742.140.01

Verordnung des EFD
über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

vom 22. November 2016 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20131 (BIFG)
und Artikel 57 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),3

verordnet:

1 SR 742.140

2 SR 742.101

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4053).

Art. 14 Berechnung der Beträge und der Einlage

1 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in Anhang 1 festgelegten Methode5.

2 Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode.

3 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4053).

5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 (AS 2022 599). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Anhang 16

6 Ursprünglich Anhang. Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 (AS 2022 599).

(Art. 1 Abs. 1)

Methode zur Berechnung der Beträge gemäss BIFG

1.  Die Beträge im Jahr t berechnen sich wie folgt:

Dabei bedeuten:

AW:
Ausgangswert = 2582,90 Millionen Franken nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung7 (BV)8 und 348,13 Millionen Franken nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 BV, berechnet für das Jahr 2021 nach der Methode gemäss Anhang 1 dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 20199;
BIFG-Indext:
Stand des Index nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.

2.  Der BIFG-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teil­indizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:

a.
Teilindex reales Bruttoinlandprodukt (rBIP) im Jahr t:

Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Bruttoinlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teil­index wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
b.
Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Jahr t:

Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte LIK mit der Basis Dezember 2020 = 100. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkomma­stellen gerundet.

Anhang 210

10 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EFD vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4053). Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 (AS 2022 599).

(Art. 1 Abs. 2)

Methode zur Berechnung der Einlage gemäss EBG

1.  Die Einlage im Jahr t berechnet sich wie folgt:

Dabei bedeuten:

AW:
Ausgangswert = 544,50 Millionen Franken nach Artikel 57 Absatz 1 EBG, berechnet für das Jahr 2021 nach der Methode gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 201911;
EBG-Indext:
Stand des Index nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.

2.  Der EBG-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:

a.
Teilindex reales Bruttoinlandprodukt (rBIP) im Jahr t:

Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Bruttoinlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
b.
Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Jahr t:

Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte LIK mit der Basis Dezember 2020 = 100. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkomma­stellen gerundet.