1 Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15337 begleitet werden.
2 Die amtliche Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften entsprechen und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
3 Sie muss gemäss den Anweisungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 ausgefüllt werden.
4 Sie muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
5 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
- a.
- der zuständigen japanischen Behörde; oder
- b.
- einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.
6 Ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 5 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.