0.353.14
AS 2016 3591; BBl 2015 3963
Übersetzung
Viertes Zusatzprotokoll
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Abgeschlossen in Wien am 20. September 2012
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20161
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Juli 2016
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2016
(Stand am 11. Mai 2020)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 19572 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) sowie die drei in Strassburg am 15. Oktober 19753, 17. März 19784 beziehungsweise 10. November 20105 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmässig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 10 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«Verjährung
1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist.
2. Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist.
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden:
- a)
- wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder
- b)
- sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
4. Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht.»
1 Artikel 12 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«Ersuchen und Unterlagen
1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2. Dem Ersuchen sind beizufügen:
- a)
- eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
- b)
- eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
- c)
- eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.»
2 Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
Artikel 14 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«Grundsatz der Spezialität
1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme6 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
- a)
- wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
- b)
- wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2. Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch:
- a)
- Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
- b)
- die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
- c)
- die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen.
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung:
- a)
- dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und
- b)
- dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
Die ersuchte Vertragspartei kann dieser Beschränkung jederzeit widersprechen, was die ersuchende Vertragspartei dazu verpflichtet, die Beschränkung unverzüglich zu beenden und die ausgelieferte Person gegebenenfalls freizulassen.
4. Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.»
Der Wortlaut des Artikels 15 des Übereinkommens wird zu dessen Absatz 1 und durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
2. Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.»
Artikel 21 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«Durchlieferung
1. Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird nach Vorlage eines Durchlieferungsersuchens bewilligt, sofern die strafbare Handlung von der um die Durchlieferung ersuchten Vertragspartei nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.
2. Das Durchlieferungsersuchen hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- a)
- die Identität der auszuliefernden Person sowie ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
- b)
- die um die Durchlieferung ersuchende Behörde;
- c)
- das Bestehen eines Haftbefehls oder einer anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie die Bestätigung, dass die Person auszuliefern ist;
- d)
- die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung einschliesslich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe;
- e)
- die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person.
3. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung bestätigt die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, dass eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen vorliegt. Diese Mitteilung hat die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; die ersuchende Vertragspartei hat dann ein Durchlieferungsersuchen an die Vertragspartei zu stellen, in deren Hoheitsgebiet diese Zwischenlandung stattfand.
4. Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen – im Sinne des Artikels 6 – des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.
5. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung massgebenden Bedingungen zu bewilligen.
6. Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte.»
Das Übereinkommen wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
«Kommunikationswege und ‑mittel
1. Für den Zweck des Übereinkommens können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
2. Die Übermittlung über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder auf diplomatischem Weg ist nicht ausgeschlossen.
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Mitteilungen nach Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.»
1. Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäss Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.
2. Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.
Das Übereinkommen wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
«Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus ihrer Auslegung und Durchführung ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.»
1 Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.
3 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
1 Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
3 Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
2 Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3 Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1 Die Vorbehalte, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll nicht geänderten Bestimmung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle angebracht worden sind, finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens und seiner Protokolle abgegeben worden ist.
2 Die Vorbehalte und Erklärungen, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll geänderten Bestimmung des Übereinkommens angebracht beziehungsweise abgegeben worden sind, finden auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
3 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vorgesehen sind, nicht zulässig. Auf jeden Vorbehalt kann die Gegenseitigkeit angewendet werden.
4 Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach diesem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; die Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
3 Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist:
- a)
- jede Unterzeichnung;
- b)
- jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
- c)
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
- d)
- jeden nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
- e)
- jede nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 12 dieses Protokolls abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
- f)
- jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
- g)
- jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 20. September 2012 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Vertragsstaaten | Ratifikation | | Inkrafttreten | |
| | | | |
Albanien | 14. August | 2013 | 1. Juni | 2014 |
Italien* | 30. August | 2019 | 1. Dezember | 2019 |
Lettland* | 24. Februar | 2014 | 1. Juni | 2014 |
Österreich | 1. Februar | 2016 | 1. Juni | 2016 |
Russland* | 29. Mai | 2017 | 1. September | 2017 |
Schweiz* | 15. Juli | 2016 | 1. November | 2016 |
Serbien | 10. Januar | 2014 | 1. Juni | 2014 |
Slowenien* | 3. Juni | 2015 | 1. Oktober | 2015 |
Türkei* | 11. Juli | 2016 | 1. November | 2016 |
Ukraine* | 13. November | 2018 | 1. März | 2019 |
Vereinigtes Königreich* | 23. September | 2014 | 1. Januar | 2015 |
Gibraltar | 29. Juli | 2019 | 27. Oktober | 2019 |
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- *
- Vorbehalte und Erklärungen.
- Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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Schweiz8
Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 des Vierten Zusatzprotokolls, gemäss Artikel 3 desselben
Abweichend von Artikel 14 des Übereinkommens kann die ersuchende Partei, die die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person einschränken, wenn sie entweder gleichzeitig mit der Anordnung des Freiheitsentzugs oder später ein zusätzliches Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a an die Schweiz stellt und wenn die Schweiz ausdrücklich den Empfang dieser Mitteilung bestätigt.
Vorbehalt nach Artikel 6 Absatz 3 des Vierten Zusatzprotokolls, gemäss Artikel 13 desselben
Die Schweiz hält sich das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens anzufordern.