Art. 1
Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.
442.122
vom 29. November 2016 (Stand am 15. Juli 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),2
verordnet:
1 SR 442.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.
1 Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Beiträge nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.3
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
Es werden Beiträge für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.
Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, mit Wirkung seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
1 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Erfüllt ein Vorhaben nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so muss es zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
1 Vorhaben gelten als ausserschulisch, wenn deren Kernveranstaltung und die Mehrheit der Aktivitäten ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts stattfinden.
2 Zum ordentlichen Schulunterricht zählt auch der Unterricht in fakultativen Schulfächern, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden fallen.
1 Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) achtet auf eine angemessene Verteilung der Beiträge auf die verschiedenen Musiksparten.
1 Die Beiträge betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 250 000 Franken pro Vorhaben.7
2 Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:
3 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
4 Die Beiträge können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. September einzureichen.10
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Besteht ein Vorhaben seit mindestens zehn Jahren und wurde es mindestens fünf Mal durchgeführt, so kann das BAK mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.11
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).