1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionsbereichs Internationale Rechtshilfe dürfen die Daten direkt im System bearbeiten, soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind. Ausgenommen davon sind Daten aus dem Anwendungsbereich der internationalen Alimentensachen, der internationalen Kindsentführungen, der internationalen Adoptionen, des internationalen Kindes- und Erwachsenenschutzes und der internationalen Erbschaftssachen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Internationales Privatrecht dürfen die für die Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 Buchstabe b erfassten Daten direkt im System bearbeiten, soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 dürfen die für den Anwendungsbereich gemäss Artikel 3 Buchstabe d erfassten Daten direkt im System bearbeiten, soweit sie mit entsprechenden Aufgaben betraut sind.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dossier- und Schriftgutverwaltung sowie der Systemadministration dürfen die für alle Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 erfassten Daten zur Erfassung und Verwaltung der Daten sowie zur technischen Überwachung und zur Behebung von technischen Problemen direkt im System bearbeiten.
5 Das BJ kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu berechtigen, Daten direkt im System zu bearbeiten, soweit sie mit Aufgaben aus einem der Anwendungsbereiche gemäss Artikel 3 betraut werden.