0.973.229.11

 AS 2016 3159

Übersetzung1

Rahmenabkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Kroatien betreffend die Durchführung
des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms
zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union

Abgeschlossen am 30. Juni 2015

Vorläufig angewendet seit dem 30. Juni 2015

In Kraft getreten am 9. Januar 20172

(Stand am 9. Januar 2017)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Notenaustausch vom 31. Aug. 2015 und 9. Jan. 2017 (AS 2017 743)

Der Schweizerische Bundesrat

(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)

und
die Regierung der Republik Kroatien

(nachfolgend als «Kroatien» bezeichnet)

die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,

im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (nachfolgend als «EU» bezeichnet) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;

in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;

auf der Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern während des Transitionsprozesses von Kroatien, der dem EU-Beitritt vorausging;

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;

mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Kroatien zu fördern;

angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat im Addendum vom 2. Mai 2014 (nachfolgend als «Addendum» bezeichnet) zur Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Februar 2006 (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet) die Absicht äusserte, dass die Schweiz ihren Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU um einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von bis zu 45 000 000 Franken (fünfundvierzig Millionen Franken) an Kroatien erhöhen will;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet:

«Beitrag» den von der Schweiz an Kroatien gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
«schweizerisch-kroatisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«Projekt» ein einzelnes Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
«Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
«Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
«Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die kroatische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
«zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
«Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
«Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
«Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen unterstützt und dazu dient, Programme mit vielen kleinen Projekten kosteneffizient zu finanzieren;
«Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
«Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den kroatischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Verwaltung des Beitrags wahrgenommen werden;
«Zahlstelle» die Stelle, die auf kroatischer Seite für eine geeignete Finanzkontrolle im Rahmen des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms sorgt;
«Kontrollstelle» die interne oder externe zertifizierte Kontrollstelle, die während und nach der Durchführung des Programms den Einsatz der finanziellen Mittel überprüft.
Art. 2 Ziele

1.  Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Projekte, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Addendum sowie mit dem Konzeptrahmen für das schweizerisch-kroatische Zusammenarbeitsprogramm gemäss Anhang 13 dieses Rahmenabkommens stehen.

2.  Das Ziel dieses Rahmenabkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Verfahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu schaffen.

3 Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 3 Höhe des Beitrags

1.  Die Schweiz gewährt Kroatien einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 45 000 000 Franken (fünfundvierzig Millionen Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum ab der Genehmigung durch das Schweizerische Parlament vom 11. Dezember 2014 bis zum Ablauf der Rechtsgültigkeit des Beitrags am 31. Mai 2017 und einen Auszahlungszeitraum von bis zu zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament bereitgestellt wird.

2.  Die Schweiz akzeptiert definitive Projektvorschläge gemäss Anhang 2 Kapitel 2 für die Verpflichtung von Mitteln bis vier Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums.

3.  Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind für das schweizerisch-kroatische Zusammenarbeitsprogramm nicht mehr verfügbar.

Art. 4 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens gelten für nationale Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert und von einem von beiden Parteien genehmigten Projektträger durchgeführt werden.

Art. 5 Verwendung des Beitrags

1.  Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet und kann in folgender Form zugesprochen werden:

a)
Finanzhilfe einschliesslich Zuschüsse und technische Hilfe;
b)
Globalzuschüsse;
c)
Projektvorbereitungsfazilität;
d)
Fonds für technische Hilfe;
e)
Stipendien.

2.  Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und geografischen sowie thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind.

3.  5 Prozent des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Rahmenabkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen.

4.  Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten eines Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Projekte zur Stärkung von Institutionen und für technische Hilfe sowie von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Projekte können zu 100 Prozent aus dem Beitrag finanziert werden.

5.  Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Schuldzinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalaufwand der kroatischen Regierung für die Verwaltung des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer (MWST) gemäss Artikel 7 dieses Rahmenabkommens. Ausgaben vor der Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens werden nicht zurückerstattet. In Bezug auf den Fonds für technische Hilfe und die Projektvorbereitungsfazilität kann die Schweiz ausnahmsweise Ausgaben erstatten, die vor Inkrafttreten des Rahmenabkommens bzw. der Abkommen zum entsprechenden Fonds für technische Hilfe und zur entsprechenden Projektvorbereitungsfazilität anfielen.

Art. 6 Koordination und Verfahren

1.  Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten, und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstützungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen.

2.  Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen.

3.  Jedes Projekt ist durch ein Projektabkommen zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden.

4.  Kroatien ist verantwortlich für die Bestimmung von Projekten, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann Kroatien Projekte vorschlagen, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen, einschliesslich Projekte von multilateralen, nationalen oder transnationalen Institutionen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 zu diesem Rahmenabkommen festgelegt, diejenigen für Globalzuschüsse, die Projektvorbereitungsfazilität, den Fonds für technische Hilfe und den Stipendienfonds in Anhang 3.

5.  Alle Projekte müssen von Kroatien und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Projekte und des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung bei. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Kroatien liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.

6.  Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens eröffnet Kroatien ein separates Bankkonto, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Rahmenabkommens werden nicht über dieses Konto verwaltet. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden.

7.  Das Zahlungsverfahren für die Projekte ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

Art. 7 MWST und andere Steuern und Abgaben

1.  Die MWST gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige MWST gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger nicht eingefordert wird.

2.  Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungsfähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen werden.

Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte

1.  Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms vereinbaren die Parteien jährliche Treffen. Das erste Treffen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieses Rahmenabkommens abzuhalten.

2.  Kroatien organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der Schweiz. Die NKS legt einen Monat vor den Treffen einen Jahresbericht vor. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte.

3.  Nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Rahmenabkommens legt Kroatien der Schweiz einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Rahmenabkommens und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Verwendung des Beitrags vor, die auf den Rechnungsprüfungen der Projekte basiert.

Art. 9 Zuständige Behörden

1.  Kroatien hat das Ministerium für regionale Entwicklung und EU-Fonds ermächtigt, in seinem Namen als NKS für das schweizerisch-kroatische Zusammenarbeitsprogramm zu handeln. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in Kroatien, einschliesslich der Verantwortung für Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung.

2.  Die Schweiz ermächtigt:

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
und
das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);

im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeits-programms in ihrem Namen zu handeln.

Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Projekte einer dieser beiden Stellen zugewiesen.

3.  Die Schweizer Botschaft fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum Beitrag. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.

Art. 10 Gemeinsames Anliegen

Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend die Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äussern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Auftrag oder einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Rahmenabkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1.  Die Anhänge 1–3 sind Bestandteil dieses Rahmenabkommens.

2.  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.

3.  Jede Änderung an diesem Rahmenabkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren.

4.  Die Anhänge 1–3 dieses Rahmenabkommens können jeweils an den jährlichen Treffen überprüft werden. Änderungen an den Anhängen 1–3 dieses Rahmenabkommens erfordern keine formale Anpassung dieses Rahmenabkommens. Jede Änderung an diesem Rahmenabkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden.

5.  Dieses Rahmenabkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. Im Falle einer solchen Auflösung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens weiterhin für die entsprechenden Projektabkommen, die vor der Beendigung dieses Rahmenabkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung.

6.  Dieses Rahmenabkommen tritt am Tag der zweiten Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Die Parteien wenden dieses Rahmenabkommen ab dem Datum der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten vorläufig an.

7.  Das Abkommen gilt für den Verpflichtungszeitraum vom 11. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2017 und einen Auszahlungszeitraum bis spätestens am 10. Dezember 2024.

8.  Es bleibt in Kraft, bis der Schlussbericht Kroatiens mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Rahmenabkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird.

Unterzeichnet in Zagreb, am 30. Juni 2015 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Stefan Estermann

Für die
Regierung der Republik Kroatien:

Branko Grčić