Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.
451.61
vom 11. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 23n Absätze 5 und 6, 23o Absatz 3, 23q Absatz 1 und 26
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 20102 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen
über die Biologische Vielfalt (Nagoya-Protokoll),
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.
In dieser Verordnung gelten als:
1 Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltsplicht nach Artikel 23n NHG hat der oder die Nutzende namentlich folgende Informationen aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben:
2 Falls bestimmte Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht bekannt sind und nicht in Erfahrung gebracht werden können, sind die Gründe dafür aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben.
3 Unterliegen Name und Adresse der Person nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 dem Geschäftsgeheimnis, so müssen diese Angaben nachfolgenden Nutzenden nicht weitergegeben werden.
4 Liegt eine international oder national anerkannte Notstandssituation vor, bei der die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet ist, so genügt es, dass die Sorgfaltspflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, bis zum Zeitpunkt der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf diesen genutzten genetischen Ressourcen basiert, vollständig erfüllt ist.
5 Sämtliche Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind wie folgt aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen:
1 Die Meldung nach Artikel 23o Absatz 1 NHG ist von dem oder der Nutzenden zu erbringen. Sie muss die zum Zeitpunkt der Meldung vorliegenden Informationen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 enthalten.
2 Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist.
3 Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer.
4 Ist die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bereits im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/20144 bescheinigt worden oder aufgrund von Informationen, die durch die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls publiziert worden sind, ersichtlich, so kann der oder die Nutzende anstelle der Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 die Registernummer der entsprechenden Bescheinigung oder Publikation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) melden.
5 Der oder die Nutzende hat anlässlich eines Marktzulassungsverfahrens der zuständigen Behörde nach Artikel 11 anzugeben, ob die Entwicklung des zu vermarktenden Produktes auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, die der Sorgfalts- und Meldepflicht unterliegen, und gegebenenfalls die Registernummer anzugeben.
4 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, S. 59.
Für die Nutzenden von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen nach Artikel 23p NHG gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 3 und 4 sinngemäss.
1 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis von Verfahren, bei deren Anwendung Nutzende davon ausgehen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllen.
2 Die Aufnahme eines Verfahrens in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag einer Vereinigung von Nutzenden oder anderer interessierter Kreise, in dem dargelegt wird, dass das Verfahren die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllt. Änderungen oder Aktualisierungen eines anerkannten Verfahrens sind dem BAFU mitzuteilen.
3 Das BAFU kann ein Verfahren, das die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllt, auch von sich aus in das Verzeichnis aufnehmen.
4 Liegen Hinweise vor, dass durch die Anwendung eines anerkannten Verfahrens die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 nicht mehr erfüllt sind, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU das Verfahren vom Verzeichnis.
1 Das BAFU führt unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/20145 ein öffentliches Verzeichnis von anerkannten Sammlungen, für die der Inhaber oder die Inhaberin gewährleistet, dass:
2 Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin, nachdem das BAFU die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben überprüft und bestätigt hat. Das BAFU kann Dritte mit dieser Überprüfung beauftragen.
3 Liegen Hinweise vor, dass eine Sammlung oder ein bestimmter Teil derselben die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU die Sammlung oder den betroffenen Teil derselben vom Verzeichnis.
5 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 4.
1 Beim Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland hat der oder die Nutzende folgende Information aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben:
2 Unterliegen Name und Adresse der Person nach Absatz 1 Buchstabe d dem Geschäftsgeheimnis, so müssen diese Angaben nachfolgenden Nutzenden nicht weitergegeben werden.
3 Der oder die Nutzende hat vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zu melden.
4 Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist.
5 Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer und, auf Antrag, eine Bescheinigung, dass die schweizerischen Vorschriften betreffend den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingehalten worden sind.
6 Die Informationen nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 5 aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.
7 Von der Meldepflicht nach Absatz 3 ausgenommen sind genetische Ressourcen, für welche die Informationen nach Absatz 1 aufgrund eines anderen Verfahrens bereits aufgezeichnet und dem BAFU in globaler Form zur Verfügung gestellt werden.
1 Gesuche um Finanzhilfen für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen nach Artikel 23q Absatz 2 NHG sind beim BAFU einzureichen.
2 Unterstützt werden können insbesondere Tätigkeiten von Institutionen oder Organisationen, die genetische Ressourcen in-situ oder ex-situ erhalten, charakterisieren, nachhaltig nutzen oder die Vorteile aus deren Nutzung für die Erhaltung der Biodiversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einsetzen.
3 Informationen über genetische Ressourcen, die im Zusammenhang mit unterstützten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
1 Das BAFU ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle für das Nagoya-Protokoll. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
2 Das BAFU ermutigt die Nutzenden, Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen ergeben, auch bei Fehlen einer Rechtspflicht freiwillig in ausgewogener und gerechter Weise zu teilen. Es setzt sich dafür ein, dass die Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile eingesetzt werden.
1 Die zuständigen Behörden überprüfen anlässlich von Marktzulassungsverfahren nach den nachfolgend aufgeführten Verordnungen, ob bei Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nach den Artikeln 4, 5 und 8 vorliegt:
Produkt | Zuständige Behörde | Massgebliche Verordnung |
| Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) | Arzneimittelverordnung vom 21. September 20187 |
| Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) | Arzneimittelverordnung vom 21. September 20188 |
| BLV | Lebensmittel-und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20059 |
| Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) | Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201010 |
| BLW | Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200111 |
| BLW | Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201112 |
| BAFU | Freisetzungsverordnung vom 10. September 200813 |
| BLW | Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199814 |
| Bundesamt für Gesundheit (BAG) | Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200515 |
| BAG | Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201516 |
| BAFU | Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 |
2 Liegt der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht beim Verfahrensbeginn nicht vor, so fordern die zuständigen Behörden den Nutzenden oder die Nutzende auf, den Nachweis bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens nachzureichen.
3 Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, solange der oder die Nutzende den Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nicht erbracht hat.
4 Die zuständigen Behörden leiten dem BAFU die Angaben der Nutzenden über die Erfüllung der Meldepflicht auf dessen Anfrage weiter.
7 SR 812.212.21. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
8 SR 812.212.21. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
10 SR 916.161
11 SR 916.171
12 SR 916.307
13 SR 814.911
14 SR 916.151
15 SR 813.12
16 SR 813.11
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2016 in Kraft.
2 Artikel 8 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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17 Die Änderungen können unter AS 2016 277 konsultiert werden.