1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Artikel 3 fallen, müssen diese der Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) unverzüglich melden.
2 Personen und Institutionen, die, ohne in der Schweiz solche Vermögenswerte zu halten oder zu verwalten, aufgrund ihrer Aufgaben von solchen Vermögenswerten wissen, müssen diese der Meldestelle unverzüglich melden.
3 Gestützt auf die gemäss Absatz 2 erhaltenen Informationen kann die Meldestelle von allen Personen und Institutionen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie solche Vermögenswerte halten oder verwalten, Auskünfte über die nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte verlangen.
4 Die von den Absätzen 1–3 dieser Bestimmung betroffenen Personen und Institutionen müssen im Zusammenhang mit den gemeldeten Vermögenswerten der Meldestelle auf Verlangen ausserdem alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen einreichen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind, sofern sie über diese Informationen verfügen.
5 Der Melde- und Auskunftspflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs4 untersteht.
6 Die Meldestelle übermittelt die gemäss den Absätzen 1–3 erhaltenen Informationen dem EDA und dem Bundesamt für Justiz (BJ). Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem EDA, dem BJ und der Meldestelle im Rahmen dieses Gesetzes.