Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Geschäftstätigkeit für die Sparkasse Bundespersonal (SKB) und führt den Kreis der Kontoberechtigten näher aus.
611.015.3
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2024)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 72 Absatz 1 und 72a Absatz 3 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20062 (FHV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Geschäftstätigkeit für die Sparkasse Bundespersonal (SKB) und führt den Kreis der Kontoberechtigten näher aus.
Die SKB trägt zur Mittelbeschaffung des Bundes bei und fördert die Spartätigkeit des Bundespersonals.
1 Berechtigt zu einer Kontobeziehung mit der SKB ist jede und jeder Angestellte:
2 Nicht berechtigt zu einer Kontobeziehung mit der SKB sind Personen nach Absatz 1, die:
3 Verfügt eine Person nach Absatz 1 über ein Konto bei der SKB und verstirbt sie, so ist diejenige hinterbliebene Person zu einer Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, die eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einem offenen Vorsorgewerk von der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) bezieht.
4 Der Antrag auf Kontoeröffnung ist von der rentenbeziehenden Person nach Absatz 3 innert der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegten Frist zu stellen.
1 Des Weiteren haben folgende Personen das Recht auf eine Kontobeziehung mit der SKB:
2 Verfügt eine Person nach Absatz 1 Buchstaben a–e über ein Konto bei der SKB und verstirbt sie, so ist diejenige hinterbliebene Person zu einer Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, die:
3 Der Antrag auf Kontoeröffnung ist von der rentenbeziehenden Person nach Absatz 2 innert der in den AGB festgelegten Frist zu stellen.
1 Zur Weiterführung der Kontobeziehung berechtigt sind folgende Personen:
2 Verfügt eine Person nach Absatz 1 über ein Konto bei der SKB und verstirbt sie, so ist diejenige hinterbliebene Person zu eine Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, die:
3 Der Antrag auf Kontoeröffnung ist von der rentenbeziehenden Person nach Absatz 2 innert der in den AGB festgelegten Frist zu stellen.
1 Die Kontobeziehung entsteht mit Zustimmung der SKB zu einem Antrag auf Kontoeröffnung.
2 Der Antrag ist elektronisch oder auf Papier einzureichen; es ist das Formular der SKB zu verwenden. Die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung müssen sichergestellt sein.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
1 Die SKB bietet pro berechtigte Person nach dem 2. Abschnitt ein Konto an.
2 Das Dienstleistungsangebot der SKB umfasst ausschliesslich das Sparen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Nutzung einer Debitkarte.
3 Weitere Dienstleistungen bietet die SKB nicht an. Insbesondere können bei der SKB weder Bareinlagen noch Barbezüge getätigt werden, sie vergibt keine Kredite, sie gewährt keine Bürgschaften oder andere Sicherungsgeschäfte wie Garantieverträge oder Schuldbeitritte und sie erteilt keine Zahlungsversprechen.
Der Zahlungsverkehr umfasst den papiergebundenen und elektronischen Zahlungsverkehr im Inland in Schweizerfranken.
Die Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) legt in AGB die Bedingungen für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen fest.
1 Angelegt werden dürfen nebst den eigenen Geldern nur Gelder:
2 Die Guthaben auf den Konten sind jederzeit verfügbar und können im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen bezogen werden.
1 Bei Nachrichtenlosigkeit bleiben die Rechte der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der rechtsnachfolgenden Personen gegenüber der SKB gewahrt.
2 Die SKB betreibt zur Wiederherstellung des Kontakts Nachforschungen. Bleiben diese Nachforschungsbemühungen erfolglos, so informiert die SKB die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
1 Die SKB ist berechtigt, im Falle der Nachrichtenlosigkeit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber die Kosten für Nachforschungen direkt zu belasten.
2 Sind die Kosten für die von der SKB erbrachten Nachforschungen nicht gedeckt, so löst die SKB das Konto auf.
Im Fall von nachrichtenlosen Vermögenswerten bewahrt die SKB die Dokumente über die Kontobeziehung sowie die Nachweise über ihre Nachforschungsbemühungen im Original oder in elektronischer Form über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf.
1 Die SKB wird gesamthaft mindestens kostendeckend geführt.
2 Sie bietet einen Teil ihres Dienstleistungsangebots nach den Artikeln 7 und 8 als unentgeltliches Grundangebot an.
3 Die EFV legt den Umfang des unentgeltlichen Grundangebots sowie einen Spesentarif für die darüber hinausgehenden Dienstleistungen fest. Bei der Festlegung des Spesentarifs orientiert sie sich an marktüblichen Preisen.
1 Die SKB hat für alle ihre Forderungen, die sich aus der Kontobeziehung mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ergeben, ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit oder Währung, das Recht, diese Kosten direkt dem Konto der betroffenen Kontoinhaberin oder des betroffenen Kontoinhabers zu belasten.
2 Sind die Kosten für die von der SKB erbrachten Dienstleistungen und Aufwendungen nicht gedeckt und hat die SKB die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber erfolglos gemahnt, so löst die SKB das Konto auf.
1 Die jeweils gültigen Zinssätze können von der EFV jederzeit ohne Vorankündigung den Marktverhältnissen angepasst und geändert werden. Die aktuellen Konditionen und weiterführende Informationen sind bei der SKB abrufbar.
2 Für die Festsetzung der Zinsätze wendet die EFV eine auf objektive Kriterien gestützte Berechnungsmethode an. Bei Änderung der Berechnungsmethode wird vorgängig die Stellungnahme des Eidgenössischen Personalamtes eingeholt.
1 Die Bestimmungen für Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199722 (GwG), der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201523 und der Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 201524 gelten sinngemäss auch für die SKB.25
2 Die SKB ist insbesondere verpflichtet:
3 Erfüllt die SKB die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nach Absatz 2 Buchstabe g, so gilt der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 GwG.29
4 Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz mitzuwirken.
5 Die SBK ist berechtigt, die Kontobeziehung aufzulösen, wenn die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, sofern die Erfüllung der geldwäschereirechtlichen Pflichten einer Auflösung nicht entgegenstehen.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
1 Das Personal der SKB untersteht dem Amtsgeheimnis.
2 Die SKB und die von ihr nach Artikel 60a Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200530 beauftragten Dritten sind zur Einhaltung der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und zur Geheimhaltung aller Daten und Informationen verpflichtet.
3 Die SKB kann Personendaten inländischen oder ausländischen Behörden bekannt geben, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz oder ein entsprechendes Abkommen besteht.
1 Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Rente aus einem Vorsorgewerk einer angeschlossenen Organisationseinheit bei PUBLICA bezogen und weiterhin beziehen, bleiben zur Weiterführung der Kontobeziehung berechtigt.
2 Folgende Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber bleiben zur Weiterführung der Kontobeziehung berechtigt:
3 und 4 …31
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 9. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 664).
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.