Art. 1 Berufsbild
Geigenbauerinnen und Geigenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie befassen sich vorwiegend mit Instrumenten der Geigenfamilie, das heisst mit Geigen, Bratschen und Celli und je nach Ausrichtung des Ateliers auch mit Kontrabässen und anderen Streichinstrumenten, im Wissen um ihre kulturgeschichtliche Bedeutung.
- b.
- Sie stellen in Handarbeit und mit maschineller Hilfe ein Streichinstrument als Ganzes oder Bestandteile davon her.
- c.
- Sie führen an Streichinstrumenten Service- und Reparaturarbeiten aus.
- d.
- Sie setzen die im Geigenbau üblichen Werkzeuge zur Bearbeitung von Holz und anderen im Geigenbau verwendeten Materialien zielgerichtet ein.
- e.
- Sie beraten Kundinnen und Kunden im Bereich Service- und Reparaturarbeiten sowie beim Kauf oder bei der Miete von Streichinstrumenten und deren Zubehör.
- f.
- Sie beherrschen das Spielen eines Streichinstruments so, dass sie dessen klanglichen und spieltechnischen Qualitäten beurteilen können.