416.0
Bundesgesetz
über Beiträge an die Aufwendungen
der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
im tertiären Bildungsbereich
(Ausbildungsbeitragsgesetz)
vom 12. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20132,
beschliesst:
1 Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von höheren Fachschulen und an Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungsbereich);
- b.
- die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund.
2 Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.
In diesem Gesetz bedeuten:
- a.
- Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;
- b.
- Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;
- c.
- Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich.
Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5‒14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 20093 einhalten.
Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.
1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.
2 Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.
Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.
Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 20064 wird aufgehoben.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitiative» zurückgezogen oder abgelehnt5 worden ist.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20166