1 Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn:
- a.
- der Kanton für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen gewährt;
- b.
- das Vorhaben:
- 1.
- vorsieht, dass im Unternehmen neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze neu so ausgerichtet werden, dass sie langfristig erhalten bleiben, und
- 2.
- eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist.
2 Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens zehn neue Arbeitsplätze vorsieht.
3 Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.
4 Für Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt.
5 Die Gewährung einer Steuererleichterung kann aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden, namentlich wenn ein Vorhaben in Konflikt mit anderen Zielen des Bundes steht.
6 Das WBF kann die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen näher umschreiben.