0.351.924.5

 AS 2016 2747; BBl 2008 105

Originaltext

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Chile über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 24. November 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20081

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. August 2016

(Stand am 23. August 2016)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Chile,

nachfolgend: die Vertragsstaaten,

haben im Bestreben, durch den Abschluss eines Vertrags über Rechtshilfe in Strafsachen die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,

Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justiz­behörden des ersuchenden Staates fällt.

2.  Für die Vorlage von Rechtshilfeersuchen können in der Republik Chile neben den Justizbehörden auch die Staatsanwaltschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, zuständig sein.

3.  Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffen werden:

a)
die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b)
die Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
c)
die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung;
d)
den Informationsaustausch;
e)
die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
f)
das Aufspüren, die Beschlagnahme und das Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen;
g)
die Zustellung von Schriftstücken;
h)
die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung;
i)
die Einladung an Zeugen und Sachverständige, im ersuchenden Staat zu erscheinen und auszusagen;
j)
alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrags vereinbar und für die Vertragsstaaten annehmbar sind.
Art. 2 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

a)
die Verhaftung und die Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen zum Zweck ihrer Auslieferung;
b)
die Vollstreckung von Strafurteilen.
Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1.  Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:

a)
sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
b)
sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
c)
sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen stattgeben, wenn sich die Unter­suchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht;
d)
der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
e)
das Ersuchen Handlungen betrifft, auf Grund deren eine strafrechtlich verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
f)
ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Ersuchen dazu führt, dass eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechtes oder ihrer politischen Anschauungen benachteiligt wird;
g)
ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19662 über bürgerliche und politische Rechte, festgehalten sind;
h)
sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, für die nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber des ersuchten Staates die Todesstrafe vorgesehen ist; dem Ersuchen kann jedoch stattgegeben werden, wenn der ersuchende Staat dem ersuchten Staat ausreichende Garantien abgibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird oder dass sie, wenn sie verhängt würde, nicht vollstreckt wird.

2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.

3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

a)
teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben; und
b)
prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.

4.  Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.

Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 4 Anwendbares Recht

1.  Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2.  Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfe­ersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

1.  Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

2.  Zwangsmassnahmen umfassen:

a)
die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
b)
die Beschlagnahme von Beweismitteln einschliesslich der Tatwerkzeuge, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, sowie der Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren;
c)
jede Massnahme, welche die Preisgabe von Geheimnissen bewirkt, die durch das Strafrecht des ersuchten Staates geschützt werden;
d)
jede andere Massnahme, die mit der Anwendung von Zwang verbunden ist und als solche im Verfahrensrecht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
Art. 6 Vorläufige Massnahmen

1.  Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweck­mässig erscheint.

2.  Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen vor, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfüllt sind, so können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Die Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist das Rechtshilfe­ersuchen einreicht.

Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 8 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2.  Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.

3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keiner gesetzlich vorgeschriebenen Sanktion ausgesetzt werden.

Art. 9 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1.  Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegen­stände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2.  Der ersuchte Staat braucht nur bescheinigte Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.

3.  Der ersuchende Staat gibt das Herausgegebene so rasch als möglich oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte ausdrücklich auf die Rückgabe.

4.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

Art. 10 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1.  Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteilen und Entscheiden, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2.  Schriftstücke, Akten und anderes Beweismaterial werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates, ob die Herausgabe dennoch zulässig ist.

Art. 11 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1.  Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren und vom ersuchten Staat beschlagnahmt wurden, sowie der Ersatzwert dieser Gegenstände und Vermögenswerte, können im Hinblick auf ihre Einziehung dem ersuchenden Staat herausgegeben werden, es sei denn, ein gutgläubiger Dritter erhebe darauf Anspruch.

2.  Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat hat jedoch die Möglichkeit, die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzunehmen.

Art. 13 Beschränkte Verwendung

1.  Die durch Rechtshilfe nach diesem Vertrag erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bezüglich deren Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2.  Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des ersuchten Staates. Diese ist nicht erforderlich, wenn:

a)
die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre;
b)
das ausländische Strafverfahren sich gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben; oder
c)
das Beweismaterial nach Absatz 1 für eine Untersuchung oder ein Verfahren bezüglich der Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren verwendet wird, für das Rechtshilfe gewährt wurde.

Kapitel III: Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen


Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Gründe unverzüglich schriftlich mit.

4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 15 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen zum Erscheinen auf.

2.  Der Zeuge oder Sachverständige wird zum Erscheinen aufgefordert. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen unverzüglich schriftlich mit.

3.  Der Zeuge oder Sachverständige, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 16 Entschädigungen

Die Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten werden dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat bezahlt; sie werden ausgehend vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen berechnet und diesem nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Vertragsstaates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 17 Nichterscheinen

Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 18 Freies Geleit

1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch inhaftiert noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder strafrechtlich Verfolgte während 30 aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1.  Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, ausser es stehe ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zu.

2.  Die Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie 13 Absatz 1 gelten sinngemäss.

Art. 20 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen

1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 18, soweit anwendbar.

2.  Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

a)
die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b)
ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c)
die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d)
andere überwiegende Gründe ihrer Überführung ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

4.  Im Sinne dieses Artikels wird der überführten Person die im ersuchenden Staat verbüsste Haft an die Verbüssung der im ersuchten Staat ausgesprochenen Strafe angerechnet.

Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz

1.  Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–7 per Videokonferenz erfolgt.

2.  Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen seinen Grundprinzipien nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Einvernahme verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

3.  Ein Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz muss zusätzlich zu den in Artikel 27 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben enthalten: den Grund, warum es nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, dass der Zeuge oder der Sachverständige persönlich bei der Einvernahme anwesend ist, den Namen der Justiz­behörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.

4.  Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

5.  Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

a)
Bei der Einvernahme ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Staates, bei Bedarf unterstützt durch einen Dolmetscher, anwesend. Dieser Vertreter ist auch für die Identifizierung der einzuvernehmenden Person und für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der Justizbehörde des ersuchten Staates bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verletzt, so trifft sie unverzüglich die Massnahmen, die erforderlich sind, damit die Einvernahme nach diesen Prinzipien fortgeführt werden kann.
b)
Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates können gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person vereinbaren.
c)
Die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Staates nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
d)
Auf Verlangen des ersuchenden Staates oder der einzuvernehmenden Person trägt der ersuchte Staat dafür Sorge, dass diese Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.
e)
Die einzuvernehmende Person kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, das ihr von der Rechtsordnung des ersuchten Staates oder des ersuchenden Staates eingeräumt wird.

6.  Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll unter Angabe des Datums und des Ortes der Einvernahme, der Identität der einvernommenen Person, der Identität und der Funktion der übrigen Personen, die an der Einvernahme teilgenommen haben, aller allfälligen Vereidigungen und der technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Dieses Dokument wird von der Zentralbehörde des ersuchten Staates der Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt.

7.  Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Einvernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.

8.  Die Vertragsstaaten können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestim­mungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen eine strafrechtlich verfolgte oder eine verdächtige Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Vertragsstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschliesslich des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 19663 über bürgerliche und politische Rechte, treffen. Einvernahmen, an denen eine strafrechtlich verfolgte oder eine verdächtige Person teilnimmt, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.

Art. 22 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen bilden.

Art. 23 Kontrollierte Lieferung

1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates kontrollierte Lieferungen in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten genehmigt wer­den können.

2.  Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates unter Beachtung von dessen innerstaatlichem Recht getroffen.

3.  Die kontrollierten Lieferungen werden gemäss den vom ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einsatzes liegt bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates.

Kapitel IV: Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Art. 24 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1.  Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge und Informationen aus dem Strafregister, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates für eine Strafsache erbeten wurden, in dem Umfang, in dem seine eigenen Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

2.  In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3.  Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Vertragsstaat mindestens einmal jährlich über alle strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen worden sind.

Kapitel V: Verfahren

Art. 25 Zentralbehörde

1.  Im Sinne dieses Vertrags ist in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in der Republik Chile das Amt für rechtliche Angelegenheiten des Aussenministeriums Zentralbehörde.

2.  Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die auf Grund dieses Vertrags gestellten Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seiner Gerichte oder Behörden.

3.  Die Zentralbehörden der Vertragsstaaten verkehren direkt miteinander oder, falls erforderlich, auf diplomatischem Weg.

4.  Jeder der beiden Vertragsstaaten kann seine Zentralbehörde ändern; dies wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt.

Art. 26 Übermittlungswege

1.  Rechtshilfeersuchen werden schriftlich abgefasst.

2.  In dringenden Fällen kann das Ersuchen mittels Fax oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden. Ein solches Dokument muss innerhalb von acht Tagen durch die Übermittlung der Originalfassung des Ersuchens bestätigt werden.

Art. 27 Inhalt des Ersuchens

1.  Ein Ersuchen muss angeben:

a)
die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
eine detaillierte Beschreibung der Massnahmen, um die ersucht wird;
d)
soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staats­angehörigkeit und Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet; und
e)
den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 14.

2.  Zusätzlich muss ein Ersuchen enthalten:

a)
bei der Anwendung ausländischen Rechts im Hinblick auf die Ausführung (Art. 4 Abs. 2) den Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzes­bestimmungen und den Grund für deren Anwendung;
b)
bei der Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 7) die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und den Grund für ihre Anwesenheit;
c)
den mutmasslichen Ort und eine Beschreibung der Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren (Art. 11), oder den Hauptgrund, warum diese Gegenstände und Vermögenswerte im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates vermutet werden;
d)
bei der Zustellung von Verfahrensurkunden, Gerichtsentscheidungen und Vorladungen (Art. 14 und 15) den Namen und die Adresse des Empfängers;
e)
bei einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 15) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für Kosten und Entschädigungen aufkommt und auf Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
f)
bei der Überführung inhaftierter Personen (Art. 20) deren Namen;
g)
bei Einvernahmen per Videokonferenz (Art. 21) den Grund, warum eine Teilnahme des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, den Namen der Justizbehörde sowie der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.
Art. 28 Ausführung des Ersuchens

1.  Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens; vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger oder dringlicher Massnahmen nach Artikel 6.

2.  Erscheint das Ersuchen vertragskonform, so leitet es die Zentralbehörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.

3.  Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen sowie die gesammelten Informationen und Beweismittel der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.

4.  Absatz 3 steht einer teilweisen Ausführung des Ersuchens nicht entgegen.

Art. 29 Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen

1.  Schriftstücke, Akten, Aussagen und anderes Beweismaterial bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer Formerfordernisse.

2.  Schriftstücke, Akten, Aussagen und anderes Beweismaterial, die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden, werden ohne weitere Formerfordernisse oder Beglaubigungsnachweise als Beweismittel zugelassen.

3.  Das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde garantiert die Echtheit der übermittelten Schriftstücke.

Art. 30 Sprache

1.  Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer amtlichen Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet, die im Einzelfall von der Zentralbehörde angegeben wird.

2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben werden, obliegt dem ersuchenden Staat.

Art. 31 Ausführungskosten

1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung eines Ersuchens entstandenen Kosten und Auslagen:

a)
Entschädigungen, Reisekosten und Aufenthaltskosten für Zeugen und deren allfällige Rechtsbeistände;
b)
Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen;
c)
Honorare, Reisekosten und Aufenthaltskosten für Sachverständige;
d)
die Kosten für die Herstellung und für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Reisekosten im ersuchten Staat.

2.  Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Rechtshilfe geleistet werden kann.

Kapitel VI: Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung


Art. 32 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

1.  Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts kann eine Strafverfolgungsbehörde eines Vertragsstaates über ihre Zentralbehörde ohne vorheriges Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde des anderen Vertragsstaates im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen erlangte Informationen und Beweismittel zu strafbaren Handlungen übermitteln, wenn sie der Ansicht ist, dass die Übermittlung dazu beitragen könnte:

a)
ein Ersuchen nach diesem Vertrag einzureichen;
b)
ein Strafverfahren einzuleiten; oder
c)
die Durchführung einer laufenden Strafuntersuchung zu erleichtern.

2.  Die Behörde, welche die Informationen übermittelt, kann nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde festlegen. Diese Bedingungen müssen von der empfangenden Behörde eingehalten werden.

Art. 33 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

1.  Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.

2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat alle auf Grund einer solchen Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm Kopien aller ergangenen Entscheidungen.

3.  Die Bestimmungen von Artikel 29 sind auf die in Absatz 1 erwähnten Anzeigen anwendbar.

Art. 34 Übersetzung

Das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde bezüglich der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen und Beweismitteln sowie der Anzeigen wird nach Artikel 30 übersetzt. Die Übersetzung der entsprechenden Beilagen ist jedoch nicht erforderlich.

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Art. 35 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen

Die Bestimmungen dieses Vertrags stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus innerstaat­lichem Recht ergeben könnte.

Art. 36 Meinungsaustausch

Wenn die Zentralbehörden es als nützlich erachten, tauschen sie ihre Meinungen über die Anwendung oder die Umsetzung dieses Vertrags im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall mündlich oder schriftlich aus.

Art. 37 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrags werden auf diplomatischem Weg gelöst, falls die Zentralbehörden sie nicht selber beilegen können.

Art. 38 Inkrafttreten und Kündigung

1.  Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind.

2.  Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft. Auf laufende Rechtshilfeverfahren hat die Kündigung keine Auswirkungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen in Santiago, am 24. November 2006, in zwei Urschriften, in englischer, spanischer und in deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Im Falle von sich widersprechenden Auslegungen ist die englische Fassung massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Christoph Blocher

Für die
Republik Chile:

Isidro Solis Palma