0.423.131.1

 AS 2016 1653; BBl 2014 6795

Erklärung der Schweiz

über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine
Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20151
Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme hinterlegt am 13. Juli 2015
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2015

(Stand am 1. September 2015)

Übersetzung2

1.  Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronen­quelle (ESS) Folgendes:

(a)
Die ESS besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20093 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsor­tium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 20134.
(b)
Die Teilnahme der Schweiz an der ESS unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der ERIC-Verordnung bestimmt werden.

2.  Die Schweiz gewährt der ESS eine Behandlung gemäss:

(a)
Artikel 5(1)(d) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, unter Berücksichtigung der in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ESS festgelegten Grenzen und Bedingungen; und
(b)
Artikel 7(3) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

3.  Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Teilnahme an der ESS.

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 ABl. L 206, 8.8.2009, S. 1.

4 ABl. L 326, 6.12.2013 S. 1