784.101.21

Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen

(VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 15. August 2024)

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV),3

verordnet:

1 SR 784.10

2 SR 784.101.2

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 2 Schnittstellen

1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19975 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 2a6 Information zu Betriebsbeschränkungen

1 Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.

2 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

a.
Piktogramm nach Anhang 6;
b.
Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».

3 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

a.
Piktogramm nach Anhang 6;
b.
Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.

4 Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 2b7 Informationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen

Bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV, die mit Kabel aufladbar sind, müssen folgende Informationen angebracht werden:

a.
die Angaben nach Anhang 7 Ziffer 3 zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: in den Sicherheitsanweisungen;
b.
die Angabe, ob nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist: mit einem Piktogramm nach Anhang 7 Ziffer 4;
c.
die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: mit einem Etikett nach Anhang 7 Ziffer 5.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:

a.
Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
b.
die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.
Art. 58 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20209 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.

2 Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

9 SR 784.102.1

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen

1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.

2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

a.10
Inhaberinnen und Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 199711 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich gegen Quittung und gegen Vorweisung der Rechnung des laufenden Jahres betreffend die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung eines Rufzeichens (Art. 46 Abs. 8 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 202012);
b.
Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.

3 Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.13

4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

11 SR 784.104

12 SR 784.106

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

Art. 10a15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4241). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 27. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3563).

Art. 10b16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022

Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2025 in Verkehr gebracht werden.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Juli 2022 (AS 2022 437). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 10c17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2024

Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2bis in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721). Berichtigung vom 15. Aug. 2024 (AS 2024 416).

Anhang 118

18 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAKOM vom 21. Juli 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 437).

(Art. 1)

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen

Ziff.

Funkanlagen

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen

Referenz/Quelle

1

Funkanlagen, die der regionalen Vereinbarung vom 18. April 201219 über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2000/637/EG20

2

Seefunkanlagen, die auf nicht dem internationalen Übereinkommen vom 1. November 197421 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Beschluss 2013/638/EU22

3

Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2001/148/EG23

4

Funkanlagen des automatischen Schiffs-identifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/53/EG24

5

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken
(406 MHz)

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/631/EG25

6

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2019/32026

7

Funkanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden sind.

Ausgenommen sind:

Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74527, die eine Funkanlage enthalten;
In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74628, die eine Funkanlage enthalten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. d FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3029

8

Folgende Funkanlagen, sofern diese personenbezogene Daten verarbeiten können:

Art. 7 Abs. 3 Bst. e FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3030

mit dem Internet verbundene Funkanlagen;
Funkanlagen, die ausschliesslich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind;
Spielzeug nach der Verordnung des EDI vom 15. August 201231 über die Sicherheit von Spielzeug, die eine Funkanlage enthalten;
Funkanlagen, die ausschliesslich oder nicht ausschliesslich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:
einem Teil des menschlichen Körpers, einschliesslich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füsse,
an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschliesslich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.

Ausgenommen sind:

Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74532, die eine Funkanlage enthalten;
In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74633, die eine Funkanlage enthalten;
Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113934;
Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199535 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52036, die eine Funkanlage enthalten.

9

Mit dem Internet verbundene Funkanlagen, welche die Übertragung von Geld, monetären Werten oder sogar virtuellen Währungen gemäss der Definition nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/71337 ermöglichen.

Ausgenommen sind:

Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74538, die eine Funkanlage enthalten;
In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74639, die eine Funkanlage enthalten;
Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113940;
Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199541 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52042, die eine Funkanlage enthalten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. f FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3043

19 Der Text der Vereinbarung kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter www.rainwat.bipt.be > Arrangement abgerufen werden.

20 2000/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50.

21 SR 0.747.363.33

22 2013/638/EU: Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen, Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22.

23 2001/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65.

24 2005/53/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14.

25 2005/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten, Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28.

26 Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1.

27 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/561, ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18.

28 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/112, ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3.

29 Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird, Fassung gemäss ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6.

30 Siehe Fussnote zu Ziff. 7

31 SR 817.023.11

32 Siehe Fussnote zu Ziff. 7

33 Siehe Fussnote zu Ziff. 7

34 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

35 SR 741.41

36 Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1.

37 Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18.

38 Siehe Fussnote zu Ziff. 7

39 Siehe Fussnote zu Ziff. 7

40 Siehe Fussnote zu Ziff. 8

41 Siehe Fussnote zu Ziff. 8

42 Siehe Fussnote zu Ziff. 8

43 Siehe Fussnote zu Ziff. 7

Anhang 244

44 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5277). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 23. März 2021 (AS 2021 196), Ziff. I der V des BAKOM vom 11. Nov. 2021 (AS 2021 738), Ziff. II Abs. 2 der V des BAKOM vom 21. Juli 2022 (AS 2022 437), Ziff. I der V des BAKOM vom 8. Nov. 2022 (AS 2022 670) und vom 6. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 665).

(Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen45

45 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0101

Flugfunk

10

RIR0102

Flugnavigation

10

RIR0103

Überwachungssysteme Luftverkehr

8

RIR0104

Alarmsysteme Luftverkehr

4

RIR0105

Flugtelemetrie/Flugfernwirken

3

RIR0201

Terrestrische Rundfunksender

17

RIR0203

Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE)

23

RIR0301

Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen

12

RIR0302

Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

31

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

19

RIR0503

Drahtlose Telefone

9

RIR0504

Funkanlagen für Notfalldienste

11

RIR0506

Personensuchanlagen (Pager)

9

RIR0507

Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR

18

RIR0510

Intelligente Transportsysteme (ITS)

7

RIR0601

Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem

10

RIR0603

Maritime Kommunikation

10

RIR0604

Maritime Radionavigation

11

RIR0702

Wettersonden

7

RIR0703

Wetterradar

8

RIR0705

Wind-Profiler

6

RIR0805

Speiseverbindungen (Feeder Links)

1

RIR0806

Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS)

18

RIR0808

Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS)

19

RIR0809

Satellitennavigationssysteme (RNSS)

4

RIR1001

Alarmanlagen

12

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

11

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

17

RIR1004

Funkortung

17

RIR1005

Induktive Anwendungen

13

RIR1006

Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen

19

RIR1007

Modell-Fernsteuerungen

9

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

22

RIR1009

Drahtlose Mikrofonanlagen

26

RIR1010

Breitband-Datenübertragungssysteme

19

RIR1011

Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID)

12

RIR1012

Transport- und Verkehrstelematik (TTT)

16

RIR1013

Drahtlose Audioanlagen

17

RIR1021

Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen

12

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

11

RIR1101

Amateurfunkanlagen

14

RIR1102

CB-Funkanlagen

9

RIR1108

Funkortung (zivil)

9

Anhang 3

(Art. 8)

Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV

Anlagen/Anlagentypen

Vorschrift

UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz

(Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt46)

Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt.

46 Siehe Anhang 2.

Anhang 447

47 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 11. Nov. 2021 (AS 2021 738) und Ziff. II Abs. 1 der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

(Art. 4 Abs. 1)

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Zulassungsgesuch

1.1
Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss dem BAKOM ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular48 und den erforderlichen Unterlagen und Informationen einreichen.
1.2
Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.
1.3
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.

48 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.

2 Zulassungsverfahren

2.1
Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.
2.2
Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.

3 Meldepflicht

3.1
Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.
3.2
Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular49 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.

49 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.

4 Dauer der Zulassung

4.1
In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
4.2
Sie endet insbesondere: 
a.
mit dem Widerruf nach Ziffer 4a;
b.
nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist;
c.
mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.
4.3
Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und c auf Funkanlagen auswirkt, die bereits angeboten werden, in Verkehr gebracht sind, erstellt oder betrieben werden. Bei seiner Analyse berücksichtigt es gebührend die Risiken sowie die Notwendigkeit des Schutzes der Investitionen der betroffenen Behörden.

4a Widerruf der Zulassung

Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Risiken und des Investitionsschutzes die Zulassung aus berechtigten Gründen entschädigungslos widerrufen, insbesondere bei:

a.
einer Änderung dieser Verordnung oder der entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften;
b.
einer Missachtung dieser Verordnung oder der mit der Zulassung verbundenen Auflagen durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber.

5 Zulassungsnummer

5.1
Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:
CH.yy.iiii
5.2
Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:
a.
yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung;
b.
iiii: individuelle vierstellige Zahl.

Anhang 550

50 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5277). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 11. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 738).

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Verschiedene technische und administrative Vorschriften51

51 Die technischen und administrativen Vorschriften können kostenlos bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.1

(Art. 6)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC)

5

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

4

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

4

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

3

Anhang 652

52 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137 7787).

(Art. 2a)

Piktogramm

1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.

2 Es enthält das folgende Symbol:

3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).

4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.

5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135453; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:

a.
Schweiz: CH;
b.
Liechtenstein: LI;
c.
Norwegen: NO;
d.
Island: IS.

6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.

7 Beispiel mit informativem Charakter:

CH

FR

ES

IT

DK

DE

CH

IT

DE

53 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7.

Anhang 754

54 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

(Art. 1a und 2b)

Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen

1 Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV

Nr.

Kategorie

1.

Mobiltelefone

2.

Tablets

3.

Digitalkameras

4.

Kopfhörer

5.

Headsets

6.

Tragbare Videokonsolen

7.

Tragbare Lautsprecher

8.

E-Reader

9.

Tastaturen

10.

Mäuse

11.

Tragbare Navigationssysteme

12.

Ohrhörer

13.

Laptops

2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen

Ziff.

Kategorie

Anwendbare technische Spezifikationen

1.

Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein;
mit Kabel aufladbar sein, die der Norm EN IEC 62680-1-3: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen.

2.

Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680 1 2: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–2: Gemeinsame Komponenten – Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein;
so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist.

3 Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV

Ziff.

Kategorie

Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen

1.

Bei Kategorien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bis FAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 2 unterliegen, sind folgende Informationen anzugeben:

Eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren Ladenetzteile, einschliesslich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut: Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen. Die Wattzahl gibt jeweils die benötigte Mindestleistung und die zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an.

2.

Bei Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bis FAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 7 Ziffer 2 unterliegen, sind zusätzlich folgende Informationen anzugeben:

Eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion, einschliesslich der Angabe, dass das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt wird, mit dem Wortlaut «Schnellladefähig über USB-PD» und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform.

4 Piktogramm

1.  Das Piktogramm hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:

a.
für Funkanlagen, die in Kombination mit einem Ladenetzteil angeboten werden:

b.
für Funkanlagen, die ohne Ladenetzteil angeboten werden:

2.  Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Piktogramm kleiner oder grösser dargestellt, müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.

5 Etikett

1.  Das Etikett hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:

2.  Anstelle der Buchstaben XX ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben YY ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzeil mindestens liefern muss, damit diese maximale Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung USB PD (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt.

3.  Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Etikett kleiner oder grösser dargestellt, so müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.