Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
784.101.21
vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. September 2021)
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV),3
verordnet:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7137).
Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
1 Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.
2 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:
3 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:
4 Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137).
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:
1 Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.
2 Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.
1 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20207 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.
2 Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).
Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.
2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
3 Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.11
4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.
5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).
10 SR 784.106
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.
Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 200212 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4241). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 27. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3563).
Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
14 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4241).
(Art. 1)
Ch. | Betreffende Funkanlagen | Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen | Referenz/Quelle |
1 | Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50 |
2 | Seefunkanlagen, die auf nicht dem Internationalen Übereinkommen vom 1. November 197415 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Beschluss 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22 |
3 | Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65 |
4 | Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14 |
5 | Cospas-Sarsat-Ortungsbaken (406 MHz) | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28 |
6 | Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten | Art. 7, Abs. 3, Bst. g FAV | Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1 |
16 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 23. März 2021 (AS 2021 196) und Ziff. II der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).
(Art. 2 Abs. 1)
17 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).
Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
RIR0000 | Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument | 10 |
RIR0101 | Flugfunk | 10 |
RIR0102 | Flugnavigation | 10 |
RIR0103 | Überwachungssysteme Luftverkehr | 8 |
RIR0104 | Alarmsysteme Luftverkehr | 4 |
RIR0105 | Flugtelemetrie/Flugfernwirken | 3 |
RIR0201 | Terrestrische Rundfunksender | 16 |
RIR0203 | Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE) | 21 |
RIR0301 | Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen | 11 |
RIR0302 | Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen | 27 |
RIR0501 | Digitale zellulare Telefonie | 17 |
RIR0503 | Drahtlose Telefone | 9 |
RIR0504 | Funkanlagen für Notfalldienste | 11 |
RIR0506 | Personensuchanlagen (Pager) | 9 |
RIR0507 | Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR | 18 |
RIR0510 | Intelligente Transportsysteme (ITS) | 7 |
RIR0601 | Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem | 9 |
RIR0603 | Maritime Kommunikation | 9 |
RIR0604 | Maritime Radionavigation | 11 |
RIR0702 | Wettersonden | 7 |
RIR0703 | Wetterradar | 8 |
RIR0705 | Wind-Profiler | 6 |
RIR0806 | Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) | 15 |
RIR0808 | Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) | 16 |
RIR0809 | Satellitennavigationssysteme (RNSS) | 4 |
RIR1001 | Alarmanlagen | 12 |
RIR1002 | Eisenbahnanwendungen | 11 |
RIR1003 | Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten | 17 |
RIR1004 | Funkortung | 16 |
RIR1005 | Induktive Anwendungen | 13 |
RIR1006 | Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen | 18 |
RIR1007 | Modell-Fernsteuerungen | 9 |
RIR1008 | Allgemeiner Kurzstreckenfunk | 22 |
RIR1009 | Drahtlose Mikrofonanlagen | 25 |
RIR1010 | Breitband-Datenübertragungssysteme | 18 |
RIR1011 | Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) | 12 |
RIR1012 | Transport- und Verkehrstelematik (TTT) | 15 |
RIR1013 | Drahtlose Audioanlagen | 16 |
RIR1021 | Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen | 12 |
RIR1023 | Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB) | 11 |
RIR1101 | Amateurfunkanlagen | 13 |
RIR1102 | CB-Funkanlagen | 9 |
RIR1108 | Funkortung (zivil) | 9 |
(Art. 8)
Anlagen/Anlagentypen | Vorschrift |
UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz (Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt18) | Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt. |
18 Siehe Anhang 2.
(Art. 4 Abs. 1)
1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular19 unter Beilage aller notwendigen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen.
1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.
1.3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.
19 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.
2.1 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.
2.2 Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.
3.1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.
3.2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular20 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.
20 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.
4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.
4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funkanlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.
5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:
5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:
21 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
22 Die technischen und administrativen Vorschriften können kostenlos bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.
Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
TAV 5.1 (Art. 6) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) | 5 |
TAV 5.2 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen | 3 |
TAV 5.3 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen | 3 |
TAV 5.4 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen | 2 |
23 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137 7787).
(Art. 2a)
1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.
2 Es enthält das folgende Symbol:
3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).
4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.
5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135424; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:
6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.
7 Beispiel mit informativem Charakter:
CH | FR | ES |
IT | DK | DE |
CH | IT | DE |
24 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7.