1. Die zuständigen Behörden setzen sich nach Massgabe ihres eigenen nationalen Rechts für die Gewährleistung eines Datenschutzstandards ein, der die Anforderungen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 erfüllt.
2. Die Parteien vereinbaren, dass sie die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Personendaten und sensiblen Informationen ausschliesslich zu den im Abkommen vorgesehenen Zwecken und unter den Bedingungen der übermittelnden Partei verwenden.
3. Die zwischen den Parteien ausgetauschten Personendaten und sensiblen Informationen werden nach Massgabe des nationalen Rechts entsprechend dem Datenschutzstandard geschützt, der auch für Daten auf nationaler Ebene gilt.
4. Die zuständige Behörde, die die Daten übermittelt, stellt sicher, dass diese genau, vollständig, aktuell und für den Zweck, für den sie übermittelt werden, relevant und zutreffend sind.
5. Die von einer zuständigen Behörde auf Grundlage dieses Abkommens gelieferten Daten und Dokumente dürfen ohne ausdrückliche und schriftliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde, die sie geliefert hat, weder Dritten bekanntgegeben noch für andere Zwecke verwendet werden als jene, für die sie angefordert und geliefert worden sind.
6. Auf Ersuchen der übermittelnden Behörde berichtigt, sperrt oder löscht die empfangende Behörde nach Massgabe des eigenen nationalen Rechts die auf Grundlage dieses Abkommens empfangenen Daten, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder wenn die Beschaffung oder Verarbeitung der Daten durch sie gegen dieses Abkommen oder die für die übermittelnde Behörde geltenden Vorschriften verstösst.
7. Stellt die zuständige Behörde einer Partei fest, dass die von der Behörde der anderen Partei auf Grundlage dieses Abkommens empfangenen Daten unrichtig sind, ergreift sie alle erforderlichen Massnahmen, um zu vermeiden, dass diese Daten irrtümlicherweise als verlässlich betrachtet werden; dies umfasst namentlich die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung der Daten.
8. Die zuständigen Behörden informieren einander, wenn sie feststellen, dass auf Grundlage dieses Abkommens übermittelte oder empfangene Daten unrichtig oder unzuverlässig sind oder ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Erweist es sich, dass die übermittelten Daten ungenau sind, ergreift jede Behörde die erforderlichen Massnahmen zur Berichtigung der Daten.