416.0

Bundesgesetz
über Beiträge an die Aufwendungen
der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
im tertiären Bildungsbereich

(Ausbildungsbeitragsgesetz)

vom 12. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20132,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

a.
die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von höheren Fachschulen und an Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenös­sische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungs­bereich);
b.
die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund.

2 Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;
b.
Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;
c.
Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 3 Grundsatz

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungs­bereich.

Art. 4 Voraussetzungen

Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5‒14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 20093 einhalten.

3 www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK

Art. 5 Verteilung

Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.

3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik


Art. 6 Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung

1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.

2 Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.

Art. 7 Statistik

Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungs­beiträge zur Verfügung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitia­tive» zurückgezogen oder abgelehnt5 worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20166

5 Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt worden (BBl 2015 6313).

6 BRB vom 11. Dez. 2015