0.653.1

 AS 2016 4721; BBl 2015 5437

Übersetzung

Multilaterale Vereinbarung
der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten

Abgeschlossen am 29. Oktober 2014

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 20151

In Kraft getreten am 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2020)

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung («Amtshilfeübereinkommen»)2 oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen vor dem ersten Austausch von Informationen über Finanzkonten für sie in Kraft und wirksam sein muss;

in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern;

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde;

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne von Abschnitt 1 dieser Vereinbarung werden wird, wenn es Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens geworden ist;

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, gemäss dem Austauschumfang, der in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung und in den im gemeinsamen Meldestandard dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehen ist, Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten;

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs «gemeinsamer Meldestandard» für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird;

in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren;

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs über (i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliesslicher Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke sowie (ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung von Abschnitt 4 dieser Vereinbarung) verfügen oder verfügen sollen;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, unter Einhaltung des EU-Rechts (sofern anwendbar) und vorbehaltlich der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)
der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b)
der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
c)
der Ausdruck «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet für den jeweiligen Staat (i) ein in dem Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb des Staates befinden, und (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in dem Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in dem Staat befindet;
d)
der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
e)
der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Personen sind, die gegenüber einem anderen Staat meldepflichtige Personen sind, oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren einem anderen Staat gegenüber meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
f)
der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare);
g)
der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;
h)
der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Abschnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung genannten weiteren Voraussetz­ungen erfüllt haben. Die zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, sind in Anhang E aufgeführt.

2.  Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im gemeinsamen Meldestandard nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Abschnitt 2:3 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

3 Siehe die Notifikation der Schweiz vom 4. Mai 2017 dazu am Schluss des Textes.


1.1  Gemäss den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard wird jede zuständige Behörde die gemäss diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen, in Bezug auf die diese Vereinbarung wirksam ist.

1.2  Ungeachtet des Absatzes 1.1 werden die zuständigen Behörden der in Anhang A aufgeführten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Die zuständigen Behörden der nicht in Anhang A aufgeführten Staaten werden die in Absatz 2 genannten Informationen stets erhalten. Die zuständigen Behörden werden diese Informationen nicht an die zuständigen Behörden der in Anhang A aufgeführten Staaten übermitteln.

2.  Die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:

a)
Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
b)
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c)
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
d)
Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e)
bei Verwahrkonten:
(1)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
(2)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
f)
bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
g)
bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1.  Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 dieser Vereinbarung können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden.

2.  Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 dieser Vereinbarung wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten.

3.  Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 2 und vorbehaltlich der in Abschnitt 7 dieser Vereinbarung vorgesehenen Notifikation einschliesslich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab den in Anhang F genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtvorschriften bestehen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäss dem in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung und in den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehenen Austauschumfang erfolgen müssen.

4.  gestrichen

5.  Die zuständigen Behörden werden die in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung beschriebenen Informationen in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard automatisch austauschen.

6.  Die zuständigen Behörden werden auf ein oder mehrere Datenübertragungs­verfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards hinwirken und sich auf diese verständigen, um eine möglichst weitgehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexität und Kosten möglichst gering zu halten, und sie in Anhang B aufführen.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung


Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte (unterrichtende) zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1.  Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen ein­schliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaat­lichen Rechts festgelegten und in Anhang C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.

2.  Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen

1.  Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Massnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Massnahmen unterrichten.

2.  Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Abschnitt 7: Geltungsdauer der Vereinbarung

1.  Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln:

a)
in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind;
b)
in der bestätigt wird, ob der Staat in Anhang A aufzuführen ist;
c)
in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselung genannt sind (Anhang B);
d)
in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anhang C);
e)
in der angegeben ist, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und welcher der ausgefüllte und in Anhang D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist; und
f)
eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt.

Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.

2.1  Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: (i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäss Absatz 1 Buchstabe f der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutreffend, (ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist.

2.2  Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anhang E).

2.3  Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichen. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden.

3.  Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

4.  Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegen.

Abschnitt 8: Sekretariat des Koordinierungsgremiums

1.  Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

2.  Alle Unterzeichner der Vereinbarung werden sich jährlich zu gleichen Teilen an den Kosten der Verwaltung der Vereinbarung durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beteiligen. Ungeachtet des Satzes 1 werden berechtigte Länder nach Artikel X der Geschäftsordnung des Koordinierungsgremiums des Amtshilfeübereinkommens von der Kostenbeteiligung befreit sein.

Geschehen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Beilage

Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten

Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten

A.  Vorbehaltlich der Unterabschnitte C–E muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts die folgenden Informationen melden:

1.
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
2.
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
3.
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanz­instituts;
4.
Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
5.
bei Verwahrkonten:
a)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
b)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
6.
bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
7.
bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

B.  In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

C.  Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.

D.  Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikations­nummer nicht zu melden, wenn (i) vom betreffenden meldenden Staat keine Steueridentifikations­nummer ausgegeben wird oder (ii) das innerstaatliche Recht des betreffenden meldenden Staates nicht zur Erfassung der durch den meldenden Staat ausgegebenen Steueridentifikationsnummer verpflichtet.

E.  Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.

Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten

A.  Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II–VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B.  Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C.  Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D.  Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.

E.  Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin Anwendung.

Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen


Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen.

A.  Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen.

B.  Konten von geringerem Wert. Die folgenden Verfahren gelten für Konten von geringerem Wert:

1.
Hausanschrift. Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Konto­inhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut diese Person zur Feststellung, ob sie eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.
2.
Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3–6 anwenden:
a)
Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates;
b)
aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat;
c)
eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts;
d)
Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto;
e)
aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; oder
f)
ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt.
3.
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird.
4.
Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a–e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
5.
Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a–e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.
6.
Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein meldendes Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten:
a)
Die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefonnummern in dem meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
i.
eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; und
ii.
Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
b)
Die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
i.
eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; oder
ii.
Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.

C.  Erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert:

1.
Suche in elektronischen Datensätzen: In Bezug auf Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.
2.
Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:
a)
die neuesten für dieses Konto erfassten Belege;
b)
den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Konto­eröffnungsunterlagen;
c)
die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen;
d)
derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und
e)
derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).
3.
Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
a)
den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers;
b)
die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinhabers;
c)
gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers;
d)
im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut);
e)
Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o- Anschrift vorliegt; und
f)
Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
4.
Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschliesslich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist.
5.
Folgen der Feststellung von Indizien.
a)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.
b)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a–e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
c)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a–e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.
6.
Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum 31. Dezember […] kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgenden Kalenderjahrs abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
7.
Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanz­institut diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
8.
Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet wird, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
9.
Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen.

D.  Die Überprüfung von bestehenden Konten natürlicher Personen muss bis zum […] abgeschlossen sein.

E.  Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.

Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen.

A.  Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.

B.  Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem meldepflichtigen Staat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.

C.  Tritt bei einem Neukonto einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.

Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern


Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.

A.  Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das zum 31. Dezember […] einen Gesamtkontosaldo oder –wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

B.  Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, dessen Gesamtkontosaldo oder ‑wert zum 31. Dezember […] diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C.  Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.

D.  Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:

1.
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist.
a)
Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist.
b)
Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt.
2.
Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a–c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
a)
Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investment­unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
b)
Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
c)
Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine melde­pflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:
i.
bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder –wert 1 000 000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen; oder
ii.
auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem Staat/den Staaten, in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist.

E.  Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern.

1.
Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] muss bis 31. Dezember […] abgeschlossen sein.
2.
Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember […] 250 000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
3.
Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.

A.  Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:

1.
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist.
a)
Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen.
b)
Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.
2.
Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a–c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
a)
Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b be­schrie­benes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
b)
Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
c)
Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A.  Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

B.  Alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder Rentenversicherungsvertrags. Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.

C.  Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen.

1.
Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
2.
Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten eines Rechtsträgers muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
3.
Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (ausser in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.
4.
Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle Dollar-Beträge sind US-Dollar-Beträge und umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

A.  Meldendes Finanzinstitut

1.
Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
2.
Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet (i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilnehmenden Staates befinden, oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
3.
Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungs­gesellschaft.
4.
Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechts­trägers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5.
Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6.
Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger:
a)
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
i.
Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Index­instrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
ii.
individuelle und kollektive Vermögensverwaltung, oder
iii.
sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter;
oder
b)
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d–g um einen aktiven NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Laundering» – FATF) vereinbar ist.
7.
Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obliga­tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personen­gesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
8.
Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B.  Nicht meldendes Finanzinstitut

1.
Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:
a)
einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen;
b)
einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter;
c)
einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaat­lichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht;
d)
einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen; oder
e)
einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
2.
Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates.
a)
Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
b)
Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern:
i.
der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;
ii.
die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und
iii.
die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
c)
Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.
3.
Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (ii) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
4.
Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.
5.
Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds:
a)
nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat;
b)
staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt; und
c)
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
i.
der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermässigten Satz,
ii.
der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5–7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern,
iii.
Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Num­mern 5–7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder
iv.
die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung jährlich 50 000 US-Dollar nicht übersteigen.
6.
Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern:
a)
weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind;
b)
ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt;
c)
die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden;
d)
nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und
e)
der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.
7.
Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden.
8.
Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)
Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird; und
b)
spätestens ab dem […] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
9.
Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen» bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern:
a)
der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem […] keine effek­tiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt;
b)
der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht;
c)
der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II–VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und
d)
der Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem […] eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

C.  Finanzkonto

1.
Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und:
a)
im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbetei­ligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investment­unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte verwaltet;
b)
im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde; sowie
c)
von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungs­verträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.
Der Ausdruck «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt.
2.
Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3.
Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
4.
Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
5.
Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6.
Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Renten- versicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7.
Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungs­gesellschaften) mit einem Barwert.
8.
Der Ausdruck «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Barwert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a)
ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt;
b)
in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
c)
in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenver­sicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie;
d)
in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind; oder
e)
in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
9.
Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das zum […] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird.
10.
Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem […] eröffnet wird.
11.
Der Ausdruck «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12.
Der Ausdruck «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13.
Der Ausdruck «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
14.
Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […].
15.
Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] oder 31. Dezember eines Folgejahres.
16.
Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17.
Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Konten:
a)
Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i.
Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditäts­leistungen und Leistungen im Todesfall).
ii.
Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii.
In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.
iv.
Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v.
Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US-Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
b)
Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i.
Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii.
Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii.
Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv.
Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
c)
Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i.
Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii.
Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.
iii.
Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
iv.
Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
d)
Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten.
e)
Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit:
i.
einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii.
einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanz- vermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.
Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.
Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f;
iii.
einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt; oder
iv.
einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
f)
Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i.
Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
ii.
Spätestens ab dem […] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g)
Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a–f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht.

D.  Meldepflichtiges Konto

1.
Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II–VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
2.
Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, (ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, (iii) einen staatlichen Rechtsträger, (iv) eine internationale Organisation, (v) eine Zentralbank oder (vi) ein Finanzinstitut.
3.
Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
4.
Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein Abkommen besteht, das eine Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen vorsieht, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
5.
Der Ausdruck «teilnehmender Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein Abkommen besteht, nach dem dieser Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermitteln wird, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
6.
Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor (en), den/die Begünstigten oder Begünstigten­kategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
7.
Der Ausdruck «NFE» bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist.
8.
Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet (i) einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder (ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist.
9.
Der Ausdruck «aktiver NFE» bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
b)
Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
c)
Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisa­tion, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
d)
Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen («Leveraged-Buyout-Fonds») oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
e)
Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
f)
Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.
g)
Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
h)
Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
i.
Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
ii.
Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit.
iii.
Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
iv.
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
v.
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E.  Sonstige Begriffsbestimmungen

1.
Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.
2.
Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut unterliegt.
3.
Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
4.
Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
5.
Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer vorhanden).
6.
Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente:
a)
eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
b)
bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
c)
bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde;
d)
einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung

A.  Ein Staat muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich:

1.
Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2.
Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3.
Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4.
Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie
5.
wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Notifikation der Schweiz vom 4. Mai 2017 nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d4

4 AS 2017 3533. Diese Notifikation ersetzt diejenige vom 21. Dez.2016 (in der AS nicht veröffentlicht) und bleibt gültig, bis das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über eine Änderung unterrichtet wird.

Die zuständige Behörde der Schweiz notifiziert hiermit dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass sie die in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung festgelegten Informationen gemäss der Datenschutzgesetzgebung der Schweiz übermittelt, vorausgesetzt:

die übermittelten Informationen werden ausschliesslich für die im Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 in der mit dem Protokoll vom 27. Mai 2010 revidierten Fassung5 und in der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten festgelegten Zwecke verwendet, für welche die Übermittlung dieser Daten vorgesehen ist. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Behörde der Schweiz möglich;
die von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelten Informationen dürfen in keinem Fall von der zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, in Verfahren verwendet oder veröffentlicht werden, welche die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder eine andere schwere Verletzung der Menschenrechte wie Folter zur Folge hätten; und
für einen anderen als von der Schweiz oder analogieweise von der Europäischen Union6 hinsichtlich der Datenschutzregelung als angemessen erachteten Staat gelten folgende Garantien bezüglich der von der Schweiz übermittelten Personendaten:

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten

Jede natürliche Person, die ihre Identität ausweist, hat das Recht auf Auskunft über ihre von der zuständigen Behörde, welche die Informationen erhält, bearbeiteten Daten, sofern:

ihre Ersuchen aufgrund ihrer unzumutbaren Häufigkeit, ihrer Zahl, Wiederholung oder Systematik nicht offensichtlich missbräuchlich sind; oder
die Ersuchen das Bearbeiten der Daten, die Veranlagung, Prüfung, Erhebung oder Vollstreckung der Steuern durch den Staat, der die Informationen erhält, nicht gefährden.

Jede natürliche Person, die ihre Identität ausweist, kann die Korrektur, die Änderung oder die Löschung ihrer Personendaten verlangen, wenn diese unzutreffend sind. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Ersuchens kann die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, weitere Belege verlangen, bevor sie dem Ersuchen stattgibt.

Informiert die zuständige Behörde der Schweiz die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, dass sie eine unzutreffende Information übermittelt hat, so wird diese unzutreffende Information durch die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, entsprechend korrigiert, geändert oder gelöscht.

Die Person, deren Personendaten übermittelt werden, muss gemäss den im Recht des die Daten übermittelnden Staates dafür vorgesehenen Verfahren in allgemeiner Weise über die Sammlung dieser Daten informiert werden.

Beschwerderecht

Jede natürliche Person muss das Recht haben, bei Schäden aus der fehlerhaften Verwendung von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelter Personendaten durch die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, in geeigneter Weise Beschwerde einzulegen.

Datensicherheit

Die zuständige Behörde, welche die Informationen von der zuständigen Behörde der Schweiz erhält, muss Massnahmen zum Schutz der übermittelten Informationen ergreifen, so insbesondere gegen den unbefugten Zugriff auf diese Daten sowie gegen jegliche unbefugte Änderung und Weitergabe dieser Daten.

Datenaufbewahrung

Die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, sorgt für die Aufbewahrung der Personendaten in einer Form, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur so lange zulässt, wie es für die Zwecke, für die sie beschafft oder weiterbearbeitet werden, erforderlich ist.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Erklärung:

a)
umfasst der Ausdruck «Personendaten» alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
b)
hat der Ausdruck «zuständige Behörde» die im Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der revidierten Fassung definierte und verwendete Bedeutung;
c)
verstehen sich die Ausdrücke «Staat» und «wirksame Vereinbarung» im Sinne der Definition der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten; und
d)
sind die Listen der Staaten, deren Regelung zum Schutz der Personendaten von der Schweiz oder der Europäischen Kommission als angemessen erachtet werden, unter folgenden Adressen abrufbar:
www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html
https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/lang/de/pid/71#adequacy_decision

5 SR 0.652.1

6 Die Schweiz verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Geltungsbereich am 1. Januar 20207

7 AS 2016 4721, 2017 7673, 2018 75, 2019 87, 2020 247. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung:

Wirksam ab

Andorra8

1. Januar 2018

Anguilla9

1. Januar 2019*

Antigua und Barbuda10

1. Januar 2019

Argentinien11

1. Januar 2018

Aruba12

1. Januar 2019

Aserbaidschan13

1. Januar 2020

Australien14

1. Januar 2017

Bahamas15

1. Januar 2019*

Bahrain16

1. Januar 2019*

Barbados17

1. Januar 2018

Belize18

1. Januar 2018

Bermuda19

1. Januar 2018*

Brasilien20

1. Januar 2018

Britische Jungferninseln21

1. Januar 2018*

Chile22

1. Januar 2018

China23

1. Januar 2018

Cookinseln24

1. Januar 2018

Costa Rica25

1. Januar 2018

Curaçao26

1. Januar 2018

Dominica27

1. Januar 2020

Färöer-Inseln28

1. Januar 2018

Ghana29

1. Januar 2020

Grenada30

1. Januar 2019

Grönland31

1. Januar 2018

Guernsey32

1. Januar 2017

Indien33

1. Januar 2018

Indonesien34

1. Januar 2018

Insel Man35

1. Januar 2017

Island36

1. Januar 2017

Israel37

1. Januar 2019

Japan38

1. Januar 2017

Jersey39

1. Januar 2017

Kaimaninseln40

1. Januar 2018*

Kanada41

1. Januar 2017

Katar42

1. Januar 2019

Kolumbien43

1. Januar 2018

Korea44

1. Januar 2017

Kuwait45

1. Januar 2019*

Libanon46

1. Januar 2020

Liechtenstein47

1. Januar 2018

Macao48

1. Januar 2020

Malaysia49

1. Januar 2018

Marshallinseln50

1. Januar 2019*

Mauritius51

1. Januar 2018

Mexiko52

1. Januar 2018

Monaco53

1. Januar 2018

Montserrat54

1. Januar 2018

Nauru55

1. Januar 2019*

Neuseeland56

1. Januar 2018

Niederländische Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba57

1. Januar 2019

Norwegen58

1. Januar 2017

Pakistan59

1. Januar 2020

Panama60

1. Januar 2019

Russland61

1. Januar 2018

Saint Kitts und Nevis62

1. Januar 2018

Saint Lucia63

1. Januar 2018

Saint Vincent und die Grenadinen64

1. Januar 2018

Samoa65

1. Januar 2020

San Marino66

1. Januar 2018

Saudi-Arabien67

1. Januar 2018

Seychellen68

1. Januar 2018

Südafrika69

1. Januar 2018

Turks- und Caicos-Inseln70

1. Januar 2018*

Uruguay71

1. Januar 2018

Vanuatu72

1. Januar 2020*

Vereinigte Arabische Emirate73

1. Januar 2019*

*
Diese Staaten und Territorien wenden den automatischen Informationsaustausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 7 (1)(b) der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass sie keine Daten über Finanzkonten von der Schweiz erhalten, der Schweiz aber solche Informationen übermitteln werden.

8 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7675)

9 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 89)

10 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7677)

11 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7679)

12 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7681)

13 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 231)

14 BB vom 31. Mai 2016 (AS 2016 4795)

15 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 91)

16 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 93)

17 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7683)

18 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7685)

19 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7687)

20 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7689)

21 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7691)

22 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7695)

23 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7697)

24 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7699)

25 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7701)

26 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7703)

27 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 233)

28 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7705)

29 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 235)

30 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7707)

31 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7709)

32 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5311)

33 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7711)

34 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7713)

35 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5313)

36 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5315)

37 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7715, 2019 87)

38 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5317)

39 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5319)

40 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7693)

41 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5307)

42 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 95)

43 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7715)

44 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5309)

45 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 97)

46 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 237)

47 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7719)

48 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 239)

49 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7721)

50 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7723)

51 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7725)

52 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7727)

53 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7729)

54 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7731)

55 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 99)

56 BB vom 12. Dez. 2017 (AS 2017 7733)

57 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 101)

58 BB vom 12. Dez. 2016 (AS 2016 5321)

59 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 241)

60 BB vom 13. Dez. 2018 (AS 2019 103)

61 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7735)

62 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7737)

63 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7739)

64 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7741)

65 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 243)

66 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7743)

67 BB vom 6. Dez. 2017 (AS 2017 7745)

68 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7747)

69 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7749)

70 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7751)

71 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7753)

72 BB vom 10. Dez 2019 (AS 2020 245)

73 BB vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 7755)