(1) Es wird ein Ausschuss über das Verschwindenlassen (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, um die in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Ausschuss besteht aus zehn unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten auf der Grundlage einer gerechten geografischen Verteilung gewählt. Die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit einschlägiger juristischer Erfahrung an der Arbeit des Ausschusses und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sind zu berücksichtigen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten während der alle zwei Jahre zu diesem Zweck vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten aus den Reihen ihrer Staatsangehörigen vorgeschlagen worden sind. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Personen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(3) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt diese Liste allen Vertragsstaaten.
(4) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 2 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
(5) Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten seiner Staatsangehörigkeit, die beziehungsweise der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten angehört. Diese Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss die Mittel, das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein.
(8) Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Organisation der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
(9) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres Mandats zu unterstützen, soweit er die Aufgaben des Ausschusses angenommen hat.