Art. 1 Stellung des Suva-Rates
Der Suva-Rat ist das oberste Leitungsorgan der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva).
832.207
vom 10. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
vom Bundesrat genehmigt am 12. Oktober 2016
Der Suva-Rat,
gestützt auf Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes
vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG),
verordnet:
Der Suva-Rat ist das oberste Leitungsorgan der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva).
1 Der Suva-Rat erfüllt die Aufgaben nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a–f und h UVG.
2 Er erfüllt insbesondere folgende weitere Aufgaben:
1 Der Suva-Rat bestellt den Suva-Ratsausschuss. Die Amtsdauer des Suva-Ratsausschusses entspricht derjenigen des Suva-Rates.
2 Der Suva-Rat setzt folgende Kommissionen ein:
3 Im Suva-Ratsausschuss und in den Kommissionen nach Absatz 2 sind neben Vertreterinnen und Vertretern des Bundes die Sozialpartner paritätisch vertreten. Bei der Zusammensetzung berücksichtigt der Suva-Rat die fachlichen Fähigkeiten der Mitglieder.
4 Nach Bedarf kann der Suva-Rat weitere Kommissionen einsetzen. Er achtet bei der Zusammensetzung der Kommissionen darauf, dass die fachlichen Fähigkeiten der Mitglieder berücksichtigt werden und dass der Bund und die Sozialpartner vertreten sind.
5 Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen können zur Vorberatung einzelner Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.
1 Der Suva-Ratsausschuss erfüllt die Aufgaben nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben g und i–m UVG.
2 Er bereitet alle in die Kompetenz des Suva-Rates fallenden Geschäfte vor und stellt dazu Antrag.
3 Der Suva-Ratsausschuss entscheidet über Geschäfte, die ihm vom Suva-Rat generell oder im Einzelfall übertragen werden.
1 Die Finanzaufsichtskommission hat folgenden Aufgaben:
2 Die Immobilienaufsichtskommission hat folgende Aufgaben:
3 Die Militärversicherungskommission beaufsichtigt im Auftrag des Suva-Rates den Betrieb der Militärversicherung.
1 Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Verlangen mindestens fünf Mitglieder des Suva-Rates oder zwei Mitglieder des Suva-Ratsausschusses oder einer Kommission in einem schriftlichen und begründeten Gesuch an ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin die Einberufung einer Sitzung, so hat die Einberufung in der Regel innert zwei Wochen zu erfolgen.
3 Nach der Gesamterneuerung des Suva-Rates beruft das amtsälteste Mitglied, bei gleicher Amtsdauer das an Lebensjahren älteste, die erste Sitzung ein und leitet die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der neuen Amtsperiode.
1 Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die relative Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das vom Präsidenten oder der Präsidentin gezogen wird.
4 Leere und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.
1 Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen können auf Anordnung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.
2 Lehnen mindestens zehn Mitglieder des Suva-Rates oder ein Mitglied des Suva-Ratsausschusses oder einer Kommission die Zustimmung zu den Anträgen schriftlich ab, so ist ein Beschluss auf schriftlichem Weg nicht zustande gekommen und das Geschäft ist in einer Sitzung zu behandeln.
1 Die Geschäftsleitung gliedert sich in einen Präsidialbereich und in weitere Geschäftsbereiche.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des Suva-Rates und des Suva-Ratsausschusses teil.
Die Geschäftsleitung erfüllt neben den Aufgaben nach Artikel 64 UVG insbesondere folgende Aufgaben:
Das Organisationsreglement SUVA vom 14. Juni 20024 wird aufgehoben.
4 [AS 2003 278]
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.