1 Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 eingereicht, so darf die Finanzhilfe nach Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach Artikel 52 für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erfolgt anhand der tatsächlich erzielten Eintritte.
3 Liegt die Gutschrift eines Verleihunternehmens nach Absatz 2 unter dem Durchschnitt der Gutschriften, die es in den drei dem Bemessungsjahr vorangehenden Kalenderjahren erhalten hat, so erhält es 80 Prozent der Durchschnittsgutschrift, sofern dies für das Verleihunternehmen vorteilhafter ist.
4 Übersteigen die Gutschriften nach den Absätzen 2 und 3 die verfügbaren Mittel, so werden zuerst die Gutschriften nach Absatz 3 anteilsmässig gekürzt.
5 Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 eingereicht werden, gilt ein Anteil von 70 Prozent an den anrechenbaren Kosten (Art. 54).