bezeichnung der ersuchenden Behörde) | (Ort und Datum) |
Aktenzeichen: | ||
An: | ||
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(Bezeichnung der ersuchten Behörde) |
Ersuchen um Befragung (Art. 5 (5))
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
| Fotografie |
2. Mädchenname:
|
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand:
verheiratet ledig geschieden verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
8. Letzte Adresse im ersuchenden Staat, falls möglich:
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:
1. Gesundheitszustand
(z. B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, sofern dies im Interesse der rückzuführenden Person oder der öffentlichen Gesundheit ist; lateinischer Name etwaiger Infektionskrankheiten):
2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person
(z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
1. |
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(Reisepass Nr.) | Ausstellungsdatum und -ort) | ||
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(ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) | ||
2. |
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(Identitätsausweis Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
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(ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) | ||
3. |
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| |
(Führerschein Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
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(ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) | ||
4. |
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(anderes amtliches Dokument Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
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(ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) |
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
(Kap. III Art. 11)
[Emblem von Sri Lanka] |
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(Bezeichnung der ersuchenden Behörde) | (Ort und Datum) |
Aktenzeichen: | ||
An: | ||
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(Bezeichnung der ersuchten Behörde) |
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
| Fotografie |
2. Mädchenname:
|
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
auf dem Luftweg auf dem Landweg auf dem Seeweg
2. Zielstaat:
3. Gegebenenfalls weitere Transitstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Zeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Transitstaaten und im Zielstaat gewährleistet? (Art. 10 Abs. 1)
Ja Nein
6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Art. 10 Abs. 4)
Ja Nein
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)