412.101.220.96

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 5. August 2016 (Stand am 1. April 2024)

86914

Fachfrau Gesundheit EFZ /
Fachmann Gesundheit EFZ

Assistante en soins et santé communautaire CFC /
Assistant en soins et santé communautaire CFC

Operatrice sociosanitaria AFC /
Operatore sociosanitario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 66 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Fachfrauen Gesundheit und Fachmänner Gesundheit auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie pflegen und betreuen Klientinnen und Klienten in Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens im stationären wie ambulanten Bereich. Sie führen in diesem Rahmen auch medizinaltechnische Verrichtungen aus.
b.
Sie unterstützen das körperliche, soziale und psychische Wohlbefinden von Personen jeden Alters in deren Umfeld und gestalten mit ihnen den Alltag.
c.
Sie erbringen administrative und logistische Dienstleistungen und stellen die Schnittstellen zu den verschiedenen Dienstleistungsbereichen sicher.
d.
Sie gestalten und pflegen im Berufsalltag eine respektvolle berufliche Beziehung zu den Klientinnen und Klienten und richten ihr Handeln an deren Bedürfnissen aus. Sie respektieren die Klientinnen und Klienten als Individuen mit ihren spezifischen Wertesystemen.
e.
Sie erbringen die Leistungen im Rahmen ihrer erworbenen Handlungskompetenzen, der rechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Regelungen selbstständig.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung:
1.
als Berufsperson und als Teil des Teams handeln,
2.
Beziehungen zu Klientinnen und Klienten sowie deren Umfeld professionell gestalten,
3.
gemäss den eigenen Beobachtungen situationsgerecht handeln,
4.
gemäss den altersspezifischen Gewohnheiten, der Kultur und der Religion der Klientinnen und Klienten situationsgerecht handeln,
5.
bei der Qualitätssicherung mitarbeiten;
b.
Pflegen und Betreuen:
1.
Klientinnen und Klienten bei der Körperpflege unterstützen,
2.
Klientinnen und Klienten bei ihrer Mobilität unterstützen,
3.
Klientinnen und Klienten bei der Ausscheidung unterstützen,
4.
Klientinnen und Klienten bei der Atmung unterstützen,
5.
Klientinnen und Klienten bei der Ernährung unterstützen,
6.
Klientinnen und Klienten beim Ruhen und Schlafen unterstützen;
c.
Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen:
1.
in Notfallsituationen situationsgerecht reagieren,
2.
bei der Betreuung von Klientinnen und Klienten in der Sterbephase mitarbeiten,
3.
bei der Begleitung von Klientinnen und Klienten in Krisensituationen mitwirken,
4.
bei der Begleitung von Klientinnen und Klienten mit chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und in palliativen Situationen mitwirken,
5.
Klientinnen und Klienten mit Verwirrtheitszuständen unterstützen;
d.
Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen:
1.
Vitalzeichen kontrollieren und Flüssigkeitsbilanz erstellen,
2.
venöse und kapillare Blutentnahmen durchführen,
3.
Medikamente richten und verabreichen,
4.
Infusionen ohne medikamentöse Zusätze richten und bei bestehendem peripher venösem Zugang verabreichen und Infusionen mit bestehenden medikamentösen Zusätzen wechseln,
5.
Sondennahrung bereitstellen und diese bei bestehendem Zugang verabreichen,
6.
subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen,
7.
bei primär und sekundär heilenden Wunden einen Verband wechseln;
e.
Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene:
1.
Arbeitssicherheit, Hygienemassnahmen und Umweltschutz einhalten,
2.
Massnahmen zur Prävention durchführen,
3.
die Ressourcen von Klientinnen und Klienten fördern,
4.
Klientinnen und Klienten bei Ernährungsfragen informieren und begleiten;
f.
Gestalten des Alltags:
1.
mit verschiedenen Klientengruppen den Alltag professionell gestalten,
2.
Klientinnen und Klienten beim Aufbau und Einhalten einer Tagesstruktur unterstützen,
3.
Anliegen der Klientinnen und Klienten nach individueller Sexualität wahrnehmen und den passenden Rahmen schaffen;
g.
Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben:
1.
Klientinnen und Klienten bei der Pflege und bei der situationsgerechten Wahl der Kleidung unterstützen,
2.
für ein sauberes und sicheres Lebensumfeld unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse sorgen;
h.
Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben:
1.
bei der Vorbereitung und Durchführung von Ein- und Austritten mitarbeiten,
2.
mit der betriebsspezifischen Informations- und Kommunikationstechnologie arbeiten,
3.
Transporte von Klientinnen und Klienten organisieren,
4.
Verbrauchsmaterialien und Medikamente bewirtschaften,
5.
Apparate und Mobiliar unterhalten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 56

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 17 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Fassung gemäss Ziff. II 66 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

7 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.

2 Findet die Bildung in beruflicher Praxis in einer schulisch organisierten Grundbildung statt, ist die Vermittlung der beruflichen Praxis mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt zu regeln.

3 In einer schulisch organisierten Grundbildung, wird die Bildung in beruflicher Praxis in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft zwischen 65 und 87 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:

a.
1. Lehrjahr: 20–30 Wochen;
b.
2. Lehrjahr: 20–30 Wochen;
c.
3. Lehrjahr: 25–35 Wochen.
Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich für die betrieblich organisierte berufliche Grundbildung gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung

60

80

20

160

Pflegen und Betreuen

150

90

20

260

Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen

0

70

90

160

Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen

35

90

20

145

Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene

70

70

0

140

Gestalten des Alltags

40

40

10

90

Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben

40

0

0

40

Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben

45

0

0

45

Total

440

440

160

1040

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

80

80

40

200

Total Lektionen

640

640

320

1600

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 34 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

a.
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 15 Tage, wovon 2 Tage für versorgungsbereichsspezifische Themen eingesetzt werden. Er beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung;
2.
Pflegen und Betreuen;
3.
Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen;
4.
Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene;
5.
Gestalten des Alltags;
6.
Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben.
b.
Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 15 Tage, wovon 3 Tage für versorgungsbereichsspezifische Themen eingesetzt werden. Er beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung;
2.
Pflegen und Betreuen;
3.
Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen;
4.
Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen;
5.
Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene;
6.
Gestalten des Alltags;
7.
Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben;
8.
Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben.
c.
Kurs III findet im 5. Semester statt, umfasst 4 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung;
2.
Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

4 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse bieten diese ganztags oder in Blöcken zu vier Stunden an. Sie berücksichtigen dabei die Lernortkooperation und stellen das Transferlernen sicher.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, wie die Handlungskompetenzen im Verbund der Lernorte vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.9

9 Fassung gemäss Ziff. III 24 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
Gelernte Fachangestellte Gesundheit / Gelernter Fachangestellter Gesundheit mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 2 Jahren berufliche Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 60 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Es werden für die Erfahrungsnote 5 Kompetenznachweise dokumentiert:

a.
in der betrieblich organisierten beruflichen Grundbildung: die Kompetenznachweise vom 1.–5. Semester;
b.
in der schulisch organisierten Grundbildung: die Kompetenznachweise vom 2.–6. Semester.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Fachfrau Gesundheit EFZ oder des Fachmanns Gesundheit EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 4–6 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss im Rahmen von im beruflichen Alltag eingebetteten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Dieser Qualifikationsbereich beinhaltet mindestens vier berufliche Handlungskompetenzbereiche gemäss Artikel 4 und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung, Resultat und Dokumentation der Arbeit

2/3

2

Präsentation und Fachgespräch

1/3

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft. Dieser Qualifikationsbereich umfasst alle Handlungskompetenzbereiche gemäss Artikel 4.
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200610 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

a.
die Bildung in beruflicher Praxis: 50 Prozent;
b.
den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 Prozent.

4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 5 benoteten Kompetenznachweise nach Artikel 14 Absatz 3.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 30 Prozent;
b.
Berufskenntnisse: 30 Prozent;
c.
Allgemeinbildung: 20 Prozent;
d.
Erfahrungsnote: 20 Prozent.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 Prozent;
b.
Berufskenntnisse: 40 Prozent;
c.
Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Gesundheit EFZ» oder «Fachmann Gesundheit EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
6–8 Vertreterinnen oder Vertretern der «Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit, OdASanté»;
b.
2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerinnen der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt «OdA Gesundheit» und «OdA Gesundheit und Soziales».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerruf von Genehmigungen

1 Die Verordnung des SBFI vom 13. November 200811 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

2 Die Genehmigungen werden widerrufen für:

a.
den Bildungsplan für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vom 13. November 2008;
b.
das Qualifikationsprofil für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vom 23. Mai 2011;
c.
die Bestehensregeln für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vom 23. Mai 2011.
Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.