1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Chef des Sekretariats oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten des Sekretariats die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.
2. Die oben genannten Personen, welche nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Sekretariat ausbezahlten Gehältern, Löhnen, Zulagen und Bezügen befreit; diese Befreiung wird auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt, sofern das Sekretariat eine interne Besteuerung vorsieht. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden. Dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Sekretariat eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Gehältern, Löhnen und anderen Einkünften Rechnung zu tragen.
3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind gemäss schweizerischer Gesetzgebung bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
4. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewährt. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, diesen Personen mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Ferner haben die oben genannten Personen unter unbefristeter Verpflichtung das Recht, einen zweiten Wagen unverzollt einzuführen und zu gebrauchen, solange er in ihrem Eigentum steht (dieser kann nur verkauft werden, nachdem die Einfuhrgebühren bezahlt wurden).