Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die Anforderungen an die Qualität bestimmter digitaler Zertifikate und an ihre Verwendung;
- b.
- die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Zertifizierungsdienste) anerkennen lassen können;
- c.
- die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.
2 Es regelt mit Ausnahme der Haftung nach den Artikeln 17 und 18 nicht die Rechtswirkungen der Verwendung digitaler Zertifikate.
3 Es hat zum Zweck:
- a.
- ein breites Angebot an sicheren Zertifizierungsdiensten zu fördern;
- b.
- die Verwendung digitaler Zertifikate, elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel zu begünstigen;
- c.
- die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und ihrer Leistungen zu ermöglichen.