Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:
- a.
- Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden;
- b.
- Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm gewährt werden (MEDIA-Ersatz-Massnahmen);
- c.3
- Finanzhilfen, die zur Förderung der gemeinsamen Projektentwicklung (Koentwicklung) von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma gewährt werden.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847).