0.142.114.762

 AS 2016 2545

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Staates Kuwait über die gegenseitige Aufhebung
der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 24. März 2016

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Juli 2016

(Stand am 21. Juli 2016)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Regierung des Staates Kuwait

nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Kuwait (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern,

in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für folgende Arten von Pässen:

(a)
Für die Schweiz: Diplomaten- und Dienstpässe;
(b)
Für den Staat Kuwait: Diplomaten- und Sonderpässe.
Art. 2 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat mindestens 30 Tage im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.

3.  Nachdem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eingereist sind und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die einen gültigen nationalen Reisepass besitzen, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.

Art. 3 Andere Reisegründe

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 2 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, wird das Datum, an dem die Aussengrenzen des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als der erste Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts in diesem Raum angesehen.

Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.

2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

Art. 5 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.

2.  Wenn neue Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe eingeführt oder die bisherigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe geändert werden, stellen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

Art. 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, und legen diese auf diplomatischem Weg bei.

Art. 8 Änderungen

Jegliche Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg vereinbart. Diese Änderungen treten gemäss dem in Artikel 10 bezeichneten Verfahren in Kraft.

Art. 9 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.

Art. 10 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.

Art. 11 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 5 (fünf) Arbeitstage vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.

Art. 12 Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage, nachdem die Notifikation auf diplomatischem Weg bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Geschehen zu Bern, am 24. März 2016, in zweifacher Ausfertigung in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Urs von Arb

Für die
Regierung des Staates Kuwait:

Khaled Suleiman Al-Jarallah