817.026.2
Verordnung des BLV
über die Einfuhr von Lebensmitteln
mit Ursprung oder Herkunft Japan
vom 28. Januar 2016 (Stand am 14. November 2019)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2
verordnet:
1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.
2 Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.
3 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/65 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.6
1 Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer Erklärung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/67 begleitet werden.8
2 Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
3 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
- a.
- der zuständigen japanischen Behörde; oder
- b.
- einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.
4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.
Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der Erklärung ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
1 Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.
2 Der Code ist auf die Erklärung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden.
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
- a.
- bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;
- b.
- stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137.
2 Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:
- a.
- das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;
- b.
- das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 108–112 der Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- Japan vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben; oder
- b.
- von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- Japan vor dem 1. Dezember 2017 verlassen haben; oder
- b.
- von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- Japan vor dem 14. November 2019 verlassen haben; oder
- b.
- von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Die Verordnung des BLV vom 30. März 201113 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2016 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
0709.5100/5900 0710.8090 0711.5100/5900 0712.3100/3200/3300/3900 2003.1000/9010/9090 2005.9911/9941 | Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0302; 0303; 0304; 0305; 0308; 1504 10; 1504 20; 1604 | Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen: - –
- Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi),
- –
- Bernsteinfisch (Seriola dumerili),
- –
- Japanische Goldbrasse (Pagrus major),
- –
- Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex),
- –
- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis),
- –
- Japanische Makrele (Scomber japonicus).
|
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 2004.9018/9049 2005.9110/9190 | Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
0810.70 00, 9092/9098 0811.9029/9090 0812.9010/9090 0813.5081/5099 | (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse |
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
0709.5100/5900 0710.8090 0711.5100/5900 0712.3100/3200/3300/3900 2003.1000/9010/9090 2005.9911/9941 | Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 2004.9018/9049 2005.9110/9190 | Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
0709.5100/5900 0710.8090 0711.5100/5900 0712.3100/3200/3300/3900 2003.1000/9010/9090 2005.9911/9941 | Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
0709.5100/5900 0710.8090 0711.5100/5900 0712.3100/3200/3300/3900 2003.1000/9010/9090 2005.9911/9941 | Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
0709.9999 0710.8090 0711.9090 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |