784.101.21

Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen

(VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Januar 2021)

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV),3

verordnet:

1 SR 784.10

2 SR 784.101.2

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 2 Schnittstellen

1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 2a5 Information zu Betriebsbeschränkungen

1 Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.

2 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

a.
Piktogramm nach Anhang 6;
b.
Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».

3 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

a.
Piktogramm nach Anhang 6;
b.
Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.

4 Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:

a.
Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
b.
die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.
Art. 56 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20207 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.

2 Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

7 SR 784.102.1

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen

1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.

2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

a.8
Inhaberinnen und Inhaber einer Bescheinigung nach Artikel 34 Absatz 2 VNF9 gegen Quittung und Vorweisung dieser Bescheinigung;
b.
Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.

3 Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.

4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

9 SR 784.102.1

Art. 10a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4241). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 27. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3563).

Anhang 112

12 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4241).

(Art. 1)

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen

Ch.

Betreffende Funkanlagen

Anwendbare zusätz­liche grundlegende Anforderungen

Referenz/Quelle

1

Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkan­lagen, die der Regionalen Verein­barung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50

2

Seefunkanlagen, die auf nicht dem Internationalen Übereinkommen vom 1. November 197413 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unter­liegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten See­not‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Beschluss 2013/638/EU der Kom­mission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen

Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22

3

Lawinenverschüttetensuch­geräte mit einer Betriebs­frequenz von 457 kHz

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte

Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65

4

Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizie­rungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Über­einkommen unterliegenden Schiffen installiert sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)

Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14

5

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken (406 MHz)

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungs­baken zu Notfalldiensten

Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28

6

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechen­fähigkeiten

Art. 7, Abs. 3, Bst. g FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte

Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1

Anhang 214

14 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

(Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen15

15 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0000

Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument

10

RIR0101

Flugfunk

9

RIR0102

Flugnavigation

9

RIR0103

Überwachungssysteme Luftverkehr

8

RIR0104

Alarmsysteme Luftverkehr

4

RIR0105

Flugtelemetrie/Flugfernwirken

3

RIR0201

Terrestrische Rundfunksender

16

RIR0203

Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE)

21

RIR0301

Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen

11

RIR0302

Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

26

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

17

RIR0503

Drahtlose Telefone

9

RIR0504

Funkanlagen für Notfalldienste

11

RIR0506

Personensuchanlagen (Pager)

9

RIR0507

Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR

18

RIR0510

Intelligente Transportsysteme (ITS)

7

RIR0601

Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem

9

RIR0603

Maritime Kommunikation

9

RIR0604

Maritime Radionavigation

10

RIR0702

Wettersonden

7

RIR0703

Wetterradar

8

RIR0705

Wind-Profiler

6

RIR0806

Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS)

15

RIR0808

Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS)

16

RIR0809

Satellitennavigationssysteme (RNSS)

4

RIR1001

Alarmanlagen

12

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

11

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

17

RIR1004

Funkortung

16

RIR1005

Induktive Anwendungen

13

RIR1006

Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen

18

RIR1007

Modell-Fernsteuerungen

9

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

21

RIR1009

Drahtlose Mikrofonanlagen

25

RIR1010

Breitband-Datenübertragungssysteme

17

RIR1011

Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID)

12

RIR1012

Transport- und Verkehrstelematik (TTT)

14

RIR1013

Drahtlose Audioanlagen

16

RIR1021

Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen

12

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

11

RIR1101

Amateurfunkanlagen

13

RIR1102

CB-Funkanlagen

9

RIR1108

Funkortung (zivil)

9

Anhang 3

(Art. 8)

Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV

Anlagen/Anlagentypen

Vorschrift

UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz

(Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt16)

Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt.

16 Siehe Anhang 2.

Anhang 4

(Art. 4 Abs. 1)

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Zulassungsgesuch

1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular17 unter Beilage aller notwendigen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen.

1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.

1.3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.

17 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.

2 Zulassungsverfahren

2.1 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.

2.2 Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.

3 Meldepflicht

3.1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.

3.2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular18 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.

18 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.

4 Dauer der Zulassung

4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.

4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.

4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funk­anlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.

5 Zulassungsnummer

5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:

CH.yy.iiii

5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:

a.
yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung;
b.
iiii: individuelle vierstellige Zahl.

Anhang 519

19 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Verschiedene technische und administrative Vorschriften20

20 Die technischen und administrativen Vorschriften können kostenlos bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Recht­liche Grund­lagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.1

(Art. 6)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC)

5

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

3

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

3

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungs­systeme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

2

Anhang 621

21 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137 7787).

(Art. 2a)

Piktogramm

1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.

2 Es enthält das folgende Symbol:

3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).

4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.

5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135422; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:

a.
Schweiz: CH;
b.
Liechtenstein: LI;
c.
Norwegen: NO;
d.
Island: IS.

6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.

7 Beispiel mit informativem Charakter:

CH

FR

ES

IT

DK

DE

CH

IT

DE

22 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Fest­legung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richt­linie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7.