232.148

Verordnung des IGE
über Gebühren

(GebV-IGE)

vom 14. Juni 2016 (Stand am 1. Dezember 2021)

Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 2016

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE),

gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Gebührenansätze

1 Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20016 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 19547 (PatG), dem Patentanwaltsgesetz vom 20. März 20098 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind, sind im Anhang fest­gelegt.

2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt.

3 Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäftsjahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung 5 Pro­zent oder mehr beträgt.

Art. 4 Zahlung

1 Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen.

2 Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zahlungsarten

Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:

a.
durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;
b.
durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 6 Angaben über die Zahlung

1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschreibung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden.

2 Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung

1 Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE.

2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung

1 Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zahlungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungs­ermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungsstellung.

2 Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird.

3 Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschulde­ten Betrags, mindestens aber 50 Franken.

4 Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzurei­chen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.

Art. 9 Rechtzeitige Zahlung

1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen.

2 Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis aus­gelöst worden sind, das vor dem 1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht.

2 Die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.

Anhang10

10 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 13. Juni 2018, vom BR genehmigt am 21. Sept. 2018 (AS 2018 3569) und vom 31. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 17. April 2019 (AS 2019 1577) und vom 22. März 2021, vom BR genehmigt am 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 511).

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1)

Gebührenansätze

1. Gebühren für Marken und geografische Angaben

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 28 Abs. 3

Art. 18 Abs. 1

MSchG11

MSchV12

Hinterlegungsgebühr

1000

550.–

Art. 18 Abs. 2

MSchV

Klassenzuschlag

1100

100.–

Art. 18a

MSchV

Gebühr für die beschleunigte Durch­führung der Prüfung

1200

400.–

Art. 31 Abs. 2

MSchG

Widerspruchsgebühr

1300

800.–

Art. 10 Abs. 2

Art. 26 Abs. 4

MSchG

MSchV

Verlängerungsgebühr

1400

700.–

Art. 26 Abs. 5

MSchV

Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

1450

50.–

Art. 17a

MSchV

Weiterbehandlungsgebühr

1500

100.–

Art. 45 Abs. 2

Art. 47 Abs. 4

MSchG

MSchV

Nationale Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung

1600

100.–

Art. 50f Bst. c

MSchG

Gebühr für das Gesuch um Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz

1650

800.–

Art. 50f Bst. d

MSchG

Gebühr für das Gesuch um Gewährung einer Übergangsfrist

1660

800.–

Art. 45 Abs. 2
Art. 8 Abs. 7

MSchG
MMP13

Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz

für drei Klassen

1700

450.–

für jede weitere Klasse

1730

50.–

Individuelle Gebühr für die Erneuerung

1760

500.–

Art. 35a Abs. 3

MSchG

Gebühr für die Löschung

1800

800.–

Art. 50b Abs. 3

Art. 14

MSchG

GUB/ GGA‑VO14

Gebühren im Zusammenhang mit dem Register für geografische Angaben:

Eintragungsgebühr

1900

4000.–

Einsprachegebühr

1930

2000.–

Gebühr für die Änderung des Pflichtenhefts

1960

800.–

11 SR 232.11

12 Verordnung vom 23. Dez. 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.111).

13 Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4).

14 Verordnung vom 2. Sept. 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (SR 232.112.2).

2. Gebühren für Design

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 17 Abs. 1

DesV15

Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2

Art. 17 Abs. 2 Bst. a

DesG16

DesV

Grundgebühr für die erste Schutz­periode (1.–5. Jahr)

für ein einzeln hinterlegtes Design oder
das erste Design einer Sammel­hinterlegung

3000

200.–

für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung

3100

100.–

höchstens jedoch

3200

700.–

Art. 17 Abs. 2 Bst. b

DesV

Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche Abbildung ab der zweiten

3300

20.–

Art. 21 Abs. 3

DesV

Schutzverlängerungsgebühr

für die zweite Schutzperiode
(6.–10. Jahr), die dritte Schutz­periode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)
je:

für ein einzeln hinterlegtes Design oder
das erste Design einer Sammel­hinterlegung

3400

200.–

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung

3500

100.–

höchstens jedoch

3600

700.–

Art. 21 Abs. 3

DesV

Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode

3650

50.–

Art. 31 Abs. 2

DesG

Weiterbehandlungsgebühr

3700

100.–

15 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (SR 232.121).

16 SR 232.12

3. Gebühren für Erfindungspatente

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 138 Abs. 1 Bst. c

Art. 17a Abs. 1 Bst. a

Art. 49 Abs. 1

Art. 118 Abs. 1 Bst. a

Art. 124 Abs. 1 Bst. c

PatG17

PatV18

PatV

PatV

PatV

Anmeldegebühr

2000

200.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. b

Art. 31a

Art. 53a Abs. 1

Art. 61a Abs. 2

PatV

PatV

PatV

PatV

Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an, für jeden Patentanspruch

2030

50.–

Art. 53 Abs. 1

Art. 57 Abs. 2

Art. 59 Abs. 2

PatV

PatV

PatV

Recherchengebühr

2060

500.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. c

Art. 61a

PatV

PatV

Prüfungsgebühr

2100

500.–

Art. 63 Abs. 2

PatV

Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung

2150

200.–

Art. 73 Abs. 2

PatV

Einspruchsgebühr

2200

800.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. e

Art. 18

Art. 18a Abs. 3

Art. 118 Abs. 2

Art. 118a

PatV

PatV

PatV

PatV

PatV

Jahresgebühr

für das 4. Jahr nach der Anmeldung

2340

100.–

für das 5. Jahr nach der Anmeldung

2350

120.–

für das 6. Jahr nach der Anmeldung

2360

140.–

für das 7. Jahr nach der Anmeldung

2370

160.–

für das 8. Jahr nach der Anmeldung

2380

180.–

für das 9. Jahr nach der Anmeldung

2390

220.–

für das 10. Jahr nach der Anmeldung

2400

260.–

für das 11. Jahr nach der Anmeldung

2410

300.–

für das 12. Jahr nach der Anmeldung

2420

340.–

für das 13. Jahr nach der Anmeldung

2430

400.–

für das 14. Jahr nach der Anmeldung

2440

460.–

für das 15. Jahr nach der Anmeldung

2450

520.–

für das 16. Jahr nach der Anmeldung

2460

600.–

für das 17. Jahr nach der Anmeldung

2470

680.–

für das 18. Jahr nach der Anmeldung

2480

760.–

für das 19. Jahr nach der Anmeldung

2490

860.–

für das 20. Jahr nach der Anmeldung

2500

960.–

Art. 18 Abs. 3

PatV

Zuschlag

2550

50.–

Art. 46a Abs. 2

PatG

Weiterbehandlungsgebühr

2600

100.–

Art. 15 Abs. 2

PatV

Wiedereinsetzungsgebühr

2650

500.–

Art. 96 Abs. 3

PatV

Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts

2700

500.–

Art. 133 Abs. 2

Art. 121 Abs. 1

PatG

PatV

Übermittlungsgebühr

2800

100.–

Art. 140h Abs. 1

Art. 140z

PatG

PatG

Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate

2900

2500.–

Art. 140q

Art. 127b Abs. 3

PatG

PatV

Anmeldegebühr für die Verlängerung der Schutzdauer ergänzender Schutzzertifikate

2905

1500.–

Art. 140h Abs. 1

Art. 140z

Art. 140q

Art. 127l

PatG

PatG

PatG

PatV

Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate

2910

für das 1. Jahr

1060.–

für das 2. Jahr

1160.–

für das 3. Jahr

1260.–

für das 4. Jahr

1360.–

für das 5. Jahr

1460.–

für das 6. Jahr

1560.–

Art. 127l Abs. 5

PatV

Zuschlag

2950

50.–

Art. 140r Abs. 2

Art. 127n Abs. 3

PatG

PatV

Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer ergänzender Schutzzertifikate

2960

800.–

Art. 140w

Art. 127v Abs. 2

PatG

PatV

Gebühr für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate

2970

3000.–

17 SR 232.14

18 Verordnung vom 19. Okt. 1977 über die Erfindungspatente (SR 232.141).

4. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 12 Abs. 1

Art. 19 Abs. 1

PAG19

PAG

Gebühr für die Eintragung in das Patentanwaltsregister

5000

200.–

5. Gebühren im Bereich Urheberrecht

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 13 Abs. 1

IGEG

Gebühren für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften

pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten

4000

15.–

Beizug externer Experten

4100

Kosten

6. Gebühren für Topographien

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 14 Abs. 2

ToG20

Anmeldegebühr

4500

450.–

7. Verschiedene Kanzleigebühren

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei

5100

Kosten

Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2, nach Zeitaufwand

pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten

5200

15.–

Zuschlag bei dringlichen Aufträgen

5300

bis zu 50 %
der geschuldeten Gebühr